Wärmezähler werden nicht erneuert

24. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)
Wärmezähler werden nicht erneuert

Eine WEG beschließt mit den Stimmen der selbstnutzenden Eigentümer, das Wärmezähler trotz abgelaufener Eichfrist nicht sofort erneuert werden sollen, sondern erst dann, wenn ein Zähler defekt geworden ist (durch Kauf, also keine Mietgeräte).

Wie sehen hier die Möglichkeiten der vermietenden Eigentümer aus? Bei abgelaufener Eichfrist kann ja ein Mieter seine Heizkostenabrechnung anfechten und um 15% kürzen!
Kann man dann später diese Kosten gegenüber der Gemeinschaft geltend machen, oder muss man selbst den Einbau von geeichten Zählern veranlassen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

IMO hätte dieser Beschluss nicht gefasst werden dürfen, da er gegen ein Gesetz verstößt. Die Chancen für eine Anfechtung stehen daher sehr gut. Ggfs. könnte er auch nichtig sein aber darauf würde ich mich nicht verlassen wollen.

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

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#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2383x hilfreich)

Der Beschluß ist keinesweg nichtig, es besteht keine Verpflichtung geeichte Zähler zu verwenden. Jedoch hat die Verwendung nicht geeichter Zähler Konsequenzen hinsichtlich der Abrechnungssicherheit. Hier werden die vermietenden Eigentümer unbillig benachteiligt, da diese ein hohes Kostenrisiko tragen. Der Beschluß entspricht daher nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und es ist zu raten, diesen fristgerecht anzufechten.

Die Zähler selbst austauschen bringt nix, da trotzdem andere nicht geeichte Zähler in die Abrechnung eingebunden sind und die Abrechnung daher fehlerhaft ist.

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"lg.
R.M. "

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#3
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)


Es bringt eigentlich wenig, wenn der Beschluß zum 'Austausch bei Bedarf' erfolgreich angefochten wird, es muß m.E. auch der sofortige Austausch beschlossen werden.

Gibt es hier eventuell die Pflicht, eine weitere Eigentümerversammlung einzuberufen, damit der Austausch beschlossen werden kann, oder kann der Verwalter dies im Rahmen einer 'odnungsgemäßen Verwaltung' auch ohne Beschluß veranlassen? Schließlich wird im §19 des Eichgesetzes der Einsatz ungeeichter Zähler im Geschäftsverkehr mit Bußgeld bedroht...


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#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

IMO kann bereits mit der Anfechtung beantragt werden, dass der Beschluss "korrigiert" wird.

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

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#5
 Von 
HoKlein3
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Freiwillig auf geeicht Geräte zu verzichten, kann anfechtungssicher nur bei einem allstimmigen Beschluss bzw. einer allstimmigen Vereinbarung funktionieren, wenn keine Wohneinheit vermietet ist.

Sobald ein Mieter oder ein unwilliger Miteigentümer ungeeichte Zähler irgendwo - also nicht nur bei sich - im System (einer reicht, denn der kann schließlich das gesamte Ergebnis verfälschn!) identifiziert, bietet sich hinsichtlich der Jahresabrechnung ein Anfechtungsgrund. - Dann viel Spass dem Verwalter, der einen solchen Beschluss durchgenen ließ.

Unserem letzten Verwalter hat am Ende das Ignorieren ungeeichter Zähler das Genick gebrochen.

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-- Editiert HoKlein3 am 25.06.2013 21:25

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