Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Steuerrecht » 

Vorsteuerabzug: Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen

Von Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
12.10.2011 | Ratgeber - Steuerrecht | 1114 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Vorsteuerabzug, zeitnahe, Zuordnungsentscheidung, Seeling

BFH (Urteil v. 07.07.2011 -- V R 42/09) verlangt "zeitnahe" Zuordnungsentscheidung

Die bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist "zeitnah", d. h. bis spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren.

Keine "zeitnahe" Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt nach Ansicht des BFH vor, wenn die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31.05. des Folgejahres) mitgeteilt wird.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Reinhard Schweizer
Leverkusen
140 Bewertungen
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht
 Pers. Direktanfrage 

1. Hintergrund

Ist ein Gegenstand sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen ( gemischte Nutzung ), kann der Steuerpflichtige (Unternehmer) den Gegenstand

a) insgesamt seinem Unternehmen zuordnen,

b) ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder

c) ihn im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen zuordnen ( Zuordnungswahlrecht ).

Dieses Zuordnungswahlrecht gilt nicht nur für Gebäude, sondern auch für bewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. PKW oder PC ).

2. Dazu führt der BFH aus:

Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands.

Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen.

Auch die bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung kann ggfs. ein Indiz für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung sein.

Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden.

Diese Zuordnungsgrundsätze gelten auch bei Herstellung oder Erwerb eines Gegenstands durch zwei eine Gemeinschaft bildende Ehegatten.

Verwendet allerdings nur einer der Ehegatten einen Teil des Gegenstands ausschließlich für unternehmerische Zwecke, steht diesem Ehegatten und Miteigentümer das Recht auf Vorsteuerabzug für die gesamte Mehrwertsteuerbelastung des von ihm für unternehmerische Zwecke verwendeten Teils des Gegenstands zu, sofern der Abzugsbetrag nicht über den Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen an dem Gegenstand hinausgeht.

Nutzt somit einer der Gemeinschafter ein Arbeitszimmer oder Büro im Wohnhaus vollständig für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, kann er diesen Gebäudeteil im Rahmen seines Miteigentumsanteils - vorbehaltlich einer zeitnahen Zuordnungsentscheidung - seinem Unternehmensvermögen zuordnen mit der Folge, dass er die gesamte Mehrwertsteuer abziehen kann, mit der die verschiedenen Kostenelemente des Preises für diesen Teil des Gebäudes unmittelbar belastet worden sind (EuGH, Urteil v. 21.04.2005 – Rs. C-25/03, HE, Rdnr. 71).

3. Die gute und die schlechte Nachricht

 Die gute Nachricht ist, dass die Zuordnungsentscheidung für gemischt genutzte Gegenstände nicht bereits in einer Umsatzsteuervoranmeldung getroffen werden muss, die schlechte, dass eine Zuordnungsentscheidung in der Jahreserklärung nach Ablauf der gesetzlichen Steuererklärungsfrist (31.5.) − auch bei Fristverlängerung − nicht mehr wirksam sein soll.

Dies gilt für sämtliche teilunternehmerisch genutzten Gegenstände, z. B. auch für einen privat mitgenutzten Pkw.

Auf der sicheren Seiten bewegen sich die Betroffenen, wenn sie Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und darin den Vorsteuerabzug für den ganzen Gegenstand geltend machen.

4. Abschaffung des „Seeling-Modells“

Errichtete ein Unternehmer ein gemischt-genutztes Gebäude und entschied er sich in vollem Umfang für die Zuordnung zum Unternehmen, waren die Vorsteuerbeträge aus den gesamten Herstellungskosten bis zum 31.12.2010 grundsätzlich sofort und vollständig abziehbar. Dieses Recht auf den sofortigen Abzug der vollständigen Vorsteuerbeträge korrespondierte mit der Verpflichtung, eine sog. Nutzungsentnahme zu besteuern (sog. „Seeling-Modell“ ).

Nach den Änderungen durch das Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 ist zwar weiterhin die Zuordnung des gesamten Gebäudes zum Betriebsvermögen möglich, der Vorsteuerabzug ist jedoch auf den betrieblich genutzten Anteil beschränkt werden (§ 15 Abs. 1b UStG). Dies gilt für Grundstücke und Gebäude, die nach dem 31.12.2010 angeschafft oder mit deren Herstellung nach dem 31.12.2010 begonnen worden ist.

Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97936
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?