Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung – Mittel zur Vorsorgegestaltung

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1. Tatsächliche Notwendigkeit

Haben Sie schon einmal daran gedacht, dass sich Ihr bisher geordneter Lebensweg durch einen Unfall oder eine plötzliche Erkrankung von einem Moment auf den nächsten verändern kann und Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich und selbständig zu regeln? Oder dass die Lebenserwartung kontinuierlich gestiegen ist und weiter steigen wird und daher natürlich auch Ihr persönliches Risiko für eine Erkrankung an alterstypischen Krankheiten zunimmt? Und insbesondere gegen den Verlust der geistigen Kräfte niemand gefeit ist?

Für diesen Fall ist es gut, wenn Sie Ihr Schicksal in die Hände von Personen legen können, denen Sie vertrauen und die Sie und Ihre Bedürfnisse und Wünsche kennen und respektieren. Ohne eine rechtzeitige und ausreichende Vorsorge ist das jedoch nicht möglich.

Christian Borsbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Herweghstr. 100
06114 Halle (Saale)
Tel: 0345/6846207
Web: http://www.sozialrecht.pro
E-Mail:
Prüfungsrecht - Prüfungsanfechtung, Hochschulrecht, Versicherungsrecht, Medizinrecht

Nach der seit März 2005 bestehenden Eintragungsmöglichkeit für Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer spiegeln die bisherigen gerichtlichen Anfragen an das Register die zunehmende Bedeutung dieser Vorsorgemöglichkeiten zur Vermeidung einer gerichtlich angeordneten Betreuung wieder. Nach einer Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz und der Bundesnotarkammer greifen deutsche Gerichte derzeit täglich bis zu 300 mal auf das Vorsorgeregister zu, um in Betreuungsverfahren das Bestehen einer Vorsor-gevollmacht von nicht mehr handlungsfähigen Personen zu ermitteln.

2. Rechtliche Notwendigkeit

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht können gerade die uns am nahesten stehenden Menschen, wie der Ehepartner oder Lebensgefährte oder die erwachsenen Kinder, im Bedarfsfall nicht rechtsverbindlich für uns entscheiden oder handeln. Eine automatische gesetzliche Vertretungsmacht von volljährigen Personen durch Angehörige ist in unserem Rechtssystem nicht vorgesehen.

Angehörige oder Lebenspartner können für volljährige Personen nur in zwei Fällen rechtsverbindliche Entscheidungen treffen oder Erklärungen abgeben: entweder aufgrund einer Bevollmächtigung aufgrund einer rechtswirksamen Vorsorgevollmacht oder wenn sie von den in diesen Fällen zuständigen Vormundschaftsgerichten als Betreuer bestellt worden sind. Ist im Bedarfsfall keine oder nur mangelhafte Vorsorge getroffen worden, wird durch die Vormundschaftsgerichte im Rahmen des Betreuungsverfahrens eine rechtliche Betreuung angeordnet und eventuell eine völlig fremde Person mit der Regelung der eigenen Angelegenheiten betraut. Dass dies kein Ausnahmevorgang ist, zeigt die aktuelle Zahl von über einer Million unter einer solchen rechtlichen Betreuung stehenden Bundesbürgern.

3. Möglichkeiten

Bei der Suche nach geeigneten Vorsorgemöglichkeiten finden sich im Buchhandel und insbesondere im Internet eine Vielzahl von Vordrucken zu den verschiedenen Vorsorgemöglichkeiten. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen aus der Praxis sollten diese jedoch nicht ungeprüft Verwendung finden. Vordrucke sind erst einmal nur ein allgemeines Muster. Sie können informieren und beim Planen Ihrer individuellen Vorsorge helfen. Eine individuelle Beratung können sie jedoch nicht ersetzten. Grundlage jeder Vorsorgemaßnahme sind immer Ihre ganz persönlichen Lebensumstände. Werden diese teilweise nicht geregelt, hat Ihre Vorsorgemaßnahme im Bedarfsfall insofern ihren Zweck verfehlt. Darüber hinaus genügen einige Formularmuster schon nicht den formellen Anforderungen an eine individuell vorsorgende Verfügung und werden deshalb im Bedarfsfall keine Berücksichtigung finden.

Im Einzelnen gibt es zur Vorsorge für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit im Wesentlichen die drei Möglichkeiten der Betreuungsverfügung, der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung .

3.1. Betreuungsverfügung

Die Möglichkeit der Vorsorge für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit mittels Betreuungsverfügung erlaubt die verbindliche Auswahl einer oder mehrer Personen des Vertrauens, die im Rahmen des gerichtlichen Betreuungsverfahrens in das Amt des Betreuers eingesetzt werden. Die Betreuungsverfügung an sich berechtigt die darin genannte Person also nicht direkt Sie bei Rechtsgeschäften rechtlich zu vertreten. Vielmehr können Sie in der Betreuungsverfügung für den Fall, dass eine Betreuung eingerichtet werden muss, weil Sie keine Vollmacht erteilt haben oder erteilen wollten, Wünsche festlegen. Ein gerichtliches Betreuungsverfahren findet in jedem Fall statt.

Eine Betreuungsverfügung ist immer dann sinnvoll, wenn Sie im Bekannten- und Verwandtenkreis eine Person kennen, die Sie mit der Betreuung beauftragen möchte oder die bereit ist, die Betreuung im Bedarfsfall zu übernehmen. Gleichzeitig möchten Sie dieser Person jedoch noch keine Vollmacht erteilen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Bevollmächtigung und deren Kontrolle soll also dem Vormundschaftsgericht überlassen werden.

Da zur Errichtung eine Betreuungsverfügung im Unterschied zur Vorsorgevollmacht lediglich die Einsichtsfähigkeit des Vollmachtgebers erforderlich ist, kommt eine Betreuungsverfügung im Übrigen auch dort zum Tragen, wo Geschäftsunfähige aufgrund ihrer Geschäftsunfähigkeit keine Vorsorgevollmacht mehr errichten können. Geschäftsunfähige Personen können damit zumindest über die Betreuungsverfügung Einfluss auf die Person des Betreuers nehmen.

Neben der namentlichen Angabe einer konkreten Person, besteht auch die Möglichkeit, lediglich abstrakte Eigenschaften aufzulisten, die der zu benennende Betreuer in seiner Person vereinigen soll (z.B. bestimmte Weltanschauung/Religion oder Alter). Außerdem können Personen namentlich benannt werden, die Sie auf keinen Fall betreuen sollen. An diese Vorgaben ist das Vormundschaftsgericht gebunden. Eine andere als die vorgeschlagene Person darf nur dann durch das Gericht zum Betreuer bestellt werden, wenn sie sich als für die Betreuung ungeeignet erweist. Die Geeignetheit der vorgeschlagenen Person prüft das Gericht in jedem Fall. Die Ungeeignetheit der vorgeschlagenen Person kann sich beispielsweise aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen ergeben.

Die Betreuungsverfügung sollte zu Beweiszwecken immer schriftlich, versehen mit Ort, Datum und Unterschrift, niedergelegt werden. Eine notarielle Errichtung oder Beglaubigung ist für die Rechtswirksamkeit nicht erforderlich. Dasselbe gilt für die seit 1.07.2005 vorgesehene Möglichkeit der Beglaubigung der Unterschrift durch die zuständige Betreuungsbehörde.

3.2. Vorsorgevollmacht

Die Möglichkeit der Vorsorge mittels Vorsorgevollmacht vermeidet die Durchführung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens und die Einrichtung einer Betreuung und damit auch die staatliche Kontrolle. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene Person rechtswirksam eine oder mehrere Personen zur Regelung aller oder bestimmter eigener Angelegenheiten bevollmächtigt hat. Ist dies erfolgt, entscheidet der Bevollmächtigte anstelle der nicht mehr handlungs- und/oder äußerungsfähigen Person. Ziel einer Vorsorgevollmacht ist es daher stets, dass eine dem Vollmachtgeber vertraute Person nach den Werten und dem mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers handelt und für sie rechtsverbindliche Erklärungen abgeben kann.

Bei Errichtung einer Vorsorgevollmacht ist sowohl die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers als auch die der bevollmächtigten Person Voraussetzung für eine wirksame Bevollmächtigung. Nach § 104 BGB gelten Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sowie Menschen, deren freie Willensbestimmung aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit dauerhaft ausgeschlossen ist, als nicht geschäftsfähig.

