Wahl des Familiennamens
Von Rechtsanwältin Carmen Grebe 18.12.2011 | Ratgeber - Familienrecht | 621 Aufrufe Mehr zum Thema:Eheschließung, Eheleute, Familienname, Wahl
Wie heißen wir nach der Hochzeit
Die Wahl des Familiennamens (Ehenamen) bestimmt sich nach § 1355 BGB. Die Eheleute sollen bei der Eheschließung durch Erklärung vor dem Standesbeamten grundsätzlich einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen.
In Frage kommen der zu diesem Zeitpunkt geführte Name der Frau oder der zu diesem Zeitpunkt geführte Name des Mannes.
Beispiel : vorher: Frau Müller und Herr Schmidt nachher: Frau Müller und Herr Müller.
Soweit der Name eines der Eheleute nicht gemeinsamer Ehename geworden ist, kann dieser zusätzlich erklären, dass er dem Familiennamen seinen eigenen Namen voranstellen oder anfügen möchte.
Beispiel :vorher: Frau Müller und Herr Schmidt nachher: Frau Müller-Schmidt und Herr Schmidt.
Möchten die Eheleute bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, so behält jeder Ehegatte seinen eigenen Namen .
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