Wähler non calculat

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Wenn Wahlleitungen nicht rechnen wollen, müssen es die Wähler auch nicht tun

Ein Vorgang wie er häufiger vorkommt: Bei einer Selbstverwaltungskörperschaft werden Gremienwahlen durchgeführt. Der Gesetzgeber hat einen Rahmen geschaffen, eine Wahlordnung der Körperschaft selbst regelt das Nähere.

Misslich nur, wenn dann im Stress alles durcheinander geht. Wenn der Wahltag verschoben werden muss und dann die ursprüngliche Wahlbekanntmachung (natürlich automatisch) fehlerhaft wird und die neue unvollständig bleibt.

Ein Beispiel aus dem Leben

Im konkreten Fall war die ursprüngliche Wahlbekanntmachung im Dezember zu einem bestimmten Wahltag im darauffolgenden März erfolgt. Umfangreich informierte sie über Fristen zur Kandidatenaufstellung, zur Einreichung von Kandidatenliste, zur Auslage des Wählerverzeichnisses, zu dessen Korrektur und und und ... ein Sammelsurium von erforderlichen Daten und Fristenbekanntmachungen.

Im Februar dann wurde kurzfristig die Wahl verschoben. Die neue Bekanntmachung enthielt lediglich den Wortlaut:

"Hiermit gibt die Wahlleitung bekannt, dass der Wahltag für die X-Wahlen auf den Tag Y verlegt wird. Sämtliche Fristen ändern sich damit entsprechend der Wahlordnung."

Die Wahl wurde daraufhin am geänderten Wahltag durchgeführt.

Im Nachgang hat ein Wähler die Wahl angefochten und gerügt, dass durch die Verschiebung der Wahl Rechtsfehler entstanden seien. Der Rüge wird nicht abgeholfen, die Wahlanfechtung zurückgewiesen. Nun wurde das Verwaltungsgericht angerufen.

Formvorschriften haben ihren Sinn

Die Klage wird voraussichtlich Erfolg haben, denn neben vielen anderen Problemen ist die "neue" Wahlbekanntmachung fehlerhaft. Sie verstieß nämlich gegen die zwingenden Formvorschriften der Wahlordnung. Die dortige Norm regelte nämlich unabdingbar, dass die Wahlbekanntmachung mindestens enthalten muss:

  1. Ort und Datum der Veröffentlichung,
  2. Ort und letzten Tag der Stimmabgabe,
  3. die Bezeichnung der zu wählenden Gremien,
  4. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
  5. die Frist, innerhalb der Wahlvorschläge eingereicht werden können,
  6. Name und Erreichbarkeit der Wahlleitung, über die Wahlvorschläge eingereicht werden können,
  7. eine Darstellung des Wahlsystems,
  8. einen Hinweis darauf, dass nur wählen kann, wer in das Wahlverzeichnis eingetragen ist,
  9. einen Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung des Wahlverzeichnisses,
  10. einen Hinweis auf die Einspruchs- und Korrekturmöglichkeit sowie ,
  11. einen Hinweis, dass die Wahl nur durch Briefwahl erfolgt und dass die Briefwahlunterlagen mit einer Wahlbenachrichtigung unaufgefordert übersandt werden,
  12. Tage, Fristen und Ort der Öffnung der Wahlbriefumschläge und der Stimmenauszählung,
  13. einen Hinweis auf die für die Vorstellung der Kandidierenden zur Verfügung stehenden Medien sowie
  14. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Anforderung von Stimmzettelschablonen.

Wäre man nun der Meinung, die Bekanntmachung über den geänderten Wahltag würde die vorangegangene Bekanntmachung vollständig ersetzen, ist die Wahlbekanntmachung vollständig fehlerhaft und war ungeeignet, ordnungsgemäß zur Kandiatenaufstellung, sowie zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts aufzurufen. Denn es fehlten alle Fristen und Daten.

Unterstellt, die Bekanntmachung des Wahltages wäre "nur" als Änderung der ursprünglichen Wahlbekanntmachung zu werten, sind in der so gewonnenen Fassung der Wahlbekanntmachung folgende Informationen nicht bzw. fehlerhaft enthalten:

Nach Ziff. 2 der Wahlordnung:
Ort und letzter Tag der Stimmabgabe,

nach Ziff. 5 der Wahlordnung:
die Frist, innerhalb der Wahlvorschläge eingereicht werden können,

nach Ziff. 9 der Wahlordnung:
einen Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung des Wahlverzeichnisses,

nach Ziff. 12 der Wahlordnung:
Tage, Fristen und Ort der Öffnung der Wahlbriefumschläge und der Stimmenauszählung

Und der iudex wird sagen: "Wähler non calculat"

Der Hinweis "Sämtliche Fristen ändern sich damit entsprechend der Wahlordnung" war nämlich ungeeignet, den Anforderungen der Wahlordnung zu entsprechen. Vielmehr machen Wortlaut, Sinn und Zweck der Norm deutlich, dass die Adressaten gerade nicht selbst die Frist berechnen sollten. Der Volksmund unterstellt zwar nur dem Richter (iudex), dass er nicht rechnen könne. Der Wähler soll es aber offensichtlich nach dem Willen der Wahlordnung auch nicht tun.

