Vorwurf der zur Verfügungsstellung eines Bankkontos

9. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Edi99
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 13x hilfreich)
Vorwurf der zur Verfügungsstellung eines Bankkontos

Dem Angeklagten wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen sein Bankkonto für betrügerische Geldwäsche zur Verfügung gestellt zu haben.
Muss der Angeklagte seine Unschuld beweisen oder muss der Ankläger die Schuld des Angeklagten beweisen ?
Es gibt keinerlei schriftliche Vorgänge oder Vereinbarungen die zeigen, dass der Angeklagte mit der Nutzung seines Bankkontos einverstanden war.
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26 Antworten
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#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Der Ankläger muss den Richter von der Schuld des Angeklagten überzeugen.

Zitat (von Ewaldus):
Es gibt keinerlei schriftliche Vorgänge oder Vereinbarungen die zeigen, dass der Angeklagte mit der Nutzung seines Bankkontos einverstanden war.


Wenn der Angeklagte ein Konto hat, über welches Geldwäsche betrieben wurde, dann sollte er eine gute Erklärung dafür haben, wieso er davon nichts wusste. Ansonsten wird der Richter nämlich auch ohne schriftliche Beweise zur Überzeugung kommen, dass der Angeklagte in die Aktion eingeweiht war.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Ewaldus):
Muss der Angeklagte seine Unschuld beweisen oder muss der Ankläger die Schuld des Angeklagten beweisen ?

Der Ankläger muss die Schuld des Angeklagten beweisen.
Erfahrungsgemäß sollte der Angeklagte in solche Fällen aber in der Tat überlegen, wie er seine Unschuld beweisen kann.



Zitat (von Ewaldus):
Es gibt keinerlei schriftliche Vorgänge oder Vereinbarungen die zeigen, dass der Angeklagte mit der Nutzung seines Bankkontos einverstanden war.

Und?
Es werden täglich Leute aufgrund von Indizien verurteilt...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Edi99
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 13x hilfreich)

Es gab keinerlei dubiose geldbewegungen auf dem Konto des Angeklagten

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Das sieht die Staatsanwaltschaft ganz offensichtlich anders, sonst hätte sie kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, bzw. sogar Anklage erhoben (wenn das tatsächlich schon der Fall ist, und der Begriff "Angeklagter" nicht im falschen Kontext verwendet wird)

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Edi99
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 13x hilfreich)

Auch die Staatsanwaltschaft kann doch nicht einfach etwas behaupten das nicht beweisbar ist ? Der Angeklagte hingegen kann beweisen dass es keine Geldbewegungen gegeben hat, in dem er das betroffene Konto vollständig offen legt.
Auch hat der Angeklagte zugegeben seine Bankdaten per Chat oder Mails die leider nicht mehr vorhanden sind, rausgegeben zu haben. Darüber besteht kein Zweifel. Kann er wegen dieser Dummheit verknackt werden ?

Irgendjemand hat eine Rechnung an eine Firma geschickt mit den Absenderdaten des Angeklagten und von dieser Firma Geld verlangt und sie sollen das Geld auf das Konto des Angeklagten überweisen. Das ist aber nie passiert.
Diese Rechnung mit den Angaben des Angeklagten ist das einzige Schriftstück das existiert. Der Angeklagte hat diese Rechnung nie gesehen.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Es wird nicht nötig sein, dass der Angeklagte "das Konto offenlegt". Sollte tatsächlich Anklage wegen Geldwäsche erhoben worden sein, werden sich sämtliche Kontoumsätze bereits bei den Akten/Beweismitteln befinden.

Ansonsten klingt die Sachverhaltsschilderung irgendwie unplausibel bzw. unvollständig, daher kann man wenig dazu sagen.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Also ist doch was Schriftliches vorhanden oder hab ich einen Knick in der Optik? Gibt es eine Klageschrift und da steht nur "Verdacht auf Geldwäsche" oder doch noch was anderes?

Bei vielen Straftaten ist auch der Versuch schon strafbar, die "Kontobewegungen" würde es dazu dann nicht brauchen (daher ja der Versuch).

Signatur:

"Valar Morghulis"

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Edi99
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 13x hilfreich)

Es ist schwierig das alles richtig zu schildern nach nun doch einer längeren Zeit(Mitte Ende letzten Jahres soll das passiert sein) Der Angeklagte wurde von einem Kommissar aus Deutschland angerufen er solle doch bei ihm vorbei kommen, es läge ein Strafantrag aus Österreich vor, in dem der Angeklagte des Betruges und/oder Geldwäscherei bezichtigt werde. Alle Angaben hat der Angeklagte so gut es eben ging, bei diesem Verhör diesem deutschen Kommissar gegeben der das weiterleitete nach Österreich. Weiter sagte der Kommissar man solle jetzt abwarten, weil die deutsche Staatsanwaltschaft diesen Fall nicht weiter treiben wolle.
Abzuwarten war, so stellte sich jetzt heraus ein grosser Fehler, aber der Angeklagte wusste das nicht. Nach nun ca. 3 Monaten ohne neue Infos wurde aus Österreich jetzt Anklage erhoben per Einschreiben.
Es gab zu keiner Zeit eine Abmachung dass das Konto zur Verfügung gestellt wurde um Gelder zu waschen. Der Angeklagte hat lediglich die Dummheit begangen, die man übrigens bei jedem Bankwechsel eines Kontos machen muss, und hat seine Kontodaten übers Netz preisgegeben. Das ist alles.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Aber das macht doch überhaupt keinen Sinn...

