Vorstand ist für das Forderungsmanagement verantwortlich-Aufsichtsrat muss dies überwachen.
Von Rechtsanwalt M.B.A. Fachanwalt Hermann Kulzer 29.9.2010 | Ratgeber - Gesellschaftsrecht | 859 Aufrufe Mehr zum Thema:Vorstand
Der Vorstand leitet die Aktiengesellschaft eigenverantwortlich, § 76 Abs.1 AktG.
Er muss die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters walten lassen, § 93 Abs.1 AktG.
Der Vorstand ist auch originär für das Zahlungsmanagement- also die Gestaltung und Abwicklung von Zahlungsprozessen- verantwortlich.
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Rechtsanwalt
Hermann Kulzer
Dresden
Fachanwalt Insolvenzrecht, Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediation, Maklerrecht Pers. Direktanfrage
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Der Aufsichtsrat muss den Vorstand bei diesen Aufgaben sorgfältig überwachen, §§ 111 AktG Abs.1 und 2, 161 AktG.
Ferner muss der Aufsichtsrat den Vorstand über das Risikomanagement beraten, Ziff. 5.5 DCGK.
Die Sicherstellung der Liquidität ist ein ständiger relevanter Punkt des Risikomanagements.
Dies gilt besonders in Zeiten der Wirtschafts- und Finanzkrise.
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