Vorzeitige Kündigung - 5jahres Mietvertrag

11. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Monique82
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
Vorzeitige Kündigung - 5jahres Mietvertrag

Hallo, ich hoffe dass ihr mir helfen könnt!

Der Mietvertrag meiner Wohnung ist auf 5 Jahre festgesetzt. Weil, der Vermieter mir eine Küche in eben diese Wohnung gestellt hat (Wert ca. 1200€ - Aufgebaut habe ich diese!!) Nun möchte ich aber schnellstmöglich aus der Wohnung ausziehen, mein Freund und ich möchten zusammen ziehen und uns daher vergrößern.
Natürlich ist die Hausverwaltung (der Vermieter??) damit nicht einverstanden... Witzigerweise hat mir die Hausverwaltung aber angeboten, wenn ich eine Wohnung von ihnen nehmen würde (was ich aber nicht möchte) könnte ich innerhalb der drei Monate Kündigungfrist aus der Wohnung raus. Wobei es sich dann aber nicht um eine Wohnung meines eigentlichen Vermieters handeln würde, sondern von einem ihrer anderen Klienten!

Gibt es eine Möglichkeit ohne großes Theater aus dem Vertrag rauszukommen??

Ich habe eben einen Artikel gelesen, in dem geschrieben stand, dass eine Festlegung auf fünf Jahre nicht zulässig ist. Gilt das auch für Verträge die vor Juli 2005 abgeschlossen wurden??

-- Editiert von Monique82 am 11.01.2006 23:50:49

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15 Antworten
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#1
 Von 
Star Anwalt
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

seien Sie unbesorgt. Der Vermieter darf eine Kündigung seitens des Mieters nur bei einem Staffelmietvertrag auf höchstens 4 Jahre aussschließen. Die Kündigungsrecht des Mieters auf 5 Jahre auzuschließen ist nicht rechtens.

Sie können den Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten problemlos kündigen. Hierbei ist darauf zu achten, das dem Vermieter die Kündigung bis zum 3 ten Werktag des jeweiligen Monats zu geht. Alle Mietparteien müssen die Kündigung unterschreiben, sofern sie im Mievertrag als Vertragspartei aufgelistet sind, damit die Kündigung wirksam wird. Vorsicht. Versenden Sie die Kündigung per Einschreiben Rückschein. Bei dieser Form der Zustellung können Sie im nachweisen das der Vermieter die Kündigung erhalten hat, falls er behaupetet diese nie erhalten zu haben. Ist zwar etwas teuer aber somit sind Sie auf der sicheren Seite. Wenn Sie die Möglichkeit haben, geben Sie die Kündigung persönlich ab und lassen sich die Abgabe vor Ort mit Datumsangabe quittieren.

Hinsichtlich der Küche kann der Vermieter keine Forderungen gegen sie geltend machen oder deswegen die Kündigungsfrist verlängern. Der Einbau der Küche stellt eine nachhaltige Verbesserung der Mietsache dar und fällt somit unter Modernisierung. Der Vermieter hätte nach Einbau der Küche die Miete um 11 Prozent der tatsächlichen Modernisierungskosten erhöhen dürfen.

Sollten Sie noch Fragen haben. Bitte melden Sie sich. Ich arbeite selber bei einer Hausverwaltung.
Gerne helfen ich Ihnen bei Aufsetzung der Kündigung.

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#2
 Von 
Monique82
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo, nochmal ich.

Habe in meinem Mietvertrag nachgeschaut. In der Zusatzvereinbarung steht folgender Passus:

Aufgrund einer Einbauküche, die auf Wunsch der Mieterin eingebaut wird. Erklärt sich die Mieterin ihrerseits bereit auf Ihr gesetzliches Kündigungsrecht für einen Zeitraum von 5 Jahren ausdrücklich und unwiderruflich zu verzichten.
Erstmalige Kündigungsmöglichkeit 30.11.2008.

Die Küche wurde von mir gekauft, transportiert und aufgebaut. Lediglich das Geld für den Kauf der Küche habe ich vom Vermieter erstattet bekommen. Habe noch die alten Rechnungen rausgesucht, der Betrag beläuft sich auf 1250 Euro.

Schon einmal danke für alle Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Monique82
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

@ Star Anwalt, danke für die zunächst beruhigende Antwort.

Die Kündigung ist bereits erfolgt aber mit einer anderen Begründung, nämlich einer "Versetzung". Von der Tatsache mit der rechtwidrigen maximalen Dauer eines Mietvertrages von 5 Jahren habe ich erst heute erfahren, nachdem der Vermieter die Kündigung abgelehnt hat.

Wie wäre jetzt die Vorgehensweise, da ich die Kündigung zum 31.04 wahrnehmen möchte, ohne Verlust der Kaution oder anderer Schwierigkeiten.

Kann ich den Vermieter ohne Probleme auf diesen 5-Jahres-Gesetztestext aufmerksam machen oder evtl. meine Rechtsschutzversicherung bemühen ???

DANKE !!!

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Star Anwalt
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Dieser Passus ist eindeutig rechtswidrig und verstößt gegen geltendes Recht.

Der Vemieter darf das Kündigungsrecht des Mieters nicht für 5 Jahre ausschließen, weshalb der Passus nichtig ist, auch wenn sie ihn unterschrieben haben.

Ist ihr Vermieter ein großes Unternehmen oder eher ein privat Mann?

Gehen sie zu Ihrem Vermieter und machen Sie ihn darauf aufmerksam, dass die Vereinbarung rechtswidrig ist. Sollte der Vermieter abblocken drohen Sie mit dem Mieterschutzbund oder gar mit einem Anwalt. Sie werden sehen, dass der Vermieter dann einlenken wird.