Bekannt gemacht waren damit allenfalls die auf den ursprünglichen ersten Wahltag berechneten Fristen, auf den Tag Y berechnete Fristen waren nicht (rechtzeitig) bekannt gemacht.

Fehlen in einer Wahlbekanntmachung aber entgegen den zwingenden Vorschriften der Wahlordnung Angaben darüber, auf welche Weise, insbesondere zu welcher Zeit Wahlvorschläge eingereicht werden können und wann das Wahlverzeichnis ausgelegt wird, so wirkt sich dies auf die zu diesem Zwecke durchzuführende öffentliche Auslegung aus; sie erfüllt nur dann ihren Sinn, wenn sich öffentliche Bekanntmachung und öffentliche Auslegung entsprechen. (zum Kommunalwahlrecht etwa Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.02.1980, Az. 7 A 100/79, juris).

Bekanntmachung und Auslegung korrespondierten aber im Beispielsfall gerade nicht miteinander, ebenso nicht die anderen benannten Fristen. Auf eine Selbstberechnung durften die Wählenden nicht verwiesen werden.

Die Wahlleitung hätte wohl selbst rechnen müssen. Und jedenfalls hat sie bislang nicht mit einer gerichtlichen Wahlprüfung gerechnet. Das übernehmen nun die Richter des Verwaltungsgerichts Arnsberg (Az. 9 K 3026/16).

Leserkommentare
von Rechtsanwalt Robert Hotstegs am 09.11.2017 13:16:22# 1
Die Richter des Verwaltungsgerichts Arnsberg haben gerechnet und haben ihr Zwischenergebnis nun in einem gerichtlichen Hinweis vom 08.11.2017 den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. Dort heißt es unter anderem:

"Unbeschadet dessen dürfte die Wahl auch deshalb fehlerhaft sein, weil die Wahlbekanntmachung vom 25. Februar 2016 die nach § 9 Abs. 2 WahlO mindestens erforderlichen Inhalte nicht aufweist. Gemäß § 9 Abs. 2 enthält die Wahlbekanntmachung mindestens: 1. Ort und Datum der Veröffentlichung, 2. Ort und letzten Tag der Stimmabgabe, 3. die Bezeichnung der zu wählenden Gremien, 4. die Zähl der zu wählenden Mitglieder, 5. die Frist, innerhalb der Wahlvorschläge eingereicht werden können, 6. Name und Erreichbarkeit der Wahlleitung, über die Wahlvorschläge eingereicht werden können, 7. eine Darstellung des Wahlsystems, 8. einen Hinweis darauf, dass nur wählen kann, wer in das Wahlverzeichnis eingetragen ist, 9. einen Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung des Wahlverzeichnisses, 10. einen Hinweis auf die Einspruchs- und Korrekturmöglichkeit sowie die Option, bei der Belegung von Studiengängen verschiedener Fachschaften den eigenen Wahlbereich festzulegen, 11. einen Hinweis, dass die Wahl nur durch Briefwahl erfolgt und dass die Briefwahlunterlagen mit einer Wahlbenachrichtigung unaufgefordert übersandt werden, 12. Tage, Fristen und Ort der Öffnung der Wahlbriefumschläge und der Stimmenauszählung, 13. einen Hinweis auf die für die Vorstellung der Kandidierenden zur Verfügung stehenden Medien der Studierendenschaft sowie 14. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Anforderung von Stimmzettelschablonen.

Die Bekanntmachung der Wahlleitung zur Änderung des Wahltages vom 25. Februar 2016 entspricht diesen Anforderungen nicht. Sie lautet lediglich:

''''Sehr geehrte Studierende,

hiermit gibt die Wahlleitung bekannt, dass der Wahltag für die Wahl zum Studierendenparlament und sämtliche Fachschaftsräte auf den 30.03.2016 verlegt wird. Sämtliche Fristen ändern sich damit entsprechend der Wahlordnung der Studierendenschaft.

Dies entspricht dem Beschluss des Studierendenparlaments vom 20.02.2016.''''

Insbesondere der pauschale Verweis, dass sich sämtliche Fristen entsprechend der Wahlordnung der Studierendenschaft ändern würden, dürfte hier bereits deshalb zu beanstanden sein, weil durch die Nichteinhaltung der 105-Tage-Frist die anderen Fristen gerade nicht nach der WahlO sinnvoll bestimmt werden können. Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge etwa verschiebt sich - gerechnet ab dem Wahltag am 30. März 2016 - auf den 23. Januar 2016 und damit auf ein zum Zeitpunkt der Wahlbekanntmachung in der Vergangenheit liegendes Datum."

Ob es nun noch zu einem Urteil im Verfahren kommen wird, ist derzeit offen.
    
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