WICHTIG!! - DROGENHANDEL MIT 1KG

24. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
hammerh2
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)
WICHTIG!! - DROGENHANDEL MIT 1KG

Hallo,

ich muss was wichtiges wissen:

Was passiert, wenn man mit 1KG Amphetamine erwischt wird. Die Kripo hat einen V-Mann geschickt, der ein Kilo kaufen sollte. Es wurden insgesamt 3x 1KG uebergeben. Beim 3. Mal ist die Falle zugeschnappt. Der Verkaeufer sei ueber 21, hat keine Vorstrafen jedoch mehrere andere kleinere Delikte in der Vergangenheit in seiner Akte.

Was passiert in diesem Fall?

Ich hoffe ihr koennt mir helfen...

Gruesse

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12 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Was passiert in diesem Fall?

Das ist mindestens ein § 29a BtmG in 3 Fällen, also Mindest(!)strafe 1 Jahr pro Fall. Daraus müßte eine Gesamtstrafe gebildet werden, die mir großer Sicherheit über 2 Jahren liegen wird. Wenn noch strafschärfende Umstände dazukommen (bandenmäßiger Handel, Waffe mitgeführt) kann sich der Strafrahmen auch noch nach oben verschieben, bis hin zu einer Mindeststrafe von 5 Jahren. Höchstrafe wäre in allen Fällen 15 Jahre.

Ganz grob aus der Hüfte geschätzt kann derjenige sich wohl auf irgendwas zwischen 2,5 und 4 Jahren einstellen, wenn nichts strafschärfendes dazu kommt. Ansonsten können auch 7 oder 8 werden.

Guten Anwalt besorgen, ggf. als Pflichtverteidiger beiordnen lassen, wenn kein Geld vorhanden.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Ja, ein Fall der notwendigen Verteidigung dürfte wohl eindeutig vorliegen....



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#3
 Von 
hammerh2
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo nochmal,

Es war keine Waffe dabei, soweit ich weis.

Was genau heisst Bandenmaessiges handeln?

Es waren mehrere Leute beteiligt. Der Haendler, der es dem V-Mann verkauft hat, hat das Zeug von jemand anderem, hat es also selbst nicht besorgt (im Ausland usw...)

Wie lange dauert die U-Haft? Gibt es die Moeglichkeit auf Kaution rauszukommen?

Wie lange wird es dauern bis der Prozess beginnt?

Sry, habe kein Jura studiert....

Gruesse

hammerh2

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hammerh2
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)

Gibt es auch die Moeglichkeit einer Bewaerungsstrafe??

Gruesse

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Steffi Klein
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 37x hilfreich)

Auch wenn es u.u. wissenschaftlich umstritten ist ob amphetamin als harte oder weiche Drogen angesehen werden, neigen doch Richter dazu, es als harte Drogen anzusehen.
Ohne Anwalt wird das nichts, um eine Haftprüfung vorzubereiten. Die Uhaft dürfte bis an die sechs Monate betragen u.u etwas früher, kommt auf die Auslastung des Gerichtes an. Da wir die Umstände nicht kennen, wird Ihnen keiner sagen können, ob eine Haftverschonung in Frage kommt. Generell kann es aber taktisch besser sein, bis zur Verhandlung in Haft zu bleiben, da man dann mit dieser Härte schon ein paar Punkte einfahren kann (In Hinblick auf die evtl. Umstände) die hier keiner kennt. Eine Bewährungsstrafe wäre nur möglich, wenn die Verurteilung zwei Jahre FS nicht übersteigt.
Bei 3kg Handel, wenn es keine besonderen Umstände gibt, die sich Mildernd auf die Verurteilung auswirken, ist mit einer mehrjährigen FS ohne Bewährung zu rechnen.

grüße,
steffi

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hammerh2
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,

ein Gestaendnis gibt es nicht, weil es ja beim Handel passiert ist, die Tat ist eindeutig und klar.

Kann die Strafe milder ausfallen, wenn der Angeklagte die Namen nennt von denen er es hat oder sogar die Hintermaenner, die es herstellen??

Habe ich das richtig verstanden, dass es eine Bewaehrungsstrafe nur geben kann, wenn das Gesamturteil unter 2 Jahren ist?

Gruesse

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Bandenmäßiges Handeln liegt vor, wenn sich mindestens 3 Personen zusammengeschlossen haben (auf Verkäuferseite) um den Handel gemeinsam zu betreiben.

Bei der zu erwartenden Strafe wird es m.E. nichts werden mit Haftverschonung, da allein die zu erwartende Strafhöhe schon Fluchtgefahr begründen wird. Sollte der Beschuldigte Ausländer sein, wird ebenfalls Fluchtgefahr anzunehmen sein, da die Gefahr besteht, dass er sich in sein Heimatland absetzt. Dazu kommt noch Verdunkelungsgefahr, solange die Ermittlungen nicht abgeschlossen sind. Abschliessend kann das aber nur ein Anwalt nach Akteneinsicht beurteilen.

Bewährung ist -wie schon gesagt wurde- nur bei bis zu 2 Jahren möglich. Damit wird es hier m.E. nichts werden bei dem massiven Tatvorwurf. Einzig wenn derjenige vom § 31 BtmG Gebrauch macht, also die Tat umfassend über seine eigene Beteiligung hinaus aufklärt (Hintermänner und Kunden nennt, eben alles) könnte man ggf. an eine Bewährungsstrafe denken.

Über diese Möglichkeit sollte derjenige mit seinem Anwalt reden, den er sowiso engagieren muß, da hier in diesem Fall Anwaltspflicht besteht. Wenn er einen guten Anwalt kennt, soll er zu dem Kontakt aufnehmen und ihn sich als Pflichtverteidiger beiordnen lassen, bevor ihm vom Gericht ein X-beliebiger aufgedrückt wird.

Wie schon gesagt, abschliessend kann man das alles von hier aus nicht beurteilen, aber für eine Bewährungsstrafe sieht es düster aus...

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-2065
Status:
Lehrling
(1119 Beiträge, 251x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hammerh2
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)

kann mir vielleicht noch jemand sagen, ob es moeglich ist auf Kaution rauszukommen und wie hoch die Kaution sein kann/wird??

Gruesse

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Theoretisch wäre das möglich, wenn einzig nur der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht (und nicht auch Verdunkelungs- und/oder Wiederholungsgefahr), da die Strafkaution einzig den Fluchtanreiz schmälern, bzw. beseitigen soll. Was die Höhe einer Strafkaution angeht, kommt es z.B. auf die Schwere der Tat, bzw. die zu erwartende Strafe und die daraus resultierende Fluchtwahrscheinlichkeit sowie auch ggf. die wirtschaftlichen Verhältnisse an.

<small>Bei z.B. Wirtschaftskriminellen aus der Vorstands- oder Aufsichtsrats- 'szene' von großen Unternehmen (z.B. aktuell vom Kaliber Klaus Volkert von VW oder Dr. Zumwinkel von der Post AG), die Jahresgehälter + 'Zulagen' ;) von (teilw. weit) über 1 Mio. € haben sind da locker hohe 6stellige Summen drin, gerade dann, wenn -wie im Fall Volkert- Freiheitsstrafen in einer Höhe im Spiel sind, die nicht mehr bewährungsfähig sind (2 Jahre, 9 Monate im Fall Volkert von der Kammer am LG Braunschweig ausgeworfen, nu isser in Revison beim 5. Strafsenat des BGH). Wobei explizit im Fall Volkert der Haftbefehl wohl nach 3 Wochen ohne Kaution ausgesetzt wurde, bzw. wohl sogar aufgeboben wurde, da er ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Ob die StA nun aufgrund des -vergleichsweise relativ hohen- braunschweiger Urteils zu 2J., 9M. wieder HB beantragt und V. bis zur Revision am BGH wieder in U-Haft muß oder eben ggf. gg. Kaution frei bleibt, bleibt abzuwarten. Er wird wohl frei bleiben. Im Fall Zumwinkel wurde der Haftbefehl gegen Kaution ausser Vollzug gesetzt. Eine genaue Zahl ist nicht bekannt, aber man spricht von einer 'sehr erheblichen Summe'. Da der Mann neben seinen (ggf. nun ehem.) Bezügen aus Vorstands- und Aufsichtsratposten sowiso schon durch Erbschaften Multimillionär ist, würde es wenig Sinn machen, den gegen eine Kaution von 50.000 oder auch 100.000 € freizulassen, da ihn zur Not der Verlust eines solchen Betrages nicht weiter kratzen würde und ihn sicherlich nicht von einer Flucht abhalten würde, wenn er es denn vorhätte. Da muß man schon um einiges höher rangehen.</small>

Bei 'OTTO-Normal-Verbrauchern' wie Ihrem Freund gelten im Prinzip die selben Kriterien (Tatschwere, Aussageverhalten, Straferwartung, finanzielle Mittel). Wenn es z.B. einen Selbständigen betrifft, dessen kleine Firma 100.000 € wert ist und der sonst kein Vermögen hat, wird man bei dem eine Kaution so hoch ansetzen, dass es keinen Anreiz gibt, abzuhauen, da er sonst seine Firma verliert (die er ggf. als Sicherheit der Bank überschreiben mußte, damit diese z.B. 50.000 € Kaution für ihn stellt.)

Ganz prinzipiell ist aber die Stellung von Strafkautionen in Deutschland nicht sehr verbreitet (im Gegensatz zu z.B. den USA). Man wird sich wie gesagt die komplette Situation Ihres Freunes ansehen und dann entscheiden, ob eine Kaution überhaupt in Frage kommt und geeignet ist, einen FLuchtanreiz auszuschalten und ob ggf. noch andere Haftgründe ausser Fluchtgefahr vorliegen (namentlich Verdunkelungsgefahr), die auch mit einer Kautionsstellung nicht ausgeräumt werden können.

Falls in seinem Fall eine Kaution prinzipiell in Frage kommen sollte, kann man eine evtl. Summe eigentl. nur raten, aber auf eine -eben geratene- min. 5stellige Summe sollte er sich gefasst machen, also irgendwas ab 10.000 € aufwärts

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Eine Kaution wäre möglich, hindert aber nicht an der Flucht. Möglich wäre: Passentzug und Meldeauflage, was ich aber in diesem Falle nicht glaube.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Möglich wäre: Passentzug und Meldeauflage

Jep, dass käme -wenn dann- zieml. sicher noch als weitere Auflage(n) dazu.

Aber insgesamt glaube auch ich hier nicht an eine HB-Aussetzung gegen Kaution.

Entweder liegen Umstände vor, die eine Aussetzung auch ohne Kaution möglich machen (z.B. eine Vorababsprache in Richtung § 35 BtmG -wenn BTM-Abhängigkeit vorliegt- als 'Belohnung' für eine § 31 BtmG-Aussage und ein umfassendes Geständnis) oder aber der HB bleibt bis zum Termin in Vollzug.

Wenn am Ende eh eine Freiheitsstrafe über 2 Jahren herauskommt, also in jedem Fall angetreten werden muß, wäre es sowiso mehr oder weniger egal, da die U-Haft dann ja 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 27.02.2008 22:46:31

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