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Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

Von Rechtsanwalt Dr. Christian Schmid 18.5.2009 | Ratgeber - Erbrecht | 9683 Aufrufe
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Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht

Neben dem Testament ist die Vorsorgevollmacht die zweite wichtige Angelegenheit, die man im Vollbesitz seiner Kräfte gut regeln muss, um seine Angehörigen in schwierigen Phasen zu entlasten und um sicher zu stellen, dass der eigene Wille dann zur Geltung kommt, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, ihn auszudrücken.

Die Vorsorgevollmacht sollte enthalten:

  • Generalvollmacht in Vermögensangelegenheiten für eine oder mehrere Vertrauenpersonen
  • Vollmacht für persönliche und medizinische Angelegenheiten
  • Betreuungsverfügung
  • Patientenverfügung

Die Generalvollmacht in Vermögensangelegenheiten ist vor allem dann unabdingbar, wenn man Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, da andere Personen beispielsweise nicht ohne Weiteres Zugriff auf das Bankkonto erhalten, wenn nichts geregelt ist. Will man zum Beispiel die im eigenen Haushalt wohnenden Familienmitglieder nicht im Regen stehen lassen, sollte man mindestens einem die Generalvollmacht erteilen, etwa dem Ehegatten. Ansonsten ist erst mal ein großer Aufwand, eventuell unter Einschaltung des Vormundschaftsgerichts, erforderlich, um an die laufenden Zahlungen zu kommen, die diese aber zum täglichen Leben dringend benötigen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine Vollmacht auch missbraucht werden kann.

In der Vollmacht für persönliche Angelegenheiten erleichtert man den Angehörigen oder Vertrauenspersonen den Umgang mit den Ärzten und medizinischen Personal. Auch hier wäre ohne die Vollmacht die Einschaltung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, um beispielsweise in eine Operation einzuwilligen.

Außerdem kann man selbst regeln, welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt werden sollen (sh. unten Patientenverfügung).

Die vorgenannten Regelungen dienen auch dazu, die Anordnung einer Betreuung so weit wie möglich zu vermeiden. Sollte doch eine Betreuung erforderlich werden, bestimmt man in der Betreuungsverfügung, wer zum Betreuer bestellt werden soll.

In der Patientenverfügung legt man schließlich fest, welche medizinischen Maßnahmen getroffen werden sollen, z. B. ob eine künstliche Ernährung zur Lebensverlängerung durchgeführt werden soll oder in wie weit man sich der so genannten Apparatemedizin unterwerfen will. Sinnvoll ist auch, die Frage der Organspende selbst zu regeln, um die Angehörigen in der Trauersituation damit nicht zusätzlich zu belasten.

Die Vorsorgevollmacht kann im zentralen Vorsorgeregister erfasst werden, wodurch die Ärzte im Notfall sofort Zugriff auf die Daten haben.

Dr. Christian Schmid
Rechtsanwalt
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