WG, Mitbewohnerin rausschmeißen, Hauptmieter

6. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
iSynt4x
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
WG, Mitbewohnerin rausschmeißen, Hauptmieter

Hallo liebe Community,

Ich wohne in einer Studenten-WG mit 3 weiteren Mitbewohnern.
Nun möchten wir aufgrund diverser Probleme mit einer Mitbewohnerin diese loswerden, sie weigert sich allerdings.
Das ganze hat eine sehr lange Vorgeschichte, auf die ich jetzt allerdings nicht unbedingt eingehen möchte.
Sie leidet selber unter großen psychischen Problemen, weshalb es mir bisher auch schwer gefallen ist sie vor die Tür zu setzen.

Ich bin selber Hauptmieter, sie hat allerdings nicht einmal einen gültigen Mietvertrag.

Ich habe gehört, dass allein durch die Überweisung einer monatl. Zahlung mit dem Betreff "Miete" ein Mietvertrag nach dem BGB "entsteht".

Steht einem vorgehen von wegen 'Schloss austauschen und tschüss' (mit vorheriger Ankündigung natürlich) irgendetwas entgegen?

MfG, Julian.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Hi,

also bei "solchen" Studenten ist klar, dass es bergab geht.

Sie hat einen gültigen Mietvertrag - und zwar einen mündlichen. Oder unterschreibst du ständig vorm einkaufen einen Vertrag?

Mündliche Verträge basieren dann auf den BGB, sofern man nicht etwas anderes beweisen kann.

Mach das ruhig. Wundere dich aber nicht wenn du dann eine Schadenersatzklage vor dir hast. Und das zu Recht. Eine Person gesetzwidrig rauszuschmeissen (eine Wohnung ist in Deutschland ein hohes Gut) kann teuer werden.

Du kannst der Dame entweder per Monatsfrist (möblierte Wohnung), oder nach 6 Monaten (die sicherste Methode) kündigen.

Das wars auch. Verabschiede dich von deiner Idee.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39738x hilfreich)

Zitat (von iSynt4x):
sie hat allerdings nicht einmal einen gültigen Mietvertrag.

Sie hat also ein Zimmer das sie nutzt und dafür gibt es von ihr nicht mal 0,01 EUR? Oder wieist das zu verstehen?



Zitat (von iSynt4x):
Steht einem vorgehen von wegen 'Schloss austauschen und tschüss' (mit vorheriger Ankündigung natürlich) irgendetwas entgegen?

Wenn sie einen gültigen Mietvertrag hat, wären das das BGB und je nach Sachlage auch das StGB.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
iSynt4x
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi und schonmal danke für die Antworten,

Ich verspüre eine gewisse Feindseligkeit in den Antworten, was ich ohne Hintergrundwissen auch absolut verstehen kann.

Aufgrund ihrer (diagnostizierten) psychischen Störungen, unter anderem extreme Paranoia, ist eine reale Einschätzung der Lage schwierig. Sie klaut persönliche Dinge von uns aus den Gemeinschaftsräumen und droht auch körperliche Gewalt an (WIRKLICH schlimme Dinge, ich rede hier nicht von einer Ohrfeige).

Wir wohnen in einem Studentenhaus, in dem die Wohnungstüren allen offenstehen. Nun treten auch andere WG's an mich heran, da sie sich nicht mehr sicher in ihren Wohnungen fühlen (sie schreibt via Facebook etc. Nachrichten an sehr viele der beteiligten Personen). Ich könnte noch zahlreiche weitere Beispiele für ein wirklich absolut absurdes Verhalten von ihrer Seite bringen, soll hiermit aber erst einmal genügen.

Da nun die Situation ein bisschen besser beleuchtet ist, fällt es vielleicht leichter diese zu bewerten. Es gibt doch sicher Ausnahmen in denen eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

MfG, Julian.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39738x hilfreich)

Zitat (von iSynt4x):
Wir wohnen in einem Studentenhaus, in dem die Wohnungstüren allen offenstehen.

Wohnungstüren pflegen abschließbar zu sein.
Wenn das aufgrund der im Haus gelebten Philosophie nicht gemacht wird, gehen Gerichte da in der Regel vom Fakltor "selbst schuld" aus.
Zumindest bis die betreffende Person erfolgreich expediert ist, wird man geinge Maßnahmen zumSelbstschutz erwarten können.



Bezüglich des Verhaltens wurde sicherlich regelmäßig Strafanzeigen gefertigt? Und die Mitbewohnerin wurde entsprechen abgemaht?
Da müsste man mal dann schauen was da so zusammengekommen ist.



Zitat (von iSynt4x):
Es gibt doch sicher Ausnahmen in denen eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

Klar.

Nur ist eine fristlose Kündigung etwas ganz anderes als "Schloss austauschen und tschüss". Und auch nicht gerade einfach wenn es z.B. vor Gericht geht.



Und solange die Basis (Vertrag oder nicht) ungeklärt ist, muss man sich über den weiteren Ablauf erst mal keine Gedanken machen.





-- Editiert von Harry van Sell am 06.01.2017 15:33

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von iSynt4x):
Hi und schonmal danke für die Antworten,

Ich verspüre eine gewisse Feindseligkeit in den Antworten, was ich ohne Hintergrundwissen auch absolut verstehen kann.

Aufgrund ihrer (diagnostizierten) psychischen Störungen, unter anderem extreme Paranoia, ist eine reale Einschätzung der Lage schwierig. Sie klaut persönliche Dinge von uns aus den Gemeinschaftsräumen und droht auch körperliche Gewalt an (WIRKLICH schlimme Dinge, ich rede hier nicht von einer Ohrfeige).

