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Wahl des Familiennamens

Von Rechtsanwältin Carmen Grebe
18.12.2011 | Ratgeber - Familienrecht | 621 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Eheschließung, Eheleute, Familienname, Wahl

Wie heißen wir nach der Hochzeit

Die Wahl des Familiennamens (Ehenamen) bestimmt sich nach § 1355 BGB. Die Eheleute sollen bei der Eheschließung durch Erklärung vor dem Standesbeamten grundsätzlich einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen.

In Frage kommen der zu diesem Zeitpunkt geführte Name der Frau oder der zu diesem Zeitpunkt geführte Name des Mannes.

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Rechtsanwältin
Carmen Grebe
Köln

Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Zivilrecht
 Pers. Direktanfrage 

Beispiel : vorher: Frau Müller und Herr Schmidt nachher: Frau Müller und Herr Müller.

Soweit der Name eines der Eheleute nicht gemeinsamer Ehename geworden ist, kann dieser zusätzlich erklären, dass er dem Familiennamen seinen eigenen Namen voranstellen oder anfügen möchte.

Beispiel :vorher: Frau Müller und Herr Schmidt nachher: Frau Müller-Schmidt und Herr Schmidt.

Möchten die Eheleute bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, so behält jeder Ehegatte seinen eigenen Namen .

Carmen Grebe
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
_____________________________
Clemensstraße 5-7
50676 Köln
Fon 0221/27234930
Fax 0221/27234931
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