Vorstoß der SPD zur Stärkung der Rechte von Praktikanten Seite 1 - vom 15.01.2008
Vorstoß der SPD zur Stärkung der Rechte von Praktikanten
Praktikanten steht bereits ein gesetzlicher Vergütungsanspruch zu
Der Autor
Thilo Wagner, Köln beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und hat Interessensschwerpunkte: Strafrecht, Verkehrszivilrecht.
Die SPD fordert eine gesetzliche Regelung, um Praktikanten vor Missbrauch zu schützen. Das sagte die stellvertretende Parteivorsitzende und arbeitsmarktpolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion, Andrea Nahles, dem "Kölner Stadt-Anzeiger" (Samstag-Ausgabe). Nahles sprach wörtlich von "Ausbeutung". "Das ist doch die Höhe", sagte sie, "dass junge Menschen monatelang wie Arbeitskräfte eingesetzt werden - und dann auch noch alles für lau." Die SPD wolle Praktika klar von Arbeitsverhältnissen abgrenzen, erläuterte Nahles. Sie kritisierte, "dass junge Leute nach der Ausbildung mit Jobversprechen gelockt werden, die dann nie eingelöst werden". Es gebe immer mehr Praktika, die in Wahrheit Arbeitsverhältnisse seien, fügte Nahles an (Quelle: Ad-Hoc-News.de - 11.01.2008).
In diesem Zusammenhang wird auf ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld hingewiesen: (Urteil v. 22.11.2006 - 3 Ca 2033/06):
Bereits heute können Praktikanten einen einen gesetzlichen Vergütungsanspruch geltend machen!
In der Entscheidung betonen die Richter des Arbeitsgerichts Bielefeld, dass auch Praktikanten einen Arbeitslohn gemäß § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) beanspruchen können. Schließlich sei das Berufsbildungsgesetz für alle Personen anwendbar, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Fähigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben. Das seien nicht nur Auszubildende im herkömmlichen Sinne, sondern eben auch Praktikanten. Nach den Vorschriften des BBiG müssen alle Arbeitgeber ihren Auszubildenden - und in entsprechender Anwendung auch ihren Praktikanten - eine jeweils angemessene Vergütung gewähren.
Dieser gesetzliche Lohnanspruch kann nach § 25 BBiG auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Eine solche Vereinbarung wäre nichtig. Wurde keine Vergütung vereinbart, schuldet der Arbeitgeber eine im Einzelfall angemessene Vergütung. In dem konkreten Rechtsstreit hielt das Gericht eine Vergütung für eine ungelernte Kraft in Höhe von 3,75 Euro pro Stunde angemessen. Bei besser qualifizierten Tätigkeiten kann der Vergütungsspruch auch deutlich höher liegen.
Unser Tipp für alle Praktikanten lautet daher: Sie sollten spätestens unmittelbar nach Beendigung des unbezahlten Praktikums von Ihrem Arbeitgeber den gerechten Lohn für Ihre Arbeitsleistung einfordern. Ihr Praktikum mag vergeblich, aber auf jeden Fall nicht umsonst erfolgt sein. Verweisen Sie hierbei auf die genannte Vorschrift des Berufsbildungsgesetzes.