Waldorf Frommer -- Abmahnung wegen Filesharings von Kinofilmen im April 2012

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u.a. beauftragt durch die Universum Film GmbH und die Constantin Film Verleih GmbH

Seit Beginn des Monats April 2012 landen in deutschen Briefkästen wieder Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet. Die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt im Auftrag der Medien- und Filmindustrie bezüglich folgender Filmwerke ab: 

„GHOST RIDER – SPIRIT of VENGEANCE (3D)“

Marko Setzer
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Bernauer Str. 17 A
16341 Panketal
Tel: 030 40054861
Web: https://ra-setzer.de
E-Mail:
Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte)

(beauftragt durch Universum Film GmbH)

„Wickie auf großer Fahrt“

„Der Gott des Gemetzels“

„Tannöd“

(beauftragt durch Constantin Film Verleih GmbH)

Vorwurf des Abmahnungsschreibens?

Vorgeworfen wird den Adressaten derartiger Abmahnschreiben, Filme, Musik oder PC- Spiele im Internet mittels Tauschbörsenprogrammen, sogenannten Peer-to-Peer Programmen unberechtigt angeboten bzw. zur Verfügung gestellt zu haben.

Forderung an den Adressaten?

Mit dem Vorwurf geht ein Schadensersatzanspruch und die Unterzeichnung und Abgabe einer Unterlassungserklärung zugunsten der Rechteinhaber einher.

Zuerst wird auf nicht weniger als 8 bis 16 Seiten ein rechtswidriges Verhalten moniert, welches mit Hilfe zahlreicher Passagen aus Gerichtsentscheidungen fundiert wird und die Dringlichkeit der geltend gemachten Ansprüche bestärkt.

Hierauf aufbauend soll dann ohne weiteres eine vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschrieben und zurückgesandt werden, welche meist zum Nachteil des unwissenden Abgemahnten verfasste Formulierungen enthält.

Zusätzlich wird die Zahlung eines als „Güteangebot zur schnellen Beendigung des Streits“ bezeichneten Vergleichsbetrags als angeblich entstandener Schaden zur Kompensation eingefordert, welcher sich oft im Rahmen eines hohen Zahlbetrages zwischen 850,- EUR und 1.600,- EUR bewegt.

Ist der Abgemahnte nicht bereit zu zahlen, droht der abmahnende Anwalt mit der Auferlegung enormer Kostenrechnungen wegen Einleitung gerichtlicher Schritte.

Vorsicht!

Solche Abmahnschreiben bauen eine Drohkulisse mit eng bemessener Handlungsfrist auf. Diese soll verhindern, dass der Abgemahnte vorab eine objektive und fundierte rechtliche Überprüfung durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalt veranlasst und den Forderungen ohne Wenn und Aber schnell nachkommt.

Unsere Empfehlung:

Wir raten Ihnen dringend davon ab, selbst Kontakt mit dem abmahnenden Rechtsanwalt oder dem vermeintlichen Rechteinhaber aufzunehmen, weder telefonisch, schriftlich noch per Email. Auf keinen Fall sollten Sie die hohen als Vergleich angebotenen Zahlbeträge anweisen.

Ebenso raten wir davon ab, ungeprüft die im Abmahnschreiben enthaltene, vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und voreilig zurückzusenden. Diese Erklärung ist rechtlich betrachtet ein Unterlassungsvertrag und verpflichtet den Unterzeichner für einen Zeitraum von 30 Jahren. Wird der Vertrag in dieser geraumen Zeitspanne nicht eingehalten, können die hierin vereinbarten Vertragsstrafen schnell in den Bereich der vierstelligen Zahlbeträge übergehen.

Zudem benachteiligen sehr pauschal formulierte Erklärungen zum Schadensersatz und zur Kostenerstattung den Erklärenden in unangemessener Weise.

Vertrauen Sie zu Ihrer eigenen Rechtssicherheit besser nicht auf gut gemeinte Ratschläge von juristischen Laien (z.B. Internetforen) oder versuchen Sie nicht eine  „modifizierte Unterlassungserklärung“ selbst anzufertigen, um sich nicht der Gefahr weit reichender, nicht wieder aufhebbarer Konsequenzen auszusetzen.

Kompetente Hilfe:

Zögern Sie nicht, kompetente Hilfe eines auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalts einzuholen, welcher

1. die im Abmahnschreiben geltend gemachten Forderungen und deren Voraussetzungen überhaupt erstmal rechtlich überprüft,

2. eine rechtsklar formulierte, unmissverständliche Unterlassungserklärungohne Anerkennung einer Rechtspflicht – durchsetzt und damit die Gefahr einer gerichtlichen Inanspruchnahme deutlich verringert,

3. nach Möglichkeit und Beachtung individueller Zielabsprachen mit Ihnen in Vergleichsverhandlungen mit der abmahnenden Kanzlei tritt, um den Rechtsstreit möglichst kostengünstig, außergerichtlich zu beenden.

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Marko Setzer
Rechtsanwalt

Office: Hessische Str. 11, 10115 Berlin /
Fon: 030 - 400 54861

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