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WEG - Gesetz, wegen Bauliche Veränderung

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WEG - Gesetz, wegen Bauliche Veränderung

Hallo,

ich bin Eigentümer einer Wohnung mit Garten. In dem Garten steht ein gemauertes Gartenhaus mit Giebeldach - etwa aus den 40er Jahren. An diesem Gartenhaus ist eine Sitzgruppe aus Stein angebaut worden - ich denke mal so in den 50er Jahren. All das ist Gemeinschaftseigentum und ich habe das Sondernutzungsrecht.

Um diese Sitzgruppe herum ist ein Weg aus Juraschieferplatten verlegt.
Ich möchte jetzt die unansehnliche und auch zum Teil kaputte Sitzgruppe entfernen und gleichzeitig die auch zum großen Teil kaputten Wegplatten durch Natursteinpflaster ersetzen.

In unserer Eigentümergemeinschaft haben wir jemanden der nie zu Sitzungen kommt, aber grundsätzlich alles anficht was nur irgendwie geht.

Handelt es sich bei dem Entfernen der Sitzgruppe und der Erneuerung des Plattenbelages um eine bauliche Veränderung und brauche einen Beschluß und mit welcher Mehrheit, oder kann ich mit den Arbeiten anfangen?

Vielen Dank für Euere Hinweise
Castell


-- Editiert am 20.04.2011 14:26


von Castell am 20.04.2011 08:45
Status: Praktikant (13 Beiträge)
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>WEG - Gesetz, wegen Bauliche Veränderung
Was nicht fest mit dem Boden verbunden ist nennt man "Möbel" und kann entfernt werden. Die Bodenplatten sind fest verlegt und könnten ein Problem werden, denn der neue Belag ist völlig anders.

Du darfst die äußere Aussehen des Hauses nicht verändern.

Ich würde, wegen der Unfallgefahr die Platten entfernen die kaputt sind. Ein Foto von jeder defekten Platte wäre angemessen.

Am einfachsten drei Partyzelte und drunter machen was du willst. Nach 4 Wochen Zelte weg und keiner hat eine Ahnung was vorher wirklich war.

Gibt es Ärger muss die Gemeinschaft den Umbau zahlen, denn den hätten die eh zahlen müssen da die Platten kaputt waren.
Dafür braucht man eine Mehrheit :-)

Man muss jedoch schnell und heimlich umbauen, denn wenn einer beim Bau eine einstweilige Verfügung beantragt stockt das ewig.

Uwe



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von guest-12306.05.2011 11:25:43 am 20.04.2011 18:07
Status: Unsterblich (2792 Beiträge)
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>WEG - Gesetz, wegen Bauliche Veränderung
Hier könnte es ja um eine schlichte Sanierung gehen und eventuell solltest du das gar nicht als TOP auf die Tagesordnung setzen sondern einfach machen.

Ganz weit unten (alphabetisch halt schlecht) ist das WEG-Forum.

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von TiA2010 am 20.04.2011 22:25
Status: Philosoph (667 Beiträge)
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>WEG - Gesetz, wegen Bauliche Veränderung
Und wenn es doch jemand merkt, muss der arme Ratsuchende alles wieder rückgängig machen und hat zusätzliche Kosten für Anwalt und Gericht! Wie kann man in einem Rechtsforum nur solche Ratschläge geben?

Das Erneuern der Wegplatten würde ich als bauliche Veränderung nicht so eng sehen. Wenn nicht gerade in Nachbars Garten die gleichen Wegplatten verbaut sind und die neuen Natursteinplatten das Aussehen der gemeinschaft gravierend ändern, handelt es sich um eine Instandsetzung, die lediglich der einfachen Mehrheit bedarf. Wenn Du als alleiniger Sondernutzungsberechtigter anbietest, auch die Kosten allein zu tragen (wenn Du das nicht gemäß Teilungserklärung sowieso schon machen musst), sehr ich für einen positiven Beschluß kein Problem.

Das Entfernen der Sitzgruppe ist schon eine bauliche Veränderung. Aber auch hier ist es eine Abwägungsfrage, ib die bauliche Veränderung so gravierend den Charakter der Wohnanlage ändert, dass hier eine Zustimmung aller betroffenen Miteigentümer erforderlich wird.


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"lg.
R.M. "


von R.M. am 21.04.2011 09:13
Status: Unsterblich (1965 Beiträge)
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>WEG - Gesetz, wegen Bauliche Veränderung
quote:
muss der arme Ratsuchende alles wieder rückgängig machen und hat zusätzliche Kosten für Anwalt und Gericht!

Bei Reparaturen wird das kaum der Fall sein. Das müsste über die WEG laufen, die kaum klagen würde das Reparaturen wieder zerstört werden sollen.

quote:
Das Entfernen der Sitzgruppe ist schon eine bauliche Veränderung.

Nur wenn die Fest angebracht wäre, was nach Entfernung schwer feststellbar ist.

In einer WEG findet sich zwar immer einer der Meckert aber keiner der die WEG dazu bringt zu klagen.

Man könnte ja eine Rechtschutz abschließen und erst die 3 Monate abwarten

Uwe

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von guest-12306.05.2011 11:25:43 am 21.04.2011 09:27
Status: Unsterblich (2792 Beiträge)
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