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Vorstrafe und Bundeszentralregister - 5/9
frm vom 03.04.2002   |   709930 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Verfahrensrecht

Kann ich mich trotz einer Eintragung im Bundeszentralregister als nicht vorbestraft bezeichnen?

Obwohl man durch jede strafrechtliche Verurteilung im juristischen Sinne als vorbestraft anzusehen ist und die Verurteilung im Bundeszentralregister eingetragen wird, kann man sich bei geringeren Verstößen doch ausnahmsweise als nicht vorbestraft bezeichnen. Dies sieht das Bundeszentralregistergesetz explizit vor. Grund dafür ist, dass dritten Personen ein Interesse aberkannt wird, über geringe Strafen Informationen einfordern zu können.

Man darf sich anderen gegenüber als nicht vorbestraft bzw. unbestraft bezeichnen, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in das Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wurde. Ebenso kann sich als nicht vorbestraft derjenige bezeichnen, dessen Verurteilung aufgrund eines Zeitablaufs gestrichen worden ist.

Mehr zum Thema
im Internet:
Bundeszentralregis-
tergesetz

Das Recht, sich als nicht vorbestraft zu bezeichnen, besteht aber nur gegenüber Personen oder Behörden, die nicht die Möglichkeit haben, einen unbeschränkten Auszug aus dem Bundeszentralregister zu erlangen. Darüber muss der Verurteilte allerdings belehrt werden.Sie dürfen also z.B. vor Gericht Vorstrafen nicht leugnen, wenn Ihnen vom Richter erklärt wurde, dass Sie dieses Recht vor Gericht eben nicht haben.

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