Empfehlenswert – insbesondere, wenn Sie sich erst sehr spät für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht entscheiden – ist es daher, dass Sie sich die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorsorgevollmacht von Ihrem Hausarzt bescheinigen lassen. Dies erhöht erfahrungsgemäß die spätere Akzeptanz der Vollmacht. Dasselbe erreichen Sie durch eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht, da Notare nur Erklärungen von geschäftsfähigen Personen beurkunden dürfen.

Die Vollmacht können Sie einer oder auch mehreren Personen Ihres Vertrauens erteilen. Personen, die in einem Heim oder einer anderen Einrichtung, in der Sie untergebracht sind oder wohnen beschäftigt sind, können allerdings nicht bevollmächtigt werden.

Wenn Sie den Missbrauch der Vollmacht durch die bevollmächtigte Person fürchten, sollten Sie diese grundsätzlich nicht bevollmächtigen. Sofern Sie allerdings keine anderweitige Möglichkeit haben, können Sie, um etwaigen Missbrauch zu erschweren, den Gebrauch der Vorsorgevollmacht von bestimmten Bedingungen abhängig machen. Beispielsweise können Sie bestimmen, dass die Vollmacht erst dann gelten soll, wenn Ihre Geschäftsunfähigkeit fachärztlich festgestellt und nachgewiesen worden ist. Der Bevollmächtigte kann rechtswirksame Erklärungen in diesem Fall erst dann abgeben, wenn er neben der Vollmachtsurkunde auch ein Attest oder Gutachten vorlegen kann, in dem Ihre Geschäftsunfähigkeit festgestellt ist. Sofern Sie sich für eine solche Bedingung entscheiden, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dadurch im Bedarfsfall zunächst der Nachweis der Geschäftsunfähigkeit geführt werden muss, was den Gebrauch der Vollmacht erschweren bzw. verzögern wird. Bei etwaiger Eilbedürftigkeit von Entscheidungen könnte dies zur Nichtberücksichtigung der Vollmacht führen.

Um sich gegen Missbrauchsrisiken abzusichern gibt es auch andere, günstigere Möglichkeiten.

Zunächst können Sie eine bedingungslose Generalvollmacht erteilen und das Handeln des Bevollmächtigten in einer gesonderten internen Vereinbarung zur Vorsorgevollmacht (Handlungsanweisung) an das Vorliegen bestimmter Bedingungen (Verwirrtheit, Hilflosigkeit, Geschäftsun-fähigkeit o.ä.) knüpfen. Gebraucht dann der Bevollmächtigte die Vollmacht gegen diese Bedingung, handelt er zwar nach außen rechtswirksam, allerdings macht er sich Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig. Solche Vereinbarungen im Innenverhältnis sollten Sie ebenfalls unbedingt schriftlich abfassen.

Daneben haben Sie die Möglichkeit, eine zweite oder ggf. mehrere Person mit weiteren einer Einzelgeneralvollmacht zu bevollmächtigen. Durch interne Vereinbarung können Sie entweder anordnen, dass sich die Bevollmächtigten nach Ihren Vorgaben gegenseitig kontrollieren oder Sie regeln die Rangfolge, wann welche Person zur Vertretung berechtigt ist und bei welchen Geschäften die Zustimmung des/der jeweils anderen einzuholen ist. Natürlich können Sie auch mehrere Personen in Einzelvollmachten zu Ihrer Vertretung in jeweils bestimmten Lebenssituationen bevollmächtigen (bspw. eine Vollmacht für Ihre Vertretung in Vermögensangelegenheiten, die andere für Ihrer Vertretung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge).

Wenn Sie nicht mehrere Generalvollmachten erteilen wollen, können Sie die Vorsorgevollmacht auch mit einer Betreuungsverfügung verbinden. Dort benennen Sie eine weitere Vertrauensperson, die die Kontrolle über einen Hauptbevollmächtigten ausüben soll, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind.

Wenn Sie nur eine Vollmacht erteilen, sollten Sie unbedingt einen oder mehrere Ersatzbevollmächtigte in Ihrer Vorsorgevollmacht benennen. Diese können dann bei Verhinderung des Hauptbevollmächtigten einspringen.

Aufgabenbereiche

Neben der Person, welcher Sie die Vollmacht erteilen wollen, müssen Sie bestimmen, ob es sich um eine Vollmacht für alle Lebensbereiche handeln soll oder ob nur bestimmte Lebensbereiche (Aufgabenbereiche) von der Vollmacht umfasst sein sollen.

