Vorwurf der Hehlerei auf Ebay - wie vorgehen bei Einladung zur Polizei

14. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
domerich
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorwurf der Hehlerei auf Ebay - wie vorgehen bei Einladung zur Polizei

Hallo zusammen,

eine Person P habe vor ca. 9 Monaten gegen Gebot einen KFZ Artikel erworben auf der Plattform Ebay zu einem Preis von 75€ inkl. Versand. Der Verkauf erfolgte von privat, der Artikelzustand wurde als neu angegeben. Geliefert wurde der Artikel in einem neutralen Umschlag ohne besondere Verpackung oder Rechnung. Nun habe P Post von der lokalen Polizeistelle erhalten, die ihn zu einem Termin einlädt, es würde gegen P wegen Hehlerei ermittelt. P wusste zu keinem Zeitpunkt, dass es sich um gestohlene Ware handelte. Vergleichspreise auf Ebay waren ab ca. 100€ aufwärts so dass P sich über das Schnäppchen gefreut habe, misstrauisch war P jedoch nicht. Sollte P der Einladung überhaupt folgen? Wie sollte P sich bei solch einem Termin bei der Polizei verhalten? Welche Angaben sollte bzw. muss P machen und welche nicht? P will sich ungern selbst belasten und muss dies seines Wissens ja auch nicht (wobei es nichts gibt, das P seiner Ansicht nach falsch gemacht habe).

Vielen Dank für eure Hilfe

-- Editier von domerich am 14.08.2017 13:22

-- Editier von domerich am 14.08.2017 14:27

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10 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Als Beschuldigter im Strafverfahren muss man überhaupt keine Angaben machen. Niemandem gegenüber.

Wenn man aber glaubhaft darlegen kann, dass man das Teil guten Gewissens gekauft hat und nicht strafrechtlich vorbelastet ist, spricht nichts dagegen eine Aussage zu machen und so eine Verfahrenseinstellung nach § 170(2) StPO zu forcieren.

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#2
 Von 
domerich
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
e


Dass P nicht strafrechtlich vorbelastet ist, werden die Behörden ja wissen. Da P Angst hat, sich um Kopf und Kragen zu reden und auch eigentlich keine Zeit für eine Anhörung hat, denke ich dass man ihm zum Nichterscheinen raten sollte. Schweigen ist bekanntlich Gold.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Dass P nicht strafrechtlich vorbelastet ist, werden die Behörden ja wissen.


Sie haben mich falsch verstanden.

Wenn man

1. glaubhaft darlegen kann, dass man das Teil guten Gewissens gekauft hat

2. man nicht strafrechtlich vorbelastet ist

Das "glaubhaft darlegen" bezog sich nur auf den Kauf.

Zitat:
und auch eigentlich keine Zeit für eine Anhörung hat,


:augenroll: (man darf sich im Übrigen auch schriftlich äußern)

Zitat:
Da P Angst hat, sich um Kopf und Kragen zu reden


Wie sollte er, wenn alles koscher war?

Er muss natürlich nicht aussagen. Er kann auch abwarten, ob die StA nach Aktenlage eine Anklageschrift raushaut oder einen Strafbefehl beantragt und dann entweder die Geldstrafe im Strafbefehl akzeptieren oder (bei Einspruch oder Anklageschrift) ggf. seine Geschichte in einer gerichtlichen Hauptverhandlung erzählen (oder auch dort schweigen, wenn er das für richtig hält)

Zitat:
Schweigen ist bekanntlich Gold.


In dieser Pauschalität ist diese Phrase ein Strafverfahren betreffen genauso dusselig wie unwahr.

Wenn Sie beschuldigt würden am 11.11.11 um 11:11 Uhr in Hamburg einen Mord begangen zu haben, aber nachweisen könnten, dass Sie zu der Zeit auf Hawaii waren, würden Sie auch nichts sagen, weil "Schweigen Gold ist" ??!

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#4
 Von 
domerich
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, das ist verständlich. Aber ist es nicht so, dass P Gefahr läuft, mehr über den Sachverhalt preiszugeben bzw. sich selbst zu belasten, da er die Aktenlage nicht kennt. Schon durch das Darlegen des Sachverhalts würde der P ja eingestehen, diesen Kauf tatsächlich durchgeführt zu haben. Es ist auch oftmals zu lesen, dass unerfahrene Personen den Fragetechniken durch die Beamten nicht gewachsen seien.

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#5
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von domerich):
Schon durch das Darlegen des Sachverhalts würde der P ja eingestehen, diesen Kauf tatsächlich durchgeführt zu haben

Wie soll der Artikel in Ihren Besitz geraten sein, wenn Sie den Kauf nicht tatsächlich durchgeführt hätten? :augenroll:
Wie sollte die Polizei sonst auf Sie kommen, wenn Sie den Kauf nicht tatsächlich durchgeführt hätten?

Dass Sie den Artikel gekauft haben und den Kauf tatsächlich durchgeführt haben, steht doch außer Frage.
Die Frage ist, ob Sie wussten oder vermuten konnten (auf Grund des niedrigen Preises beispielsweise), dass es sich hierbei um Hehlerware handelt / handeln könnte.

