WRB 2014 - Widerruf für digitale Güter bei eBay

11. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
SonnigesWetter
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
WRB 2014 - Widerruf für digitale Güter bei eBay

Hallo zusammen,

wir vertreiben u.a. auf eBay Auktionsvorlagen, also digitale Güter, die via Zugangsdaten zu unserem Downloadbereich per Mail verschickt werden.

Ab Freitag ist es ja so, dass das Widerrufsrecht bei digitalen Gütern ausdrücklich ausgeschlossen werden muss, um nicht Gefahr zu laufen die Ware zu "verschenken", da man bei Rückgabe keinen Wertersatz verlangen kann. Dabei muss der Verbraucher ausdrücklich (z.B. via Checkbox) zustimmen, soweit ich das verstanden habe.

Wie löst man das Problem denn nun auf eBay? Theoretisch müsste eBay ja nach dem Klick auf den Sofortkaufbutton ein PopUp mit entsprechender Checkbox öffnen. Machen die aber nicht und können wir auch nicht beeinflussen. Welche Möglichkeiten stehen nun zur Verfügung?

Ich habe in diesem Artikel gelesen, dass es möglich wäre die Ware erst nach Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen verfügbar zu machen:

Zitat:
Praxis-Tipp:
Im Bestellprozess könnten Sie daher eine vom Kunden aktiv anzuhakende Checkbox integrieren mit folgendem Text:

Ich stimme zu, dass Sie mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen. Mir ist bekannt, dass ich durch diese Zustimmung mein Widerrufsrecht verliere.

Sollte der Kunde hier keinen Haken setzen, könnten Sie Ihren Shop ggf. so programmieren, dass der Kunde erst nach Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen Zugriff auf die Waren hat.


Ist das tatsächlich so machbar, wenn ich zuvor in der Auktionsbeschreibung darauf hinweise (und dem Kunden nach dem Kauf diesbezüglich noch einmal per Mail darüber aufkläre)?

Zudem bestünde die Möglichkeit, dass ich in der Auktionsbeschreibung das Einfügen eines Logos oder das Ändern von Farben (was für mich ein kleiner Arbeitsaufwand bedeutet) in das Angebot integriere. Würde dann der Artikel unter "individuell angefertigt" fallen und könnte ich so dann das Widerrufsrecht auch ohne Checkbox ausschließen?

Vielen Dank für eure Zeit.


Beste Grüße

-----------------
""

-- Editiert SonnigesWetter am 11.06.2014 18:28

-- Editiert von Moderator am 11.06.2014 22:37

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe in diesem Artikel gelesen, dass es möglich wäre die Ware erst nach Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen verfügbar zu machen <hr size=1 noshade>


Nein, das funktioniert nicht, klarer Umgehungsversuch. §312k I BGB (neu) beachten.

Wenn dem K das digitale Gut nicht zur Verfügung gestellt wird, kann auch noch nicht "mit der Dienstleistung begonnen" worden sein.

Der Sinn der ganzen Widerrufsrechtsregelung ist die Prüfung der Ware durch den Käufer; wie soll er das tun, wenn er die Ware nicht erhält?

Offenbar wurde hier §356 IV S. 1 BGB (neu)

"Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. "

etwas gewollt zugunsten des VK mißverstanden. In deinem Beispiel geht es ja nicht um eine Dienstleistung ("eine individuelle Vorlage erstellen"), sondern um eine Ware ("die Dateien für die Vorlage No. 059").

Nach deiner Logik könnte man das Widerrufsrecht damit komplett knicken, weil dann auch Media Markt sagen könnte "mit der Ausführung der Dienstleistung 'Lieferung eines Fernsehers' beginnen wir erst auf ausdrückl. Zustimmung und mit Lieferung ist die Dienstleistung vollendet, also kein Widerrufsrecht mehr; nein, 'Kauf eines Fernsehers' bieten wir ja gerade nicht an". ;-P

quote:<hr size=1 noshade>Würde dann der Artikel unter "individuell angefertigt" fallen <hr size=1 noshade>


Das kommt jeweils auf den Einzelfall an. Der Sinn der Ausnahme für individuelle Anfertigungen ist ja, daß man solche Ware in der Regel nicht erneut verkauft bekommt, wenn der Käufer widerruft. Bei einer digitalen Datei, die man lediglich durch Verschieben eines Farbreglers in Photoshop gefärbt hat, ist das wohl kaum zu behaupten, sie wäre genau so leicht umzufärben und wieder an jemand anders zu verkaufen. (Wie gesagt, Einzelfall - wenn "umfärben" einen größeren Aufwand bedeutet, ist das was anderes.)


-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
SonnigesWetter
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für deine ausführliche Antwort.

Digitale Waren kann man doch ohnehin nicht "zurückgeben"? Ich kann ja auch keine zurückgegebene Auktionsvorlage "weiterverkaufen". Prinzipiell könnte man auch Änderungen, die Stunden Arbeit erfordern innerhalb weniger Sekunden löschen und zum Ursprungszustand zurückkehren. Demnach wäre ja eine individuell erstellte Ware bzw. der Sinn dahinter, dass ein Weiterverkauf nicht möglich ist prinzipiell bei digitalen Gütern (wenn Lizenzgeber/Hersteller = Verkäufer) nicht gegeben?

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Zudem bestünde die Möglichkeit, dass ich in der Auktionsbeschreibung das Einfügen eines Logos oder das Ändern von Farben (was für mich ein kleiner Arbeitsaufwand bedeutet) in das Angebot integriere. Würde dann der Artikel unter "individuell angefertigt" fallen <hr size=1 noshade>

Es kommt darauf an ...
Logo des Kunden = individuell
Logo von Schalke = nicht individuell
andere Farbe, spezielle Farbe vorgegeben vom Kunden = individuell
andere Farbe = nicht individuell

Wobei bei digitalen Waren die Entfernung auch wieder recht einfach wäre, es ist ja nur (anderes als z.B. bei einer Gravur) ein Tastendruck.

Da wird sich die Frage stellen, ob dann nicht dennoch - je nach Aufwand des Entfernens - ein Wiederrufsrecht bestünde.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.642 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen