WEG Verwalter kann Nebenkosten nicht zurückzahlen

20. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Scala123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
WEG Verwalter kann Nebenkosten nicht zurückzahlen

Hallo, wir sind eine 3er WEG von der ein Eigentümer auch gleichzeitig der Verwalter ist (jetzt war), dieser kann uns aus finanziellen Gründen die Nebenkosten nicht zurückzahlen. Problem ist das dieser auch noch zur Familie gehört. Sind meine Nebenkosten jetzt weg oder kann er mir einen Schuldschein oder sowas schreiben damit wir im falle einer Zwangsversteigerung bei ihm oder einer Pfändung was in der Hand haben.
Gruß und danke im voraus für die Hilfe

-- Editiert von Moderator am 20.02.2017 19:41

-- Thema wurde verschoben am 20.02.2017 19:41

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5 Antworten
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#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Bei Zwangsversteigerungen gucken meist alle in die Röhre, bei einer Pfändung hängt es davon ab, wer zuerst damit ankommt.

Mahnen Sie mit Fristsetzung an (per Einschreiben zwecks Nachweis) und beantragen Sie einen Mahnbescheid. Mit diesem können Sie dann 30 Jahre vollstrecken lassen - wenn da was zu holen ist. Versuchen Sie sich, wenn's geht, auf (auch) kleine(re) Raten zu einigen.

-- Editiert von fb367463-2 am 20.02.2017 17:10

Signatur:

"Valar Morghulis"

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

:forum:

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119656 Beiträge, 39759x hilfreich)

:forum:

Hat nichts mit Mietrecht zu tun ...




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119656 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Scala123):
kann er mir einen Schuldschein oder sowas schreiben damit wir im falle einer Zwangsversteigerung bei ihm oder einer Pfändung was in der Hand haben.

Schuldscheine sind das Papier nich twert auf den sie stehen.
Die eine Möglichkeit wäre, das übliche gerichtliche Mahnverfahren. Die andere Möglichkeit wäre ein notarielles Schuldanerkenntnis mit sofortiger Unterwerfung in die Zwangsvollstreckung.
Am Schluss erhält man dann in beiden Fällen einen Titel der vollstreckbar wäre. Dann könnte man z.B. einen entsprechenden Eintrag im Grundbuch machen oder anders pfänden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

In einer WEG werden keine "Nebenkosten" zurückgezahlt.

Der Verwalter hat nach Ablauf eines Wirtschaftszeitraums eine Abrechnung über die Kosten und die Hausgelder gemäß dem Wirtschaftsplan zu erstellen.
Irgendjemand von den Eigentümern prüft die Richtigkeit der Abrechnung und die Bankkonten.

Die Eigentümerversammlung entscheidet dann über die Genehmigung der Abrechnung.

Wenn sich für eine Wohnung ein Überschuss ergibt, hat der Verwalter aus Mitteln der WEG dieses Guthaben auszuzahlen.

Die Auszahlung erfolgt nicht aus privaten Mitteln des WEG-Verwalters.
Der Anspruch auf Auszahlung besteht auch nicht gegen den Verwalter, sondern gegen die WEG.
Insoweit würde ein Schuldschein oder ähnliches auch nicht verlangt werden können.

Der WEG-Verwalter hat seine eigenen fianziellen Mittel von denen der Gemeinschaft getrennt zu halten.
Hierfür ist ein Konto erforderlich, das auf die WEG lautet.

Wenn kein Geld übrig ist, sollten die Eigentümer prüfen, ob der Ex-Verwalter Geld der WEG unterschlagen hat.

>>> Was lief in dieser WEG nicht so?

Der Eigentümer mit dem beschlossenen Guthaben muss sich an den neuen Verwalter wenden, damit dieser aus Mitteln der WEG das Guthaben auskehrt.

Signatur:

MfG
Wohni

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