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#6
 Von 
domerich
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Ob sich die Ware in dem Besitz von P befindet, kann doch kein Mensch außer P selbst wissen. Die Polizei weiß lediglich von einer Ebay Transaktion. Ob diese auch tatsächlich durchgeführt wurde, ob der P die Ware auch tatsächlich erhalten hat, das alles kann die Polizei/Staatsanwaltschaft doch nicht wissen. Die Polizei wird vermutlich Daten bei Ebay angefordert haben, die darauf hindeuten, dass diese Transaktion stattgefunden hat. Evtl. kann sie noch nachvollziehen, dass der P den Artikel per Banküberweisung bezahlt hat. Der KFZ Artikel könnte zwar im Fahrzeug des P nachgewiesen werden, eine eindeutige Zuordnung ist aber mangels Seriennummer nicht möglich.

Vor diesem Hintergrund bin ich mir also tatsächlich nicht sicher, ob es dem P zu raten ist, eine Aussage (gegen sich) zu machen.

-- Editiert von domerich am 15.08.2017 14:26

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Ob sich die Ware in dem Besitz von P befindet, kann doch kein Mensch außer P selbst wissen. Hoffentlich hat P noch andere Berater außer Ihnen - der Ankauf ist klar nachgewiesen und ob er das Ding jetzt noch hat, ist völlig schnuppe. Folgt er Ihrem Rat, verzichtet er auf Entlastung und reißt sich so richtig ordentlich rein...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von domerich):
Aber ist es nicht so, dass P Gefahr läuft, mehr über den Sachverhalt preiszugeben bzw. sich selbst zu belasten, da er die Aktenlage nicht kennt.


Welchen Sachverhalt? Es gab eine Auktion. Und weiter? Fehlt was an der Darstellung?

Zitat (von domerich):
Schon durch das Darlegen des Sachverhalts würde der P ja eingestehen, diesen Kauf tatsächlich durchgeführt zu haben.


Kann er ja. Gutgläubiger Erwerb.


Zitat (von Seb_Weniger):
Die Frage ist, ob Sie wussten oder vermuten konnten (auf Grund des niedrigen Preises beispielsweise), dass es sich hierbei um Hehlerware handelt / handeln könnte.


Der Preisunterschied zwischen 75€ und 100€+ ist im Rahmen einer eBay-Auktion (nicht Sofortkauf) nicht besonders verdächtig.

-- Editiert von Retels am 15.08.2017 14:57

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von domerich):
Ob diese auch tatsächlich durchgeführt wurde, ob der P die Ware auch tatsächlich erhalten hat, das alles kann die Polizei/Staatsanwaltschaft doch nicht wissen.

Zum einen reicht es vollkommen aus, wenn man es "zur Überzeugung des Gerichtes" darlegen kann.
Zum anderen machen die das nicht erst seit gestern, da werden dann bei Bedarf ganz schnell Beweise bei bank und Versanddienstleistern gesichert.

Klar, man kann sich das auch alles schönreden und mit gaaaanz viel Glück könnte es klappen. Nur über diese Brücke würde ich nicht gehen ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Die Polizei weiß lediglich von einer Ebay Transaktion. Ob diese auch tatsächlich durchgeführt wurde, ob der P die Ware auch tatsächlich erhalten hat, das alles kann die Polizei/Staatsanwaltschaft doch nicht wissen. Die Polizei wird vermutlich Daten bei Ebay angefordert haben, die darauf hindeuten, dass diese Transaktion stattgefunden hat. Evtl. kann sie noch nachvollziehen, dass der P den Artikel per Banküberweisung bezahlt hat. Der KFZ Artikel könnte zwar im Fahrzeug des P nachgewiesen werden, eine eindeutige Zuordnung ist aber mangels Seriennummer nicht möglich.


Bei dem Sachverhalt geht jedes, aber auch jedes, Gericht davon aus, dass P den Artikel gekauft hat. Ich weiß nicht wie P sich ein Strafverfahren vorstellt oder was es noch mehr an Beweisen braucht ?! Eine lückenlose Videoüberwachung vom Zeitpunkt des Verpackens des Artikels durch den VK bis zum Auspacken durch den K? DNA-Spuren des VK am Artikel in P's Auto?

Zitat:
eine Aussage (gegen sich)


Was für eine Aussage gegen sich? Er hat was bei eBay gekauft. Das ist nicht strafbar.

Wenn er aber mit Geschichten: "Weisen Sie mir erst mal nach, dass ich den Kauf getätigt habe" kommt (wer soll es sonst gewesen sein, wenn es übers P account lief und die Überweisung von seinem Konto kam??) macht er sich erst recht verdächtig (gewusst zu haben, dass mit dem Artikel was nicht stimmt). Und selbst wenn er gar nichts sagt schürt er einen Verdacht, den er durch eine Aussage leicht ausräumen könnte. Wäre also totaler Blödsinn. Es sei denn es fehlt was an der Geschichte und P wußte dass das Ding nicht koscher ist. Aber selbst wenn, wäre bei der Sachlage selbst ein Geständnis (Strafmilderung) besser, als das worauf P hier seine Hoffnungen setzt.

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