Hallo,
der zu diskutierende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Sohn A hat im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Mutter Wohneigentum übereignet bekommen.
Im Zuge des notariellen Überlassungsvertrag wurde folgende Ausgleichsvereinbarung getroffen:
"Der Erwerber hat den Wert der Überlassung abzüglich der Auflagen im Verhältnis zu seinen Geschwistern im Fall einer künftigen Auseinandersetzung bei gesetzlicher Erbfolge auszugleichen und sich ihn auf seinen etwaigen Pflichtteil am Nachlass des Veräußerers anrechnen zu lassen.
Durch die Ausgleichsanordnung soll sich jedoch der gesetzliche Pflichtteilsanspruch der Geschwister abweichend von §2316 Abs. 1 S. 1 BGB
nicht erhöhen"
Verständnisfrage:
Sollte die Mutter kein Testament anfertigen und es damit zu einer Auseinandersetzung im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge kommen und die Erbmasse nicht ausreichen, dass jedes Kind einen Anteil in Höhe des Wertes der Überlassung an den Sohn erhält, kann es dann sein, dass der Sohn die Geschwister auszahlen muss oder ist dies nach §2056 BGB
ausgeschlossen?
Wie läuft sowas rein praktisch ab, wenn man §2056 geltend machen will?
Vorweggenommene Erbfolge - Folgen der Ausgleichsvereinbarung
9. März 2008
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Frage vom 9. März 2008 | 11:19
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorweggenommene Erbfolge - Folgen der Ausgleichsvereinbarung
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#1
Antwort vom 13. März 2008 | 08:29
Von
Status: Schlichter (7944 Beiträge, 2928x hilfreich)
Haben die Geschwister denn mit unterschrieben? Ansonsten haben solche Vereinbarungen nicht unbedingt Auswirkungen.
Was soll denn konkret das Ziel sein?
Und natürlich ist ein Testament immer sinnvoll.
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