Vorvertragliche Anzeigeobliegenheitsverletzungen nach der VVG-Reform

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ein Überblick

Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes hat in vielen Bereichen umfangreiche Änderungen gebracht. Der nachfolgende Beitrag soll einen ersten kurzen Überblick über das System der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheitsverletzungen nach dem neuen VVG geben.

Einleitung

Ausgangspunkt ist die Situation, dass ein Versicherungsnehmer (VN) auf die Fragen des Versicherers bei Vertragsabschluss falsch oder unzureichend antwortet. Die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung der Antragsfragen stellt eine Obliegenheit im Versicherungsvertrag dar und kann bei Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit führen.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer solchen Verletzung unterscheiden sich gravierend, je nachdem, ob das alte oder das neue VVG Anwendung findet.

Anzeigeobliegenheitsverletzungen nach dem alten VVG

Die Vorschriften des bisherigen VVG, welche grundsätzlich bei in Altverträgen noch bis zum 31.12.2008 eintretenden Schadensfällen gelten, sehen vor, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktreten kann beziehungsweise den Vertrag im Falle arglistiger Täuschung anfechten kann.

Ein Rücktrittsrecht scheidet dann aus, wenn der Versicherer die Unrichtigkeit kennt oder der VN schuldlos handelt. Jedoch wird bei unrichtiger oder unvollständiger Beantwortung der Fragen ein solches Verschulden grundsätzlich angenommen und muss vom VN widerlegt werden.

Eine Anfechtung des Versicherungsvertrages bewirkt, dass der Vertrag rückwirkend aufgelöst wird, der Versicherer damit im Versicherungsfall nicht leisten muss und die bereits bezahlten Prämien vom VN nicht zurückverlangt werden können.

Bei einem Rücktritt ist der Versicherer grundsätzlich leistungsfrei, wenn nicht der VN beweist, dass der nicht oder falsch angezeigte Umstand nichts mit dem eingetretenen Versicherungsfall zu tun hat.

Anzeigeobliegenheitsverletzung nach dem neuen VVG

Das neue System ist grundlegend geändert. Es gilt für alle Verträge, die ab dem 1.1.2008 geschlossen wurden (Neuverträge), ab dem 1.1.2009 auch für ab diesem Zeitpunkt eingetretene Schadensfälle in Altverträgen.

Es wird ein Verschuldenssystem eingeführt, wonach der Versicherer nicht mehr in jedem Fall den Rücktritt erklären kann. Es muss nunmehr im ersten Schritt geprüft werden, welcher Grad des Verschuldens dem Versicherungsnehmer zur Last gelegt werden kann. Hierbei wird differenziert zwischen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, einfacher Fahrlässigkeit und Schuldlosigkeit.

Vorsatz

Vorsätzlich handelt ein Versicherungsnehmer, der weiß, bzw. billigend in Kauf nimmt, dass er eine falsche oder unvollständige Angabe macht.

Im Falle einer vorsätzlich begangenen Anzeigeobliegenheitsverletzung kann der Versicherer wie bisher vom Vertrag zurücktreten beziehungsweise diesen gegebenenfalls anfechten.

Grobe Fahrlässigkeit

Wenn ein VN zwar nicht wissentlich eine falsche Anzeige tätig, jedoch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer acht lässt, steht dem Versicherer grundsätzlich ebenfalls ein Rücktrittsrecht zu.

Dieses Rücktrittsrecht ist jedoch nach den neuen Vorschriften dann ausgeschlossen, wenn der Versicherer auch bei Kenntnis der nicht oder falsch angezeigten Umstände den Vertrag, gegebenenfalls zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. In einem solchen Fall ist vorrangig eine Vertragsanpassung durchzuführen. Das bedeutet, dass der Vertrag rückwirkend geändert wird, indem z.B. die Prämie erhöht wird (Risikozuschlag) oder das Risiko aus dem Vertrag ausgeschlossen wird. Bei einem Ausschluss beziehungsweise eine Prämienerhöhung um mehr als 10% steht dem VN ein Sonderkündigungsrecht zu.

Einfacher Fahrlässigkeit

Einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen wird.

In einem solchen Fall steht dem Versicherer im Gegensatz zu den alten Vorschriften ein Rücktrittsrecht nicht mehr zu. Er kann lediglich mit Wirkung für die Zukunft kündigen. Als Ausnahme hierzu gilt wieder der Vorrang der Vertragsanpassung.

Kein Verschulden

Wenn dem Versicherungsnehmer überhaupt kein Verschulden zur Last gelegt werden kann, steht dem Versicherer ebenfalls nur das Recht der Kündigung für die Zukunft zu, wenn der Vertrag nicht angepasst werden kann. Eine Vertragsanpassung kann in diesem Fall auch nicht komplett rückwirkend, sondern nur für die laufende Versicherungsperiode durchgeführt werden.

Fazit

Da es für den versicherungsrechtlichen Laien nach den neuen Regelungen faktisch unmöglich ist, selbst zu überprüfen, ob der Versicherer hier zulässige Rechte ausübt oder berechtigt die Leistung verweigert, wird es künftig - mehr noch als nach den alten Vorschriften - empfehlenswert, sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt eingehend beraten und gegebenenfalls vertreten zu lassen.


© RAin S. Schorn, 2008

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