Waldorf Frommer Abmahnung "Fünf Freunde und das Familienwappen" für Sony

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Sony Music Entertainment Germany GmbH fordert Unterlassungserklärung und macht Vergleichsangebot

Die Kanzlei Waldorf Frommer nimmt im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH Anschlussinhaber auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch. Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der illegalen Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Online-Tauschbörsen (p2p, bittorrent). Dabei handelt es sich konkret um das Hörspiel:

"Fünf Freunde und das Familienwappen".

Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatzanspruch

Durch die Tathandlung sei die Auftraggeberin in ihren Rechten verletzt worden und ihr damit Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz entstanden. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Geschädigten daneben und unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung Ersatzansprüche im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten und die hierzu erforderlichen Aufwendungen, zu deren Erstattung der Abgemahnte gemäß § 97a UrhG jedenfalls verpflichtet sei, zustünden.

Verlangt wird von den betroffenen Anschlussinhabern somit unter knapper Fristsetzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Ersatz entstandenen Schadens und die Zahlung von Rechtsanwaltskosten. Dabei ist dem Schreiben eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Zudem wird dem Abgemahnten ein Vergleichsangebot zur Abgeltung sämtlicher Ersatzansprüche, die der Rechteinhaberin durch den behaupteten Verstoß entstandenen seien, unterbreitet.

Erfahren Sie in meinem Ratgeber: „Das richtige Verhalten nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung", wie man sich generell verhalten sollte.

Leserkommentare
von sanda.erich am 19.09.2013 15:19:46# 1
Muss eigentlich die Sony nachweisen, dass Sie verluste gemacht hat?
So kann jede Mensch behaupten das er ein schaden erlitten hat. Aus welche Gründe auch immer.
    
von Rechtsanwalt Kai Jüdemann am 19.09.2013 15:42:16# 2
@sanda.erich -
Müssen Sie nicht - es gibt drei Arten der Schadensberechnung - vereinfacht dargestellt:
a. welchen Schaden hat Sony
b. welchen Gewinn hat der Verletzer erzielt
c. was hätten zwei vernünftige Vertragspartner für die Einräumung der Rechte (Lizenzen) für die Verbreitung bezahlt.

Die letzte Variane (Lizenzanalogie) wird stets gewählt, weil die Berechnung einfacher ist, also Varianten a und c.

mfg
Kai Jüdemann

    
von Rechtsanwalt Kai Jüdemann am 19.09.2013 15:42:51# 3
also heißt nat. "als Varianten a und c"

    
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