Vorstrafe und Führungszeugnis

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Was ist ein Führungszeugnis?

Im Rahmen der strafrechtlichen Beratung wird immer wieder gefragt, ob und wie lange die ausgesprochene Strafe im Führungszeugis eingetragen wird. Die nachfolgende Darstellung soll zu diesen Fragen einen Überblick verschaffen.

Bei dem Führungszeugnis - früher: polizeiliches Führungszeugnis - handelt es sich um eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die auf einen entsprechenden Antrag vom Bundesamt  für Justiz erteilt wird. Das Führungszeugnis dient vor allem bei der Arbeitsaufnahme als Nachweis darüber, dass keine Vorstrafen eingetragen sind.

Astrid Aengenheister
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seit 2004
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
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53129 Bonn
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Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen: Das Privatführungszeugnis wird für persönliche Zwecke, insbesondere zur Vorlage bei einem künftigen Arbeitgeber ausgestellt. Das Behördenführungszeugnis wird gebraucht, wenn die Einstellung bei einer Behörde angestrebt wird oder eine amtliche Erlaubnis (z.B. Gaststättenerlaubnis) beantragt wurde. In das behördliche Führungszeugnis können neben den Vorstrafen auch weitere verwaltungsbehördliche Entscheidungen, wie zum Beispiel der Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder des Waffenscheins, eingetragen sein. Auch eventuell ergangene Entscheidungen über die Schuldfähigkeit der betroffenen Person werden im Behördenführungszeugnis aufgeführt.

Was wird ins Führungszeugnis eingetragen?

Ins Führungszeugnis werden insbesondere rechtskräftige Verurteilungen eingetragen. Zugunsten des Betroffenen ist dabei bedeutsam, dass eine weniger belastende Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird. So wird die Verurteilung zu einer Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen beziehungsweise zu einer Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten regelmäßig nicht in das Führungszeugnis eingetragen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Verurteilung wegen eines Sexualdeliktes erfolgte oder bereits eine Vorstrafe Register eingetragen ist. In diesen Fällen werden auch diese geringfügigeren Verurteilungen ins Führungszeugnis eingetragen.

Wird vom Gericht nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen, so wird diese nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. Auch die Eintragung von Verurteilungen nach Jugendstrafrecht unterliegt besonderen Beschränkungen.

Steht im Führungszeugnis „Keine Eintragung“, so darf man sich als nicht vorbestraft bezeichnen.

Wie bekomme ich ein Führungszeugnis?

Den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses kann jede Person über 14 Jahren bei der örtlichen Meldebehörde (Bürgeramt) stellen. Der Antrag muss persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweises (Personalausweis/Reisepass) gestellt werden. Die Erteilung des Führungszeugnisses kostet 13 Euro.

Das Privatführungszeugnis wird per Post an die vom Antragsteller angegebene Privatadresse geschickt. Das Behördenführungszeugnis wird hingegen unmittelbar an die Behörde übersandt. Es besteht hier jedoch die Möglichkeit, zuvor das Behördenführungszeugnis bei einem vom Antragsteller benannten Amtsgericht einzusehen. Allerdings führt dies zu erheblichen Verzögerungen bei der Übersendung des Führungszeugnisses. Von daher empfiehlt sich diese Maßnahme nur in begründeten Ausnahmefällen.

Wann werden die Eintragungen im Führungszeugnis wieder gelöscht?

Das Gesetz sieht für die Dauer der Eintragung unterschiedliche Fristen vor: Geldstrafen, Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten sowie Bewährungsstrafen bis zu einem Jahr werden regelmäßig drei Jahre nach der Verurteilung aus dem Führungszeugnis gelöscht.

Auch für die meisten Jugendstrafen gilt diese kurze Eintragungsfrist.

Längere Freiheitsstrafen werden regelmäßig nicht vor Ablauf von fünf Jahren aus dem Führungszeugnis gelöscht. Dabei wird die Dauer der Freiheitsstrafe in diesen Fällen zu der Frist hinzugerechnet.

Bei Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat zu einer Freiheitsstrafe sieht das Gesetz eine Eintragungsdauer von zehn Jahren vor.

Gibt es die Möglichkeit der vorzeitigen Löschung einer Eintragung?

In besonderen Ausnahmefällen kann die Registerbehörde auf einen entsprechenden Antrag hin anordnen, dass Eintragungen nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Einer solchen Anordnung darf allerdings das öffentliche Interesse nicht entgegen stehen. Dies wird nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen der Fall sein. Denkbar ist dies, wenn eine Aufnahme der Verurteilung in das Führungszeugnis für den Betroffenen eine besondere unbillige Härte darstellen würde. Bloße berufliche Schwierigkeiten durch die Eintragung im Führungszeugnis rechtfertigen für sich allein eine solche Sonderregelung nicht.

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