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Wahlrecht von im Ausland lebenden Deutschen gestärkt
AFP VOM 7.8.2012 | Nachrichten - Allgemein | 927 Aufrufe Mehr zum Thema:Wahlrecht, Ausland, Deutsche
Forderung nach Mindestaufenthalt verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat das Wahlrecht von im Ausland lebenden Deutschen gestärkt. Eine Regelung, wonach Auslandsdeutsche mindestens drei Monate in Deutschland gelebt haben müssen, um sich später per Briefwahl an Bundestagswahlen zu beteiligen, erklärte das Gericht für verfassungswidrig. Die Regelung verstoße gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, hieß es zur Begründung.
Die beiden erfolgreichen Klägerinnen wurden 1982 in Belgien geboren und sind deutsche Staatsangehörige. Da sie zu keinem Zeitpunkt drei Monate ununterbrochen in Deutschland gewohnt hatten, durften sie sich nicht an der Bundestagswahl 2009 beteiligen. Die nun vom Gericht festgestellte Verfassungswidrigkeit der Regelung führt laut Beschluss allerdings nicht zur Ungültigkeit der vergangenen Bundestagswahl.
Die Entscheidung erging mit sieben zu eins Stimmen. Die Richterin Gertrude Lübbe-Wolff verteidigte in einem Sondervotum die Drei-Monats-Regel: Sie solle ein "Mindestmaß an realer Verbindung" zwischen dem Wahlberechtigten und der Bundesrepublik wahren. Das von Auslandsdeutschen auf deren Kinder vererbte Wahlrecht wäre ansonsten kein "Akt demokratischer Selbstbestimmung, sondern nur noch ein Akt der Mitbestimmung über Andere".
© AFP Agence France-Presse GmbH 2012
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