Kern der Vorsorgevollmacht sind die Aufgabenbereiche der Vermögens- und der Personensorge. Der vermögensrechtliche Bereich regelt die Verwaltung Ihres gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens. Bei Ausübung der Betreuung ist es möglich, dass Ihr Betreuer über Ansprüche und Rechte jedes Typs verfügt oder diese geltend machen muss. Die Notwendigkeit, Verbindlichkeiten in beliebiger Art und Höhe einzugehen, kann ebenfalls schnell entstehen. Mit der Bevollmächtigung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gestatten Sie Ihrer Vertrauensperson also, Erklärungen jeglicher Art, wie Einwilligungen, Anfechtungen, Kündigungen, Austritte, Rücktritte, Widerrufe, Verzichte usw. in Ihrem Namen abzugeben und für Sie entgegenzunehmen. Der Bevollmächtigte ist berechtigt, in Ihrem Namen Verträge zu beliebigen Bedingungen abzuschließen, zu mahnen, Fristen zu setzen, Anträge zu stellen und Sie als Kläger- oder Beklagtenpartei in allen Instanzen gerichtlich zu vertreten. Die Bevollmächtigung umfasst weiterhin auch die Vertretung und Antragstellung in Renten-, Versorgungs-, Beihilfe-, Steuer-, Pflegeversicherungs-, Versicherungs- und sonstigen Angelegenheiten.

Der Aufgabenkreis der Personensorge ermächtigt die bevollmächtigte Person insbesondere dazu, über die Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, den Umgang und eine etwaige Unterbringung des Vollmachtgebers zu entscheiden. Für Einwilligungen in gefährliche medizinische Behandlungen ist eine schriftliche Bevollmächtigung (§ 1904 Abs. 2 BGB) zwingend erforderlich. Darüber hinaus muss der Bevollmächtigte die Einwilligung beim Vormundschaftsgericht genehmigen lassen, wenn nicht Gefahr im Verzug ist. Dasselbe gilt für freiheitsentziehende oder die Bewegungsfreiheit einschränkende Maßnahmen (§ 1906 BGB). Dazu gehören zum Beispiel das Fixieren mit Gurten oder ähnlichen mechanischen Vorrichtungen, das Ruhigstellen durch Medikamente oder das Anbringen eines Bettgitters. Sowohl Vollmachtgeber als auch als Bevollmächtigter sollten sich darüber im Klaren sein, dass diese Handlungen im Ernstfall zum Wohle des Vollmachtgebers eventuell auch gegen dessen Wider-stand durchgesetzt werden müssen. Dies erfordert eine große psychische Belastungsfähigkeit gerade der bevollmächtigten Person. Es sei allerdings noch darauf hingewiesen, dass die o.g. vormundschaftlichen Genehmigungen nicht erforderlich sind, wenn Vollmachtgeber in der Familie des Vollmachtnehmers lebt und die Maßnahmen dort getroffen werden (§ 1906 Abs. 4 BGB).

Regelungen zur Aufenthalts- und Umgangsrechtbestimmung sollten Bestimmungen für eine Entscheidung über die eventuelle Unterbringung in einem Altenpflegeheim, Hospiz oder einer ähnlichen Einrichtung enthalten. Das gilt ebenso für die Entscheidung, ob ein Pflegedienst in Anspruch genommen werden soll. Wichtig ist dabei, dass die Vorsorgevollmacht wieder nur das „Ob" regeln kann. Die Ausgestaltung der Anordnungen im Einzelnen, z.B. die Festlegung auf ein bestimmtes Pflegeheim, einen bestimmten Pflegedienst, bzw. welche der möglichen Einrichtungen in keinem Fall in Frage kommt o.ä., ist einer internen ergänzenden Vereinbarung (Handlungsanweisung) zur Vorsorgevollmacht vorbehalten.

Von der Personensorge nicht umfasst sind die Befugnisse zum Öffnen der Post und dem Stellen von Strafanzeigen. Erstrecken Sie die Vollmacht in jedem Fall ausdrücklich auf den Aufgabenbereich Post- und Fernmeldeverkehr. Ohne eine ausdrückliche Bevollmächtigung stellt das Öffnen der Post einen Straftatbestand dar (§ 206 StGB).