Ich stelle mir also vor, ich habe - wie auch immer - meine Kontodaten im Netz bei einem Verkauf o.ä. irgendwo herausgegeben an Person A. Person A versucht jetzt von einer Firma einen Betrag zu erlangen (erpressen?), und gibt dabei meine Kontodaten an.
Gesetzt den Fall, dass die Firma tatsächlich geblecht hätte, wäre Person A doch niemals an das auf meinem Konto liegenden Geld gekommen, wie auch. Es besteht ja kein Zusammenhang zwischen mir und Person A und folglich würde er von mir auch das Geld nicht bekommen. Das macht doch alles keinen Sinn!

Angenommen, Person A will mich durch diese Aktion nur ans Messer liefern - er kommt ja eh nie an das Geld heran und vielleicht reicht ihm ja, dass ich einfach nur den Ärger habe.... Dann müsste ich doch eigentlich wissen oder herausfinden können, um wen es sich handelt. Sowas passiert doch nicht aus dem Blauen heraus. Meine Frage an mich wäre also: Mit wem habe ich solchen Ärger oder Streit gehabt, dass der so ein Risiko einginge, nur um mir zu schaden.

Signatur:

"Valar Morghulis"

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Das macht doch alles keinen Sinn!

Und genau deshalb geht der Staatsanwalt ja auch davon aus, das der Kontoinhaber der Komplize sein müsste



Zitat (von Edi99):
Auch die Staatsanwaltschaft kann doch nicht einfach etwas behaupten das nicht beweisbar ist ?

Doch, kann sie. Nennt sich "Anfangsverdacht". Dn benötigt sie um zu ermitteln.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Mittlerweile hört sich das Ganze nach der berühmten "Finanzagentennummer" an. Im übrigen gibt es ja eine Anklageschrift. Da muss ja der genaue(!) Tatvorwurf genannt sein. Nur irgendwie ziert sich der TE bisher offensichtlich diesen genau zu benennen.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Edi99
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 13x hilfreich)

Der genaue Tatvorwurf an den Angeklagten lautet auf Betrug §12 und sei nach §147 zu bestrafen.
Der Angeklagte hat nichts unrechtes getan. Lediglich Konto- und Adressdaten rausgegeben wie man es immer wieder machen muss. Zum Beispiel bei einem Wechsel der Bank von A nach B. Auch das läuft heute über Mail und man könnte diese Daten abgreifen.
Der Angeklagte kann auch leider nicht beweisen das der Tatvorwurf nicht stimmt. Er hat seine Daten vielleicht fahrlässig behandelt. Mehr aber auch nicht.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Der genaue Tatvorwurf an den Angeklagten lautet auf Betrug §12 und sei nach §147 zu bestrafen.

Das ist nicht der genaue Tatvorwurf, sondern lediglich die Strafnorm.

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Edi99):
Auch die Staatsanwaltschaft kann doch nicht einfach etwas behaupten das nicht beweisbar ist ? Der Angeklagte hingegen kann beweisen dass es keine Geldbewegungen gegeben hat, in dem er das betroffene Konto vollständig offen legt.


Warum sollte wer angeklagt werden wegen zur Verfügungstellung eines Kontos zur Geldwäsche, wenn es auf dem Konto überhaupt keine Bewegung gegeben hat. Fehlt hier irgendwas?

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Warum sollte wer angeklagt werden wegen zur Verfügungstellung eines Kontos zur Geldwäsche, wenn es auf dem Konto überhaupt keine Bewegung gegeben hat. Fehlt hier irgendwas?

Nö, einfach noch mal über die Bedeutung von "zur Verfügungstellung" nachdenken.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, einfach noch mal über die Bedeutung von "zur Verfügungstellung" nachdenken.


Das ist mE für eine Anklage ein ziemlich schwacher Vorwurf.

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Nicht vergessen: Wir bewegen uns im österreichischen Recht. Und da haben wir mit § 12 StGB-Ö schon mal einen feinen Unterschied zum deutschen Recht:

Zitat:

§ 12
Behandlung aller Beteiligten als Täter

Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.



Letztendlich kommen wir hier aber nicht weiter, wenn der TE nicht langsam mal den genauen Tatvorwurf nennt.

Darum @Edi nochmal:

Ich nehme mal Körperverletzung als Beispiel:

Zitat:
Tatvorwurf: Körperverletzung, zu bestrafen nach § 223 StGB

Genauer Tatvorwurf:

Sie suchten am 01.01.2017 die Wohnung des Geschädigten Meier in der Musterstrasse 1 in Musterstadt auf und klingelten an seiner Wohnungstür. Nachdem der Geschädigte Meier die Tür geöffnet hatte, schlugen Sie ihn mittels eines rechten Hakens zu Boden, wodurch der Geschädigte Meier ein blaues Auge und sturzbedingt eine Rippenprellung davontrug.


