Hallo, Leute.
Ich habe folgende Frage:
Muss eine weinrote Wand bei Auszug vom Mieter weiß/neutral gestrichen werden unter folgenden Bedingungen?
Folgende Lage:
Die Wohnung wurde unrenoviert (Wände zB knall orange und knall grün inklusive Decke) übernommen bei Einzug und im Mietvertrag (Vordruck) ist nichts angekreuzt beim Punkt der Schönheitsreparaturen, also wer diese zu übernehmen hätte (somit müsste die Pflicht ja beim Vermieter liegen).
Muss die weinrote Wand dennoch gestrichen werden?
Wandfarbe bei Auszug
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Da die Wohnung bereits in knalligen Farben übernommen würde, muss beim Auszug die weinrote Wand nicht gestrichen werden.
Die knalligen Farben waren in zwei anderen Räumen, ist das relevant?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ehr nein, wichtiger waere dass es unstreitig ist, das sie da waren.
ZitatEhr nein, wichtiger waere dass es unstreitig ist, das sie da waren. :
Dass die knalligen Farben vorher da waren?
Das ist unstreitig. Ist das entscheidend?
Wäre es ohne vorherige Knallfarben erforderlich zu streichen?
-- Editiert von julieann am 29.09.2017 19:33
Hier ein Verweis zum BGH Urteil zu farbigen Wänden: BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12 . Der Tenor
Das Urteil ist also nicht anwendbar. Wenn man sich die Begründung des Urteils anschaut, kann man aber meiner Meinung nach schließen, dass dies hierZitat:Der Mieter ist gemäß §§ 535 , 241 Abs. 2 , § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.
irrelevant ist.ZitatDie knalligen Farben waren in zwei anderen Räumen, ist das relevant? :
Relevant könnte jedoch sein, wenn durch die Farbe ein wesentlich höherer Aufwand beim Renovieren entstehen würde. Also wenn einmal drüberstreichen nicht mehr reicht. Aber sicher bin ich mir an dem Punkt nicht.
ZitatHier ein Verweis zum BGH Urteil zu farbigen Wänden: BGH, 06.11.2013 - :VIII ZR 416/12 . Der TenorDas Urteil ist also nicht anwendbar. Wenn man sich die Begründung des Urteils anschaut, kann man aber meiner Meinung nach schließen, dass dies hierZitat:Der Mieter ist gemäß §§ 535 , 241 Abs. 2 , § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.irrelevant ist.ZitatDie knalligen Farben waren in zwei anderen Räumen, ist das relevant? :
Relevant könnte jedoch sein, wenn durch die Farbe ein wesentlich höherer Aufwand beim Renovieren entstehen würde. Also wenn einmal drüberstreichen nicht mehr reicht. Aber sicher bin ich mir an dem Punkt nicht.
Ich musste beim Einzug in den anderen Räumen mit knalligen Farben mehrmals streichen.
Umgekehrt gilt dies nun nicht?
Doch das Urteil gilt natürlich. Es klärt nur nicht die Frage, was passiert, wenn die Wohnung teilweise in knalligen Farben übernommen wurde und nun zusätzlich noch andere Zimmer knallig gestrichen sind.
Voraussetzung dafür, dass gestrichen werden muss ist nach dem BGH-Urteil
1.: Die Wohnung wurde in neutralem Zustand übernommen
2.: Die Wohnung hat bei Mietende einen ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.
In Summe würde ich daraus für Deinen Fall schließen, dass dann gestrichen werden muss, wenn die Weitervermietung bei Mietende deutlich schwieriger wäre als bei Mietbeginn. Da ich weder den genauen Ausgangszustand noch den Endzustand kennen, ist das aus dem Forum schwer zu beurteilen. Tendenziell würde ich jedoch sagen, dass nicht gestrichen werden muss.
Zitat:Relevant könnte jedoch sein, wenn durch die Farbe ein wesentlich höherer Aufwand beim Renovieren entstehen würde. Also wenn einmal drüberstreichen nicht mehr reicht. Aber sicher bin ich mir an dem Punkt nicht.
Diese Auffassung teile ich dagegen nicht.
ZitatDoch das Urteil gilt natürlich. Es klärt nur nicht die Frage, was passiert, wenn die Wohnung teilweise in knalligen Farben übernommen wurde und nun zusätzlich noch andere Zimmer knallig gestrichen sind. :
Voraussetzung dafür, dass gestrichen werden muss ist nach dem BGH-Urteil
1.: Die Wohnung wurde in neutralem Zustand übernommen
2.: Die Wohnung hat bei Mietende einen ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.
In Summe würde ich daraus für Deinen Fall schließen, dass dann gestrichen werden muss, wenn die Weitervermietung bei Mietende deutlich schwieriger wäre als bei Mietbeginn. Da ich weder den genauen Ausgangszustand noch den Endzustand kennen, ist das aus dem Forum schwer zu beurteilen. Tendenziell würde ich jedoch sagen, dass nicht gestrichen werden muss.
Zitat:Relevant könnte jedoch sein, wenn durch die Farbe ein wesentlich höherer Aufwand beim Renovieren entstehen würde. Also wenn einmal drüberstreichen nicht mehr reicht. Aber sicher bin ich mir an dem Punkt nicht.
Diese Auffassung teile ich dagegen nicht.
Danke für die Rückmeldung.
Schwierig war die Weitervermietung definitiv nicht. Es gab mindestens drei Zusagen.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
3 Antworten
-
5 Antworten
-
9 Antworten
-
32 Antworten
-
15 Antworten
-
39 Antworten
-
5 Antworten