Wir wohnen in einem Studentenhaus, in dem die Wohnungstüren allen offenstehen. Nun treten auch andere WG's an mich heran, da sie sich nicht mehr sicher in ihren Wohnungen fühlen (sie schreibt via Facebook etc. Nachrichten an sehr viele der beteiligten Personen). Ich könnte noch zahlreiche weitere Beispiele für ein wirklich absolut absurdes Verhalten von ihrer Seite bringen, soll hiermit aber erst einmal genügen.

Da nun die Situation ein bisschen besser beleuchtet ist, fällt es vielleicht leichter diese zu bewerten. Es gibt doch sicher Ausnahmen in denen eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

MfG, Julian.


Du willst jemanden einfach rauswerfen. Gründe sind da erstmal irrelevant. Du musst dich an Fristen halten.

Dass die Zimmertüren nicht verschlossen werden ist euer Problem. Macht das, und das Problem ist wohl gelöst.

Und eine fristlose Kündigung ist hier trotzdem nicht gerechtfertigt. Wenn ihr nämlich beweisen könntet, dass sie klaut (was die einzige Möglichkeit wäre), dann wäre Sie schon längst angezeigt worden. Und hörensagen gehört nicht dazu.

Und dass ihr offensichtlich alles mitgemacht habt bis jetzt wird bei ungerechtfertigter Kündigung auch erwähnt werden...Viel Spass beim blechen.

Kündige fristgemäß, haltet so lange durch und fertig.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von iSynt4x):
Ich habe gehört, dass allein durch die Überweisung einer monatl. Zahlung mit dem Betreff "Miete" ein Mietvertrag (123recht.net Tipp: Mietvertrag Vorlage Wohnung ) nach dem BGB "entsteht".


Richtig gehört. Ein wirksamer mündlicher Mietvertrag. Es gelten automatisch die gesetzlichen Bestimmungen zum Mietrecht. Nachzulesen in den Paragrafen 535 - 577 des BGB.

Zitat:
Steht einem vorgehen von wegen 'Schloss austauschen und tschüss' (mit vorheriger Ankündigung natürlich) irgendetwas entgegen?


So einiges.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
iSynt4x
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay vielen Dank soweit, eine letzte Frage noch:

Ich bekomme das Geld von ihrer Mutter überwiesen, habe ich nun einen Mietvertrag mit ihr oder gilt dann der 'mündliche Vertrag' mit meiner Mitbewohnerin, die ja faktisch das Zimmer bewohnt?

Vielen Dank für die vielen Antworten!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von iSynt4x):
Ich bekomme das Geld von ihrer Mutter überwiesen, habe ich nun einen Mietvertrag mit ihr oder gilt dann der 'mündliche Vertrag' mit meiner Mitbewohnerin, die ja faktisch das Zimmer bewohnt?


Wer die Miete des Mieters zahlt ist wurscht.

Mieter ist der mit dem Vertrag abgeschlossen wurde. Ein mündlicher Vertrag gilt als abgeschlossen sobald dem Mieter die Mietsache übergeben wurde.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39738x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Wer die Miete des Mieters zahlt ist wurscht.

Im extrem Fall bewohnt die Tochter das Zimmer, der Vater hat den Mietvertrag abgeschlossen und die Mutter bezahlt ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2283 Beiträge, 360x hilfreich)

Für die erfolgreiche Zustellung der Kündigung (welche auch immer) wäre es auch ratsam zu wissen, mit wem denn wirklich der (mündliche) Mietvertrag besteht. Denn nur dem Vertragspartner kann man kündigen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
MelH
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich habe das gleiche Problem mit meinen Mitbewohner.
Er hat die Kündigung erhalten und mir am Freitag als ich in der Küche war gedroht, dass wenn ich auf die Idee komme die Schlösser auszutauschen bzw Ihn nach der Kündigungsfrist nicht mehr rein lasse er mir eine auf die "Fresse" haut.
Ich bin eine Frau und er als Mann ist einen Kopf größer als ich und nun habe ich etwas Angst.
Desweiteren hat er mir eine Sms geschickt,dass wenn ich Ihm nach der Kündigungsfrist dee Zugang verwehre er eine einstweilige Verfügung gegen mich holt so dass er wieder in sein Zimmer kommt.

Ist das Rechtens?

Wie sieht es denn mit dem Gewaltschutzgesetz aus, er hat mir körperliche Gewalt angedroht,Anzeige bei Polizei wurde bereits aufgenommen.

Habe ich das Recht als Hauptmieter zum Gericht zu gehen und einen Antrag auf Schutzanordnung zu beantragen?

Vielen Dank
Mel

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39738x hilfreich)

eigenes Problem = eigener Beitrag



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Desweiteren hat er mir eine Sms geschickt,dass wenn ich Ihm nach der Kündigungsfrist dee Zugang verwehre er eine einstweilige Verfügung gegen mich holt so dass er wieder in sein Zimmer kommt.


Das ist keine rechtswidrige Drohung!
Anscheinend scheint der Mieter zu befürchten, dass Sie ihm nach Ablauf der Kündigungsfrist rechtswidrig den Zutritt zur Wohnung verwehren.

Zitat:
Ihn nach der Kündigungsfrist nicht mehr rein lasse er mir eine auf die "Fresse" haut.


Wie kann das nachgewiesen werden?

Zitat:
Habe ich das Recht als Hauptmieter zum Gericht zu gehen und einen Antrag auf Schutzanordnung zu beantragen?


Selbst wenn Sie mit so etwas durchkommen würden, dann nützt Ihnen das mietrechtlich gar nichts.
Sie kriegen ihn nur mit einer Räumungstitel und Gerichtsvollzieher rechtlich sauber aus der Wohnung raus.



-- Editiert von vundaal76 am 09.07.2017 15:54

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.870 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.