Vorstand muss sich qualifizierten Rechtsrat einholen, um nicht zu haften

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Gesetzliche Sorgfaltsanforderungen nach BGH

1. Qualifizierte Beratung erforderlich

Ein Vorstand, der selbst zur Beurteilung einer Rechtsfrage nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, genügt nur dann den gesetzlichen Sorgfaltsanforderungen, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Gesellschaftslage und Offenlegung der notwendigen Unterlagen von einem fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erhaltenen Rat auf Plausibilität überprüft.

2. Schlichtes Fragen oder Vertrauen reicht nicht

Eine schlichte Anfrage bei einer für fachkundig gehaltenen Person reicht, um den strengen Sorgfaltsanforderungen gerecht zu werden, nicht aus. Blindes Vertrauen auf Berater oder vermeintliche Spezialisten reicht erst recht nicht.

3. Beratung durch Aufsichtsrat

Ein Vorstand kann sich nicht darauf berufen, durch den Aufsichtsrat fehlerhaft beraten worden zu sein.

4. Haftung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat kann durch eine fehlerhafte Beratung oder Zustimmung zu einem fehlerhaften Geschäft ebenfalls eine Pflichtverletzung gemäß §§ 116, 93 Abs.3 Nr. 4 AKtG begehen.

Für einen Aufsichtsrat, der besondere Spezialkenntnisse verfügt, wird ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab angelegt, soweit sein Spezialgebiet betroffen ist.