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#5
 Von 
Monique82
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

hat jemand eine Idee wie ich ohne Probleme aus dem Vertrag rauskomme! Denn meine Vater ist bei eben dieser Wohnungverwaltung ab und an als Handwerker tätig!! Und meine Mutter hat nun Angst, dass ich ihm beruflich dadurch das Wasser abgraben würde!

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#6
 Von 
Monique82
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

hat jemand eine Idee wie ich ohne Probleme aus dem Vertrag rauskomme! Denn meine Vater ist bei eben dieser Wohnungverwaltung ab und an als Handwerker tätig!! Und meine Mutter hat nun Angst, dass ich ihm beruflich dadurch das Wasser abgraben würde!

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#7
 Von 
meharis
Status:
Praktikant
(531 Beiträge, 68x hilfreich)

Ich würde hier wirklich die harte Linie fahren.

Erstmal musst Du Dir sicher sein dass Du ausziehen willst und wirst - dann schreibst Du ein freundliches Kündigungsschreiben, und verweist auf Dein Recht ein Kündigung unter Einbehaltung einer Dreimonatsfrist. Dieses Schreiben schickst Du im per Einschreiben/Einwurf zu und wartest auf die Antwort des Vermieters, die SICHER kommen wird.

Dies Antwort wird die Gültigkeit der Kündigung anzweifeln (gelinde gesagt). Ignorieren, und ein Monat vor Ausszug einen Übergabetermin schriftlich vorschlagen (z.B. mit drei Ausweichterminen). Nach der Übergabe sämtliche Abbuchungen vom Konto widerrufen.

Wenn der Vermieter danach Geld will, muss er zum Anwalt, und spätestens da wird er feststellen, dass er nicht im Recht ist.

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Ein formularmäßiger Kündigungsverzicht für eine Dauer von mehr als 4 Jahren ist nicht zulässig (BGH-Urteil vom 06.04.2005, VIII ZR 27/04 ).

Im Fall von Monique82 handelt es sich allerdings eindeutig um eine Individualvereinbarung, so dass das genannte Urteil nicht anwendbar sein dürfte.

Der Passus ist aber aus meiner Sicht aus einem ganz anderen Grund unwirksam. Der Kündigungsausschluss gilt nur für den Mieter, nicht jedoch für den Vermieter. Damit liegt aus meiner Sicht eindeutig ein Verstoß gegen § 573c Abs. 4 BGB vor.

Auch, wenn Du hier vollkommen im Recht bist, kann natürlich niemand ausschließen, dass die Durchsetzung dieses Rechts zu negativen Folgen für Deinen Vater führt. Es herrscht Vertragsfreiheit und niemand kann die Wohnungsverwaltung zwingen, Aufträge an Deinen Vater zu vergeben.

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#9
 Von 
Monique82
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Muss man hier nicht die Verhältnismäßtigkeit in Frage stellen! 1250€ zu 5 Jahre Mietvertrag... da stehen 275€ Kaltmiete auf 60 Monate: das ergibt 16500€
also 1250€ zu 16500€ steht meiner Meinung nach in keinem Verhältnis!!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Ich habe Deine Frage bei www.frag-einen-anwalt.de gelesen und die dazugehörige Antwort des Rechtsanwaltes.

Ich möchte daher meine vorhergehende Antwort korrigieren, damit auch andere Leser dieses Forums eine rechtlich korrekte Bewertung erhalten.

Aus dem genannten Urteil des BGH vom 22.12.2003, VIII ZR 81/03 ergibt sich, dass diese Klausel wirksam ist und zwar unabhängig von der Verhältnismäßigkeit des Küchenpreises zum Mietpreis. Entscheidend ist alleine, dass es sich um eine Individualvereinbarung handelt.

Das Urteil kann man auf der Seite www.bundesgerichtshof.de nachlesen.

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#11
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

@Monique82
hh hats >wirklich< drauf
halte dich klugerweise an seinen Rat;)

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#12
 Von 
Star Anwalt
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

So einen Quatsch habe ich ja schon lange nicht mehr gehört. Mann kann das Kündigungsrecht eines Mieters für die Dauer von 5 Jahren nicht ausschließen. Die Individualvereinbarung greift nicht, da sie gegen geltendes Mietrecht verstößt.
Das Kündigungsrecht des Mieters kann bei einem Staffelmietvertrag für höchstens 4 Jahre. ausgeschlossen werden. Andere Möglichkeiten gibt es da nicht.

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#13
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)

Der Vogel fliegt wieder........... :)

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#14
 Von 
meharis
Status:
Praktikant
(531 Beiträge, 68x hilfreich)

@star anwalt

Du schreibst:

"Das Kündigungsrecht des Mieters kann bei einem Staffelmietvertrag für höchstens 4 Jahre. ausgeschlossen werden. Andere Möglichkeiten gibt es da nicht. "

Ich kann mich nicht erinnern gehört oder gelesen zu haben, dass das Vorhandensein einer Staffelvereinbarung einem Ausschluss des Kündigungsrechts vorausgehen muss.

Aber ich lasse mich gerne aufklären.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

@Star Anwalt
Bevor Du hier solche Aussagen triffst, solltest Du Dir wenigstens die bereits genannten Urteile anschauen.

Das kann jeder auf der Homepage des Bundesgerichtshofs machen.

Und hier noch einmal das für diesen Fall wohl zutreffende Urteil:
BGH vom 22.12.2003, VIII ZR 81/03

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