Wandfarbe bei Auszug

29. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
julieann
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 17x hilfreich)
Wandfarbe bei Auszug

Hallo, Leute.

Ich habe folgende Frage:
Muss eine weinrote Wand bei Auszug vom Mieter weiß/neutral gestrichen werden unter folgenden Bedingungen?

Folgende Lage:
Die Wohnung wurde unrenoviert (Wände zB knall orange und knall grün inklusive Decke) übernommen bei Einzug und im Mietvertrag (Vordruck) ist nichts angekreuzt beim Punkt der Schönheitsreparaturen, also wer diese zu übernehmen hätte (somit müsste die Pflicht ja beim Vermieter liegen).

Muss die weinrote Wand dennoch gestrichen werden?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Da die Wohnung bereits in knalligen Farben übernommen würde, muss beim Auszug die weinrote Wand nicht gestrichen werden.

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#2
 Von 
julieann
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 17x hilfreich)

Die knalligen Farben waren in zwei anderen Räumen, ist das relevant?

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#3
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Ehr nein, wichtiger waere dass es unstreitig ist, das sie da waren.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#4
 Von 
julieann
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 17x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Ehr nein, wichtiger waere dass es unstreitig ist, das sie da waren.


Dass die knalligen Farben vorher da waren?
Das ist unstreitig. Ist das entscheidend?
Wäre es ohne vorherige Knallfarben erforderlich zu streichen?

-- Editiert von julieann am 29.09.2017 19:33

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Hier ein Verweis zum BGH Urteil zu farbigen Wänden: BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12 . Der Tenor

Zitat:
Der Mieter ist gemäß §§ 535 , 241 Abs. 2 , § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.
Das Urteil ist also nicht anwendbar. Wenn man sich die Begründung des Urteils anschaut, kann man aber meiner Meinung nach schließen, dass dies hier
Zitat (von julieann):
Die knalligen Farben waren in zwei anderen Räumen, ist das relevant?
irrelevant ist.

Relevant könnte jedoch sein, wenn durch die Farbe ein wesentlich höherer Aufwand beim Renovieren entstehen würde. Also wenn einmal drüberstreichen nicht mehr reicht. Aber sicher bin ich mir an dem Punkt nicht.

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#6
 Von 
julieann
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 17x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Hier ein Verweis zum BGH Urteil zu farbigen Wänden: BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12 . Der Tenor
Zitat:
Der Mieter ist gemäß §§ 535 , 241 Abs. 2 , § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.
Das Urteil ist also nicht anwendbar. Wenn man sich die Begründung des Urteils anschaut, kann man aber meiner Meinung nach schließen, dass dies hier
Zitat (von julieann):
Die knalligen Farben waren in zwei anderen Räumen, ist das relevant?
irrelevant ist.

Relevant könnte jedoch sein, wenn durch die Farbe ein wesentlich höherer Aufwand beim Renovieren entstehen würde. Also wenn einmal drüberstreichen nicht mehr reicht. Aber sicher bin ich mir an dem Punkt nicht.


Ich musste beim Einzug in den anderen Räumen mit knalligen Farben mehrmals streichen.
Umgekehrt gilt dies nun nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Doch das Urteil gilt natürlich. Es klärt nur nicht die Frage, was passiert, wenn die Wohnung teilweise in knalligen Farben übernommen wurde und nun zusätzlich noch andere Zimmer knallig gestrichen sind.

Voraussetzung dafür, dass gestrichen werden muss ist nach dem BGH-Urteil
1.: Die Wohnung wurde in neutralem Zustand übernommen
2.: Die Wohnung hat bei Mietende einen ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.

In Summe würde ich daraus für Deinen Fall schließen, dass dann gestrichen werden muss, wenn die Weitervermietung bei Mietende deutlich schwieriger wäre als bei Mietbeginn. Da ich weder den genauen Ausgangszustand noch den Endzustand kennen, ist das aus dem Forum schwer zu beurteilen. Tendenziell würde ich jedoch sagen, dass nicht gestrichen werden muss.

Zitat:
Relevant könnte jedoch sein, wenn durch die Farbe ein wesentlich höherer Aufwand beim Renovieren entstehen würde. Also wenn einmal drüberstreichen nicht mehr reicht. Aber sicher bin ich mir an dem Punkt nicht.


Diese Auffassung teile ich dagegen nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
julieann
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 17x hilfreich)

Zitat (von hh):
Doch das Urteil gilt natürlich. Es klärt nur nicht die Frage, was passiert, wenn die Wohnung teilweise in knalligen Farben übernommen wurde und nun zusätzlich noch andere Zimmer knallig gestrichen sind.

Voraussetzung dafür, dass gestrichen werden muss ist nach dem BGH-Urteil
1.: Die Wohnung wurde in neutralem Zustand übernommen
2.: Die Wohnung hat bei Mietende einen ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.

In Summe würde ich daraus für Deinen Fall schließen, dass dann gestrichen werden muss, wenn die Weitervermietung bei Mietende deutlich schwieriger wäre als bei Mietbeginn. Da ich weder den genauen Ausgangszustand noch den Endzustand kennen, ist das aus dem Forum schwer zu beurteilen. Tendenziell würde ich jedoch sagen, dass nicht gestrichen werden muss.

Zitat:
Relevant könnte jedoch sein, wenn durch die Farbe ein wesentlich höherer Aufwand beim Renovieren entstehen würde. Also wenn einmal drüberstreichen nicht mehr reicht. Aber sicher bin ich mir an dem Punkt nicht.


Diese Auffassung teile ich dagegen nicht.


Danke für die Rückmeldung.
Schwierig war die Weitervermietung definitiv nicht. Es gab mindestens drei Zusagen.

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