Vorvertrag zur Hausüberschreibung vor Todesfall

1. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
Carl83
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorvertrag zur Hausüberschreibung vor Todesfall

Hallo,

in einem angenommenen Fall wollen Eltern (E) ihren zwei Kindern (K1 + K2) ihre beiden Häuser schon vor Eintritt des Todesfalles überlassen. In Haus 1 wohnen die Eltern momentan noch selber, Haus 2 ist vermietet.

Beide Kinder werden gefragt, ob sie eines der Häuser übernehmen möchten.
K1 lehnt dies ab, K2 bekundet Interesse an Haus 2.

Somit soll K1 von K2 ausgezahlt werden, die "Erbmasse" reduziert sich um ein Haus.

Es wird ein Vertrag aufgesetzt in dem es entgegen der vorherigen Absprachen nicht nur um Haus 2 geht, sondern auch um Haus 1 (inkl. lebenslangem Wohnrecht für die Eltern) sowie allen Grundstücken (ca. 3.000 qm).

Geschätzter (Verkehrs-)Wert der Häuser sowie Grundstücke beträgt als Rechenbeispiel 300.000 €.

In dem beschrieben Vertrag soll K1 nun mit 50.000 € ausbezahlt werden.

Begründung:
Die Summe von 50.000 € würde sich aus dem EINHEITSWERT Wert ergeben, der Verkehrswert (belegt durch Gutachter) würde hier nicht zur Geltung kommen.

Wie der Einheitswert errechnet wurde, wird nicht vertraglich festgelegt und auch nicht mündlich erklärt.

Somit würde K2 durch Zahlung von nur 50.000 € Häuser und Grundstücke eines vielfachen Wertes erhalten.

Dazu war K2 an der Ausarbeitung des Vertrages beteiligt, K1 wurde dieser in ca. 30 Minuten erklärt und zur Unterschrift vorgelegt...

Dazu will K2 die 50.000€ für K1 nicht bei der Bank aufnehmen und direkt an K1 auszahlen, sondern in Raten über 15 (!) Jahre splitten!

K1 hat den Vertrag bislang NICHT unterzeichnet.

Fragen:
a) In welchen Fällen wird der Einheitswert anstatt dem aktuellen Verkehrswert für so einen Vertrag zu Grunde gelegt?
b) Wird K1 hier von Eltern und K2 benachteiligt?
c) Ist es bei Auszahlungen üblich dies in Raten zu machen, oder per direkter Auszahlung des gesamten Betrages?

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

zu a) es gibt hier keine Vorschriften, welcher Wert bei einem Verkauf oder einer Übertragung anzunehmen oder tatsächlich zu nehmen ist - vielmehr bleibt es den Beteiligten überlassen wie sie sich einigen bzw. die Eltern als Eigentümer können frei über ihr Vermögen verfügen > sie könnten auch alles dem K2 schenken und K1 könnte komplett leer ausgehen

zu b) klares JA - der Einheitswert beträgt ja bekanntermaßen nur einen Bruchteil des heutigen tatsächlichen Wertes
Der Einheitswert ist Grundlage für die Berechnung des Grundsteuermessbetrages und der Grundsteuer und - falls nach Sachwert ermittelt - soll der Einheitswert den Wert 1.1.1964 wiederspiegeln

bewusst "soll", denn:

Normale Wertermittlungen werden nach dem Sachwertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Vergleichswertverfahren bzw. einer Kombination/Mittelung aus mehreren Verfahren erstellt.
Hier ein kleiner Exkurs zur Wertermittlung - mit Bezug zur Erbschaftsteuer-/Schenkungssteuer-Ermittlung

Mit Verlaub 300.000 € für beide Häuser kommt mir immer noch reichlich wenig vor. Allerdings können Zusatzvereinbarungen den Wert ja wesentlich mindern - z.B. wenn K2 die gesamten Instandhaltungen übernimmt, den Eltern aber der gesamte Nutzen/Mietertrag zusteht und/oder K2 verpflichtet sich zur Pflege der Eltern.

zu c) m.E. ist eine Ratenzahlung eher unüblich (schmälert ja die Ausgleichszahlung durch die Zinsverluste noch einmal)

K1 hat den Vertrag bislang NICHT unterzeichnet.
Ich würde so einen quasi Erbverzichtsvertrag auch nicht unterzeichnen wollen.
Allerdings kann jeder mit seinem Vermögen nunmal machen was er will - die Eltern könnten durchaus nur einem Kind alles schenken.

Möglicherweise wäre es interessant wie die Lage für K1 aussieht, je nachdem ob er den Vertrag unterzeichnet oder nicht unterzeichnet > hinsichtlich Pflichtteils(ergänzungs)anspruch und je nach verstrichener Zeit zwischen Übertragung und Eintritt des Erbfalls

Aber dazu wissen andere hier besser Bescheid ...

-- Editiert von Moderator am 02.05.2016 10:20

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Es wird ein Vertrag aufgesetzt in dem es entgegen der vorherigen Absprachen nicht nur um Haus 2 geht, sondern auch um Haus 1 (inkl. lebenslangem Wohnrecht für die Eltern) sowie allen Grundstücken (ca. 3.000 qm)..

Der Vertrag wurde von einem Notar aufgesetzt?
Zitat:
a) In welchen Fällen wird der Einheitswert anstatt dem aktuellen Verkehrswert für so einen Vertrag zu Grunde gelegt?
b) Wird K1 hier von Eltern und K2 benachteiligt?
c) Ist es bei Auszahlungen üblich dies in Raten zu machen, oder per direkter Auszahlung des gesamten Betrages?

Die Eltern können zu Lebzeiten mit ihrem Vermögen tun und lassen was sie wollen. Sie können die Immobilien überschreiben wem sie wollen. K1 hat zu Lebzeiten der Eltern keine Ansprüche auf Ausgleich.

2x Hilfreiche Antwort


Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.035 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen