Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Mehr zum Thema: Erbrecht, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Angelegenheiten, Vertretung, Erbrecht
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Heute schon an Morgen denken

Heute schon an Morgen denken – deswegen ist es wichtig zu wissen, worauf man achten muss, wenn man mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung vorsorgen will.

Eine Vorsorgevollmacht regelt die lebzeitige Vertretung in vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf Verträge, Bankangelegenheiten, den Einzug in ein Pflegeheim oder andere Bereiche beziehen. Auch persönliche Wünsche können formuliert werden. Bei nicht vorhandener Vorsorgevollmacht würde im Ernstfall ein gesetzlicher Betreuer bestimmt werden.

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr (wirksam) erklären kann. Diese bezieht sich auf medizinische Maßnahmen und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen. Da die Patientenverfügung Fragen zur medizinischen Behandlung regelt, sollten man sich vor allem mit dem behandelten Arzt beraten.

Dabei setzt der selbst bestimmte Bevollmächtigte in der Vorsorgevollmacht die getroffenen Regelungen in der Patientenverfügung - Behandlungen bei lebensbedrohlichen Erkrankungen - um.

Bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung genügt es grundsätzlich, dass diese schriftlich verfasst sind. Hierfür gibt es auch Vordrucke (www.bmj.de), welche man eigenhändig unterschreibt. In diesem Fall trägt man jedoch das erhebliche Risiko, dass die Formulierungen nicht eindeutig und nicht genau auf die konkrete Situation zugeschnitten sind. Daher ist das Aufsuchen eines Notars sinnvoll, um sich über die richtige Formulierung beraten zu lassen. Zwingend ist das Einschalten eines Notars bei Bankverfügungen, Immobilienverfügungen sowie Firmenverfügungen. Die Kosten des Notars richten sich nach dem Vermögen des Vollmachtgebers.

Eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung gelten so lange als wirksam, bis diese ausdrücklich widerrufen werden. Die Widerrufserklärung, welche jederzeit ohne Angaben von Gründen möglich ist, muss dem Bevollmächtigten zugehen.

Man kann einer oder auch mehreren Personen eine Vollmacht erteilen, welche dann entweder nur gemeinsam oder jeweils einzeln handeln dürfen. Als Bevollmächtigte kommen sowohl Ehe- oder Lebenspartner, Abkömmlinge als auch andere nicht verwandte Personen in Betracht. Wichtig ist, dass man der Person uneingeschränkt vertraut.

Sollte der Bevollmächtigte der verantwortungsvollen Aufgabe nicht mehr gewachsen sein, wird ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet, wenn keine weitere Person bevollmächtigt ist.

Sollte man keine Vertrauensperson haben, welcher eine Vollmacht erteilt werden könnte, dann könnte man in einer sog. Betreuungsverfügung dem zuständigen Gericht vorschlagen, welche Person (Nachbarn, Bekannte…) zum Betreuer bestellt werden soll. Dieser Betreuer wird dann in seiner Tätigkeit vom Gericht überwacht.

Als Registrierungsstelle für private und notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen arbeitet das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR).

Und denken Sie daran: Jeder kann plötzlich und unabhängig vom Alter in eine Situation kommen, in der andere für ihn entscheiden müssen. Treffen Sie deshalb Vorsorge!