Vorsteuerabzugsberechtigung einer Grundstücksgemeinschaft?
Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Sandro Dittmann 23.1.2010 | Ratgeber - Wirtschaftsrecht | 2113 Aufrufe Mehr zum Thema:Vorsteuerabzug, Grundstücksgemeinschaft
Der Bundesfinanzhof hatte in seinem Urteil vom 23.09.2009 die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung einer Grundstücksgemeinschaft zu klären, Urteil des BFH vom 23.09.2009, Az. XI R 14/08.
Im entschiedenen Sachverhalt begehrte die Grundstücksgemeinschaft den Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eines Wohn- und Geschäftshauses. Bei der Auftragsvergabe handelte jedoch lediglich einer der Gemeinschafter. Auch die Rechnungsstellung erfolgte lediglich auf den Namen des handelnden Gemeinschafters. Der Bundesfinanzhof hat den Vorsteuerabzug versagt, da nach außen hin lediglich einer der Gemeinschafter gehandelt hat, ohne dass dieser das Handeln für die Grundstücksgemeinschaft offenlegte.
Sandro Dittmann
Dresden
Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht Pers. Direktanfrage
Praxistipp:
Der Vorsteuerabzug ist regelmäßig nur dann möglich, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung für das Unternehmen ausgeführt worden ist. Dies setzt bei einer Grundstücksgemeinschaft voraus, dass diese erkennbar Leistungsempfänger war. Die Gemeinschaft muss daher aus den im Raum stehenden Verträgen berechtigt und verpflichtet sein.
Dies heißt jedoch auch, dass als Vertragspartner erkennbar die Gemeinschaft auftritt und auch die Abrechnung gegenüber der Grundstücksgemeinschaft erfolgt - diese also Rechnungsadressat ist. Wird die Rechnung nur an einen der Gemeinschafter adressiert und ist auch nur dieser Vertragspartner, scheidet der Vorsteuerabzug aus.
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