Vorzeitige Kündigung eines Internet-System-Vertrags entbindet nicht zwingend von der Zahlungsverpflichtung

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Internetdienstleister kann Auftraggeber trotz Kündigung weiter zur Kasse bitten

Steigt ein Auftraggeber vorzeitig aus einem mehrjährigen Internet-System-Vertrag aus, dann kann er ungeachtet dieser Kündigung vom Dienstleister weiterhin zur Kasse gebeten werden. Diese Position bestätigte unlängst das Landgericht Berlin, das damit dem Internetdienstleister Webstyle Recht gab. Der Richter verurteilte eine Geschäftsfrau dazu, an Webstyle einen Betrag in Höhe von über 6.500,00 Euro plus Zinsen zu zahlen. Außerdem muss die Frau für die Kosten des Rechtsstreits aufkommen. Die Interessen von Webstyle vertritt die Kanzlei BERGER LAW LLP (Düsseldorf).

Zum Hintergrund: Im Oktober 2009 hatte die Frau einen Internet-System-Vertrag mit einer Laufzeit von vier Jahren unterzeichnet. Damit beauftragte sie Webstyle, für das unter dem Namen ihres damaligen Ehemannes laufende Unternehmen eine Internetpräsenz zu erstellen und zu unterhalten. Als Vergütung wurde Webstyle ein monatliches Entgelt in Höhe von 140,00 Euro netto bzw. 166,60 Euro brutto zugesagt. Bei Vertragsschluss waren außerdem Anschlusskosten in Höhe von 199,00 Euro plus 19 Prozent Mehrwertsteuer fällig. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Webstyle, die die Frau mit ihrer Vertragsunterschrift akzeptierte, ist festgelegt, dass das vereinbarte Entgelt jährlich im Voraus zu zahlen ist.

Vier Tage nach Vertragsunterzeichnung kündigte die Frau den Vertrag. Im Juni 2010 forderte Webstyle mit einem Schreiben von BERGER LAW LLP die Frau zur Zahlung von über 1.700,00 Euro plus Rechtsanwaltskosten auf. Als das Geld nicht einging, erhob der Internetdienstleister Klage. Der Rechtsstreit zog sich lange hin - und endete für Webstyle mit einem Erfolg.

Der Fall war vom Amtsgericht Wesel an das Amtsgericht Mitte in Berlin verwiesen worden. Dort hatte Webstyle ihre Klageforderung auf über 2.700,00 Euro plus Anwaltskosten erhöht und dies damit begründet, dass seit Vertragsabschluss weitere Monate vergangen waren. Daraufhin legte das Amtsgericht der Frau per Versäumnisurteil auf, den von Webstyle geforderten Betrag plus Zinsen zu zahlen. Hiergegen erhob die Frau Einspruch. Webstyle erweiterte ihre Klage ein weiteres Mal auf Grundlage des § 649 S. 2 BGB und verlangte nun einen Betrag in Höhe von über 6.500,00 Euro plus Zinsen. Das Amtsgericht verwies den Fall daraufhin an das Landgericht Berlin.

Diesen Vergütungsanspruch hielt das Landgericht Berlin nun für gerechtfertigt. Verwiesen wurde auf höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach ein Internet-System-Vertrag ein Werkvertrag ist, und außerdem auf Paragraph 649 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach kann ein Auftraggeber einen Internet-System-Vertrag zwar jederzeit kündigen, allerdings können dann von anderer Seite finanzielle Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Dann muss die andere Seite - in dem Fall also Webstyle - in einer Abrechnung erbrachte und nicht erbrachte Leistungen auflisten und bei der schlüssigen Darlegung des Vergütungsanspruchs auch berücksichtigen, in welcher Höhe ihr Kosten durch die Vertragskündigung erspart bleiben.

Der Betrag von über 6.500,00 Euro setzt sich zusammen aus 199,00 Euro einmalige Anschlusskosten plus ein monatliches Entgelt von 140,00 Euro netto x 48 Monate = 6.720,00 Euro netto minus der ersparten Aufwendungen. Dieser Vergütungsanspruch von Webstyle gegenüber der Frau könne nicht beanstandet werden, urteilte der Richter. Sollte die Frau der Meinung sein, dass Webstyle höhere ersparte Aufwendungen habe, müsse sie das stichhaltig beweisen.

Den von der Frau erhobenen Vorwurf der "arglistigen Täuschung" bei Unterzeichnung des Internet-System-Vertrags wies das Landgericht als "gänzlich unsubstanziiert" zurück. Abgesehen davon sei die in einem Schriftsatz vom Februar 2012 enthaltene Behauptung, es habe eine "arglistige Täuschung" gegeben, als verspätet zurückzuweisen, befand der Richter. Dieses Mittel sei nicht rechtzeitig genug vorgebracht worden und würde bei Zulassung den Rechtsstreit unnötig verzögern. Das verspätete Einbringen bewertete der Richter als eine "grobe Nachlässigkeit". Auch der plötzliche Wechsel ihres Prozessbevollmächtigten könne die Frau als Beklagte nicht entlasten. Denn die Beklagte müsse sich die grobe Nachlässigkeit ihres früheren Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, so der Richter.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Im vergangenen Jahr war gegen Abrechnungen, die Internetdienstleister ihren Auftraggebern bei vorzeitigem Vertragsausstieg präsentiert hatten, wiederholt juristisch vorgegangen worden. Neben dem Landgericht Berlin hatte auch das Landgericht Düsseldorf - beide jeweils als Berufungsgericht - keine Beanstandungen an diesen Abrechnungen gehabt und den Internetdienstleistern Recht gegeben. Zum gleichen Ergebnis waren vor einiger Zeit auch der 5. Zivilsenat (Werkvertragssenat) des Oberlandesgerichts Düsseldorf sowie das Landgericht Dresden gekommen.

Weiterführend:
Urteil des Landgerichts Berlin -22 O 420/11- vom 1. Februar 2012

Leserkommentare
von Jörg Reinholz am 12.04.2012 10:31:11# 1
Das LG Berlin hat seine Haltung revidiert. Nach meinem Hinweis auf einen bedenklichen Punkt in dem Tatsachenvortrag der Kanzlei Berger für die Webstyle GmbH ist das Gericht in einer späteren Sache zu folgenden Aussagen gekommen: 1.) Die Webstyle Gmb täuscht arglistig. 2.) Der Vortrag, dass hinsichtlich der Erstellung der Webseite bei einer Kündigung unmittelbar nach Vertragsschluss nichts erspart würde, weil die fest angestellten "Webdesigner" beschäftigungslos seien, steht in einem Widerspruch zu dem Geschäftsbericht der Webstyle GmbH, wonach diese anno 2010 gar keinen Mitarbeiter hatte. Das desaströse Urteil, über welches der Herr Berger nicht berichten wird, hat das Aktenzeichen 51 S 26/11. Es kann unter folgender URL abgerufen werden: http://referenzkunden.info/wp-content/uploads/2012/04/51-S-26-11.pdf
    
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