Form

Für die Form einer Vorsorgevollmacht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Von der mündlichen Vollmachtserteilung ist allerdings in jedem Fall abzuraten. Dies ist leicht nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass Ihr Bevollmächtigter im Bedarfsfall seine Bevollmächtigung gegenüber Vertrags- und Geschäftspartnern sowie Behörden nachweisen muss. Da Sie diese Bevollmächtigung dann nicht mehr bestätigen können, ist dies regelmäßig nur durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht möglich.

Wenn sich die Vorsorgevollmacht auch auf den persönlichen Bereich erstrecken soll, sind die Formvorschriften der §§ 1904, 1906 BGB einzuhalten. Diese Vorschriften bestimmen, dass unbedingt die Schriftform einzuhalten ist.

In der schriftlichen Vorsorgevollmacht müssen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer mit Namen, Vornamen, ggf. Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, aktueller Adresse und Hinweisen auf die Erreichbarkeit (Telefon, Fax, E-Mail) angegeben werden. Die Vollmacht muss darüber hinaus klar verfasst sein, um etwaige Missverständnisse auszuschließen. Benennen Sie konkret und unmissverständlich die Aufgabenbereiche, für die die Vollmacht erteilt werden soll.

Nicht zuletzt ist eine Wirksamkeitsklausel unverzichtbar, in welcher Sie bestimmen, dass Ihre bevollmächtigte Person bei jeder Vertretungshandlung im Besitz der Originalvollmacht sein muss.

Wichtig ist auch die Frage, ob und wann Sie die Vorsorgevollmacht durch einen Notar beurkunden bzw. beglaubigen lassen sollten. Unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit zeigte die Praxis, dass notariellen Vollmachten in der Vergangenheit mehr Akzeptanz entgegengebracht wurde. Aufgrund der damit verbundenen teilweise erheblichen Zusatzkosten und in Anbetracht der zunehmenden Erfahrung im Umgang mit Vorsorgevollmachten erscheint heute eine grundsätzliche notarielle Beurkundung nicht mehr zwingend erforderlich. Sie sollten vielmehr zum einen genau überlegen, welche möglichen Geschäfte des Bevollmächtigten in Ihrem Namen eine notarielle Vollmacht erfordern würden und wo ist dies nicht erforderlich. Allein bei Geschäften, für welche die gesetzlichen Formvorschriften eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung vorsehen, ist die notarielle Bevollmächtigung erforderlich.

Sofern in Ihrer Vorsorgevollmacht bspw. Grundstücksgeschäfte oder gesellschaftsrechtliche Rechte mit umfasst sein sollen, ist eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung erforderlich. Dasselbe gilt, wenn Sie die Vollmacht generell für Verfügungen über Ihr Vermögen erteilen wollen, da in diesem Fall die oben genannten Geschäfte davon auch umfasst sein sollen.

Wenn Sie auf eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung verzichten, müsste – sofern erforderlich – z.B. für ein Grundstücksgeschäft oder die Ausübung eines gesellschaftsrechtlichen Rechts ein Betreuer bestellt werden. Wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung verbinden, können Sie für diesen Fall verbindlich die Person des Betreuers benennen. Es kann die für die übrigen Angelegenheiten benannte oder aber auch eine dritte Person sein. Deren Tätigkeit steht dann in dem sensiblen Bereich unter staatlicher Kontrolle. Ein Geschäft zu Ihren Lasten, z.B. der Verkauf eines Grundstücks unter dem Verkehrswert etc., wird so verhindert. Sie sollten sich also darüber im Klaren sein, ob Ihr Vertrauen in die bevollmächtigte Person tatsächlich so groß ist, dass Sie sie mit einer notariellen Vollmacht ausstatten wollen.

Möchten Sie Ihre Vorsorgevollmacht notariell beurkunden oder beglaubigen lassen, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Zum einen kann der Notar einen Ihren Wünschen entsprechenden Entwurf einer Vollmacht fertigen, der anschließend mit Ihnen besprochen und beurkundet wird. Dasselbe Ergebnis erreichen Sie aber auch, wenn Sie die Vorsorgevollmacht durch einen fachkompetenten Rechtsanwalt erstellen lassen und Ihre Unterschrift dann später vor einem Notar zum Zwecke der Beglaubigung abgeben. Grundsätzlich sind unterschriftsbeglaubigte Vorsorgevollmachten ausreichend. Lediglich zum Abschluss eines Verbraucherkreditgeschäftes durch den Bevollmächtigten bedarf es einer beurkundeten Vollmacht.

