Vorweggenommene Erbfolge - Berechnung der Erbmasse?

23. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
Max2004
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 9x hilfreich)
Vorweggenommene Erbfolge - Berechnung der Erbmasse?

ImRahmen der vorweggenommenen Erbfolge wurden zwei Kindern ein Haus und Grundstück übergeben. Das dritte Kind erhielt damals nichts.
Jetzt ist meine das Elternteil verstorben. Erbberechtigte Anspruchsteller sind nur die drei Kinder.

Fragen:

Wird der Wert der im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übergeben wurde bei der Berechnung der Erbmasse berücksichtigt? Oder ist dies als "Schenkung" zu verstehen welche nach 10 Jahren § 2325 BGB unwirksam wird.

Wo lassen sich entsprechende Rechtsquellen finden?


-----------------
"JM"

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Eine zu Lebzeiten übergebene Immobilie würde ich als Schenkung verstehen.
Was ich nicht verstehe:
Warum soll eine Schenkung nach 10 Jahren unwirksam werden?

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Max2004
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 9x hilfreich)

Das Problem ist, dass bei der Übertragung der Immobilie dies als "vorweggenommener Erbteil" für die beiden Kinder ausgewiesen wurde.

Somit sehe ich dies nicht als Schenkung an, sondern als einen Erbteil, welcher bei der Berechnung des Gesamterbes in voller Höhe mit zu berechnen ist. Oder liege ich hier vollkommen falsch?

8x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Auch ein vorweggenommer Erbteil ist in jedem Fall eine Schenkung.

So eine Schenkung wird nicht unwirksam. Wenn mehr als 10 Jahre vergangen sind, dann besteht für das dritte Kind kein Pflichtteilergänzungsanspruch mehr.

Eine Anrechnung auf den Pflichtteil ist nur möglich, wenn dies im notariellen Vertrag vereinbart wurde.

Die Erbmasse umfasst nur das Vermögen des Erlassern zum Zeitpunkt seines Todes. Wenn kein Testament vohanden ist, dann entspricht die im konkreten Fall vorhandene Lage einem Testament, welches in etwa wie folgt gelautet hätte:
Kind 1 bekommt Haus und Grundstück A, Kind 2 bekommt Haus und Grundstück B. Das restleiche Vermögen wird gleichmäßig auf unsere drei Kinder verteilt.

Der Pflichtteilergänzungsanspruch (§ 2325 BGB ) soll sicherstellen, dass in dem Fall das Kind 3 mindestens seinen Pflichtteil erhält (1/6 des Gesamtvermögens einschl. Schenkungen). Dabei werden nur die Schenkungen der letzten 10 Jahre berücksichtigt.

Die Bezeichnung einer Schenkung im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge soll ja gerade, wenn nicht explizit anders vereinbart, die gesetzliche Erbfolge nicht eingehalten werden.


2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Max2004
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 9x hilfreich)

Sehe ich genauso,

jedoch besteht ein Vertrag wo die Übertragung der Immobilie direkt als "vorwegenommene Erbfolge" ausgewiesen wurde.

Somit besteht meines Wissens ein anrecht auf die Anrechnung auf die Berechnung eines Pflichtteils des dritten Kindes.


-----------------
"JM"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Hans_Köln
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Das gilt nicht nur für den Pflichtteilsanspruch, sondern nach § 2050 Abs. 3 BGB auch für die Ausgleichspflicht der gesetzlichen Erben untereinander.



-----------------
"Gruss Hans"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Habe mich noch Mal schlau gemacht und muss daher meine erste Antort revidieren.

Es gilt hier allerdings nicht der Abs. 3, sondern der Abs. 1 des § 2050 BGB .

Danach hat das 3. Kind einen Ausgleichsanspruch gegen die beiden anderen beschenkten Kinder, sofern die Eltern nicht anderes angeordnet haben.

Jedes Kind bekommt also 1/3 des Gesamtvermögens einschl. der Schenkungen. Dabei gibt es keine 10-Jahresfrist. Die Schenkungen werden unbegrenzt einbezogen.

3x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.898 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen