Vorteilsannahme und Bestechlichkeit bei Amtsträgern

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Vorteilsgewährung und Bestechung bei Nichtamtsträgern

Die §§ 331 ff. StGB schützen das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes. Für Verhaltensweisen eines Amtsträgers finden die Tatbestände der Vorteilsannahme, sofern die Dienstausübung rechtmäßig ist, und der Bestechlichkeit, sofern die Diensthandlung rechtswidrig ist, Anwendung. Bei anderen Personen gelten spiegelbildlich die Tatbestände der Vorteilsgewährung und Bestechung.

Der Begriff des Amtsträgers ist in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB legaldefiniert. Erfasst werden insbesondere Beamte. Außerdem auch Personen, die dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ungeachtet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen.

Unter Fordern versteht man das einseitige Begehren einer Leistung. Dem Sichversprechenlassen unterfällt die Annahme eines Angebots auf künftige Leistung. Annehmen stellt die Entgegennahme der geforderten oder angebotenen Leistung dar. Beim Anbieten, Versprechen und Gewähren handelt es sich um umformulierte Tathandlungen für den Vorteilsgeber.

Unter Dienstausübung versteht man alle Handlungen, die zu den dienstlichen Obliegenheiten gehören und in amtlicher Eigenschaft vorgenommen werden. Eine Diensthandlung ist pflichtwidrig, wenn sie gegen Vorschriften verstößt. Rechtswidrig ist auch das Unterlassen pflichtgemäßer Diensthandlungen.

Vorteil ist jede Zuwendung, auf die der Amtsträger keinen rechtlichen Anspruch hat und die ihn besser stellt.

Kern der Korruptionsdelikte ist die Verknüpfung von Dienstausübung und Vorteilszuwendung durch eine zumindest stillschweigende Unrechtsvereinbarung.