WEG Urteil

6. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)
WEG Urteil

Was meint ihr:
Verwalter schaltet Gutachter ein, um Schadensursache/Empfehlung für Sanierung an Balkon zu erhalten (hatten schon diverse Balkons saniert wollten jetzt endlich mal ein Grundsatz/Empfehlung, da jeder Sanierer andere Ursachen angab).
Da immer Balkons anliegen, gab es einen Beschluss, für ca. € 20.000,- jährlich Balkone zu sanieren.

Klage gegen Einschaltung des Gutachters (also, Verwalter hatte nicht das Recht, den einzuschalten) und damit Übernahme der Kosten durch WEG (Klage führte 1 Eigentümerin).

Urteil 1. Instanz: Verwalter durfte Gutachter einschalten
Widerspruch: auch 2. Instanz sagte, Gutachter durfte a) eingeschaltet werden und b) muss entsprechend gezahlt werden

Und jetzt kommst: Landgericht urteilte in der Revision: Verwalter hätte nicht die Sanierung des Balkons aus der Gemeinschaftsrücklage zahlen dürfen.

D.h. für mich, das letzte Urteil hat gar nichts mit der Klage zu tun, denn die Sanierung des Balkons als solches wurde nicht "beklagt". Wie seht ihr das?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Der Verwalter ist verpflichtet, die WEG ordnungsgemäß zu verwalten, und wenn die Ursache nur durch einen Gutachter festgestellt werden konnte, dann hat er meiner Meinung nach richtig gehandelt!

Wenn die WEG beschlossen hat, die Sanierung des Balkons aus der Gemeinschaftsrücklage zu zahlen, dann liegt meiner Meinung kein Verschulden des Verwalters vor. Er tat das was die Miteigentümer beschlossen haben.

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#2
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Hallo Hanibal2102 - du hast das Problem erkannt (also mit den genauen Formulierungen)
Also ich als Laie (Beiratsmitglied) habe die gesamten Prozessakten gelesen und das als Klagegrund ermittelt (ist ja aus den Unterlagen zu ersehen) und aus dem jeweiligem Urteilstext das obige ersehen.
Mir geht es also darum, ob es tatsächlich sein könnte, dass durch die diversen Instanzen es passieren könnte, dass das letzte Urteil nichts mehr mit der Anfangsklage zu tun hat. Die Prozesse zogen sich über 4 Jahre dahin und es gab zu jeder Klage auch noch Folgeklagen, so dass ich im Schriftwechsel jeweils das Aktenzeichen kontrolliert habe.
Mit der Instanz hast du natürlich Recht (Amtsgericht, Landesgericht, OLG).
So wie ich es verstanden habe, urteilt doch das OLG gar nicht neu sondern stellt nur fest, ob bei der vorherigen Instanz alles "richtig" gewürdigt wurde, oder?
Warum das wichtig ist? Falls das nicht korrekt ist, müßte doch irgendetwas (?) gemacht werden/protestiert werden? Das Urteil des OLG würde uns nämlich etwas untersagen, was in den anderen Instanzen gar nicht Thema war (und was für uns als Urteilstext enorm wichtig ist) - durchaus Thema war dies in anderen Klagen (Aktenzeichen).

Da es sich um Klagen WEG handelte, habe ich das hier rein gestellt.

Dinsche - es geht hier nicht um die Debatte, ob der Verwalter das tun durfte oder nicht.

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#4
 Von 
Lernender
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 34x hilfreich)

@sika0304

Für Deine Frage, ob das letzte Urteil gar nichts mit der Klage zu tun hat ist das Rechtsmittel entscheident, mit dem es vom LG zum OLG ging.

Wissenswertes darüber gibt es bei Wikipedia unter

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsmittel

Du schriebst:

So wie ich es verstanden habe, urteilt doch das OLG gar nicht neu sondern stellt nur fest, ob bei der vorherigen Instanz alles richtig gewürdigt wurde, oder?

Das sieht für mich nach Revision aus.

Aber wie schon hanibal2102 schrieb, müsste man das Urteil / den Beschluss des LG kennen.

Lernender

-- Editiert von Lernender am 06.02.2008 16:10:14

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#5
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Ich stimme Lernender zu. Das OLG (habe mal einen Fall bis zum OLG geführt und gewonnen :grins: ) überprüft nur, ob das LG alle vorliegenden Beweise ausreichend und in entsprechendem Maße gewürdigt hat. Es findet keine neue Beweisaufnahme statt. Sollte das OLG feststellen, dass hier rechtsfehlerhaft ein Urteil ergangen ist, wird ja meistens an das Untergericht zurückverwiesen.

So wie du das schreibst (und ich unterstelle einmal, dass du die Akten wirklich genau geprüft hast), hat das OLG hier eine Rechtslage gewürdigt, die überhaupt nicht streitgeständlich war.

-----------------
"Scientia potentia est."

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#6
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Hallo was weiß ich? - ja, genauso ist mein Gefühl. Und bevor ich jetzt Hühner scheu mache oder die WEG den Anwalt darauf anspricht (Kosten), wollte ich nur wissen, ob dies theoretisch eine richtige Einschätzung sein könnte.
Ja, es handelte sich bei der "letzten" Instanzsache um eine Revision.

Und um das ganze wirklich richtig einschätzen zu können, müßte man sich durch den Wust der ganzen Aktenstücke wühlen, vor allem die Gegenseite packte ständig Dinge in die Schreiben, die gar nichts mit der Ursprungsklage zu tun hatte. Also wenn man das alles liest, dann dreht sich hinterher alles im Kopf. Ich war letztens bei der Verwaltung und habe 7 Stunden damit verbracht, die ganzen Unterlagen zu sortieren und mir eine Liste aufzustellen, wann gab es welchen Schriftwechsel/Urteil mit welcher Tendenz/Tenor. Dabei bin ich über diese Sache gefallen.
Wenn ich ehrlich bin, mir tun Richter leid, die sich durch diese ganzen Sachen kämpfen müssen und für die Zukunft hoffe ich auf das neue WEG, dass uns vielleicht vor so langen Prozessen schützen wird.;)

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