Wichtig ist es, darauf hinzuweisen, dass von der unterschriftsbeglaubigten Vorsorgevollmacht nur ein Exemplar existiert, welches Ihnen ausgehändigt wird. Bei der beurkundeten Vorsorgevollmacht verbleibt das Original beim Notar. Sie erhalten lediglich eine oder mehrere Ausfertigungen. Im Bedarfsfall kann das die Auffindbarkeit des Originals erschweren, welches aber zur Ausübung der Vollmacht notwendig ist.

Aufbewahrung und Registrierung

Sorgen Sie dafür, dass Ihre Vorsorgevollmacht sicher aufbewahrt ist und die von Ihnen bevollmächtige Person oder Personen über ihre Bevollmächtigung informiert sind und jederzeit Zugang zur Vollmacht haben. Erforderlichenfalls ist eine Hinterlegung bei einer anderen Person Ihres Vertrauens oder bei einem Notar, Pfarrer, Rechtsanwalt, Steuerberater oder bei Ihrer Bank möglich. Diese können die Vollmacht nach Ihren Bedingungen an den Bevollmächtigten aushändigen. Allerdings kann mit der Aufbewahrung außer Haus das oben bezeichnete Risiko der erschwerten Auffindbarkeit verbunden sein. Fertigen Sie sich in jedem Fall Kopien von der Vollmacht und vermerken Sie darauf, wo das Original aufbewahrt wird.

Sie können Ihre Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung auch bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Das Vormundschaftsgericht kann sich dann im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit schnell informieren, ob für Sie eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung registriert ist. Diese Registrierung können Sie selbst per Post oder über das Internet bei der Bundesnotar-kammer vornehmen oder kostengünstiger durch bei dem Zentralen Vorsorgeregister registrierte Stellen (z.B. Betreuungsvereine, einige Rechtsanwälte oder Notare).

3.3. Patientenverfügung

Im Unterschied zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung ist eine Patientenverfügung die Niederlegung des eigenen Willens bezüglich der Ausgestaltung von medizinischen Maßnahmen für den Fall der Handlungsunfähigkeit. In der oben besprochenen Vorsorgevollmacht wird dagegen lediglich bestimmt, wer im Notfall die medizinischen Entscheidungen treffen soll, nicht jedoch die inhaltliche Ausgestaltung dieser Entscheidungsbefugnis.

Für die Patientenverfügung gibt es bislang keine gesetzliche Grundlage. Die ursprünglich vorgesehene Verankerung im 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz ist letztlich im verabschiedeten und am 1.07.2005 in Kraft getretenen Gesetz nicht mehr enthalten. Die im Notfall für den Betroffenen, dessen Angehörige und das ärztliche Personal bedeutsame rechtliche Verbindlichkeit resultiert bisher lediglich aus einigen Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofes und kann in der alltäglichen Praxis nicht als gesichert angesehen werden.

Auf die vielfältigen Probleme und die Anforderungen beim Verfassen einer möglichst rechtsverbindlichen und akzeptierten Patientenverfügung sowie deren Ausgestaltungsmöglichkeiten soll an dieser Stelle nicht ausführlicher eingegangen werden. Dazu erscheint jedoch in Kürze ein gesonderter Beitrag des Verfassers.

4. Fazit

Sorgen Sie rechtzeitig vor! Es ist wichtig, dass Sie die Zeit nutzen, um selbstbestimmt und rechtssicher die konkret erforderliche Vorsorge zu treffen. Informieren Sie sich umfassend und lassen Sie sich von kompetenten Stellen beraten. In unserer Kanzlei beraten wir Interessenten auf dem Gebiet der Vorsorgegestaltung, wir unterstützen bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen und beraten Bevollmächtigte bei der Ausübung der ihnen übertragenen Aufgabenbereiche. Bei Interesse vereinbaren Sie einfach telefonisch einen Termin.


Rechtsanwalt Christian Borsbach
Kanzlei Bobach, Borsbach & Herz
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