Und solch eine genaue Beschreibung des Tatvorwurfes steht auch in Ihrer Anklageschrift.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 13.08.2017 15:16

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Österreich? OK, das habe ich nicht gelesen. Danke für den Hinweis.

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Edi99
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 13x hilfreich)

Leider ist mein letzter Eintrag scheinbar verloren gegangen, also nochmal:
Strafantrag steht über dem Prosatext
der Angeklagte habe zu nachstehender Tat von unbekannten Tätern durch zur Verfügungsstellung seines Girokontos sowie damit in notwendigem Zusammenhang stehenden Abschlusses einer Vereinbarung auf seinem Girokonto einlangende, ihm selbst nicht zustehende, Gelder an diese unbekannten Täter weiterzuleiten, beigetragen
Diese bisher unbekannten Täter haben, unbekannt von wo aus, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern versucht einen Mitarbeiter einer Firma durch Täuschung über Tatsachen, und zwar die Vorgabe einer Zahlungsschuld, dies unter Verwendung falscher Daten mit gefakten E-Mail Accounts, zu einer Handlung in Form einer Überweisung auf das Girokonto des angeklagten zu verleiten, was die Firma am Vermögen hätte schädigen sollen.

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
durch zur Verfügungsstellung seines Girokontos ...

Abschlusses einer Vereinbarung auf seinem Girokonto einlangende, ihm selbst nicht zustehende, Gelder an diese unbekannten Täter weiterzuleiten


Das ist der springende Punkt. Und die StA scheint der Auffassung zu sein, das Vorliegen dieser Vereinbarung nachweisen zu können.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Edi99
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 13x hilfreich)

Das ist schlicht unmöglich, weil es keine solche Vereinbarung gibt. Weder eine mündliche noch gar eine schriftliche.

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Das sieht die StA halt anders. Wie es das Gericht am Ende sieht, muss man abwarten. Jedenfalls hat es die Anklage zugelassen, was zumindest bedeutet, dass es hinreichenden Verdacht sieht (also eine größere Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, als die eines Freispruchs) Wir können es von hier aus nicht beurteilen, zumal Sie ja nach wie vor mit Fakten hinter dem Berg halten, außer einem ominösen "habe Bankdaten über's Netz preisgegeben". Das kann alles und nichts heißen.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 19.08.2017 18:08

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Edi99
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 13x hilfreich)

Es gibt nix hinterm Berg

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Also es hat Sie jemand im Netz angesprochen (auch via Stellenausschreibungen oä), ob Sie nicht als "Finanzagent" (die Bezeichnungen ändern sich auch) eingehende Gelder "verwalten" können in Form eines "Du schickst das eingehende Geld weiter und bekommst dafür einen gewissen Prozentsatz des jeweiligen Betrages" - Modells oder so was in der Richtung?

Signatur:

"Valar Morghulis"

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Edi99):
Das ist schlicht unmöglich,

Dann muss man sich ja keine Sorge machen...?

Wenn dann ein Urteil vorliegt weil das was nach Laienmeinung "unmögliche" doch möglich war, hat man halt ein nicht unerhbliches Problem.



Zitat (von Edi99):
Es gibt nix hinterm Berg

Nun ja, das hier
Zitat (von Edi99 ):
"habe Bankdaten über's Netz preisgegeben"

wurde ja nicht näher ausgeführt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Es gibt nix hinterm Berg


Doch, ebenso wie man Ihnen die anderen Infos einzeln mühsam aus der Nase ziehen musste, fehlt es immer noch an einer Beschreibung wie, warum, in welchem Zusammenhang und aus welchem Anlass die Bankdaten an wen weitergegeben wurden.

Macht aber nichts. Sie sind es ja, der hier eine Auskunft möchte. Mit Ihrer Salami-Taktik, dass man ihnen jede einzelne Info erst mühsam aus der Nase ziehen muss, wird das aber nichts werden. Ich für meinen Teil habe jedenfalls nicht länger Lust darauf.

Entweder liefern Sie endlich eine vollständige(!!), zusammenhängende(!!), nachvollziehbare(!!) Schilderung des Sachverhalts von Anfang bis Ende, oder man wird nicht mehr zu der Sache sagen können, als bisher gesagt wurde. Auch bei der polizeilichen Vernehmung wurde der Tatvorwurf konkret erörtert. Dazu fehlen bisher auch jegliche Angaben.

Nochmal: Die StA erhebt keine Anklage und das Gericht lässt keine Anklage zur Hauptverhandlung zu, wenn es keinerlei "Munition" gibt, um die Tat nachzuweisen - so wie Sie es hier darzustellen versuchen.

Und falls doch... nun, dann können Sie sich ja komplett entspannt zurücklehnen und schon mal den Antrag auf Fahrt- und Übernachtungskostenerstattung schreiben. :devil:

Denn bei dem Freispruch, den Sie dann ja zwangsläufig bekommen werden, bekommen Sie diese Kosten erstattet.

1x Hilfreiche Antwort

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