Vorsicht vor Fallen im Arbeitsvertrag!

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In der Regel werden im Einstellungsgespräch zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur zwei Punkte intensiv besprochen, nämlich die Gehaltshöhe, der Urlaub und die Arbeitszeit. Besteht hierüber dann Einigkeit, wird der Arbeitsvertrag unterschrieben und dann zumeist unbesehen abgeheftet. Sehr viele Angestellte übersehen dabei aber Fallen in ihren Arbeitsverträgen, die später zu erheblichen Streitigkeiten führen können. Drei gängige Fallstricke stellen wir Ihnen vor:

Die Ausschlussklausel

Marcus Alexander Glatzel
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Tel: 06181-6683 799
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Eine wirksame Ausschlussklausel führt oftmals dazu, dass der Arbeitnehmer rückständigen Lohn und andere Zahlungsansprüche nur dann geltend machen kann, wenn er diese bei Nichtzahlung zuvor schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber angemahnt hat. Hierfür muss ihm eine Frist von mindestens drei Monaten nach Fälligkeit des Lohns gewährt werden. Eine solche Klausel kann dazu führen, dass Lohnzahlungen nicht mehr verlangt werden können, wenn der Arbeitnehmer diese Frist verpasst hat. Dies wird leider sehr oft übersehen und daher Lohnrückstände um des lieben Friedens Willens über längere Zeit toleriert. Eine solche Klausel kann sich beispielsweise wie folgt lesen:

„Alle Ansprüche aus diesem Dienstvertrag und solche, die mit dem Dienstvertrag in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.“

Versetzungsklausel

Dauerhaft am Heimatort arbeiten zu können, ist für viele Angestellte von großer Bedeutung. In diesem Fall sollte aber geprüft werden, ob der Arbeitsvertrag nicht eventuell eine sogenannte Versetzungsklausel enthält. Durch eine solche Klausel kann sich der Arbeitgeber das Recht vorbehalten, den Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens im gesamten Bundesgebiet einzusetzen. Wird der Arbeitnehmer sodann zu einer anderen, eventuell weit entfernt liegenden Niederlassung versetzt, ist nicht unwahrscheinlich, dass diese Versetzung auch wirksam ist. Das Arbeitsgericht kann zwar noch überprüfen, ob die Versetzung im Einzelfall billigem Ermessen entspricht, der Erfolg einer Klage hiergegen ist aber unsicher. Das Bundesarbeitsgericht ist hierbei der Auffassung, dass Versetzungsklauseln grundsätzlich wirksam sind, da auch örtliche Flexibilität im Arbeitsleben für den Arbeitgeber wichtig ist. Eine Versetzungsklausel kann sich wie folgt lesen:

„Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer im Bedarfsfall entsprechend seiner Vorbildung und Fähigkeiten für eine gleichwertige Tätigkeit an einem anderen Arbeitsort im gesamten Bundesgebiet einzusetzen.“

Möchte der Mitarbeiter der Gefahr einer solchen Versetzung vorbeugen, sollte er dafür sorgen, dass eine solche Klausel im Vertrag nicht aufgenommen oder zumindest der Einsatzradius eingeschränkt wird (beispielsweise durch Beschränkung auf ein bestimmtes Bundesland).

Vertragsstrafe

Auch hierbei kann es sich um eine für den Arbeitnehmer sehr unangenehme Vertragsvereinbarung handeln. Durch eine solche Klausel sollen üblicherweise die Arbeitnehmer „bestraft“ werden, die ihre Arbeit zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht aufgenommen oder dem Unternehmen gekündigt haben, ohne die dafür vorgesehene Kündigungsfrist einzuhalten. Eine solche Klausel kann sich beispielsweise wie folgt lesen:

„Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts, wenn er die Arbeit nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt aufnimmt oder die Arbeit unter Verletzung der geltenden Kündigungsfristen vorzeitig beendet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.“

Wichtig ist hierbei, dass die Vertragsstrafe in aller Regel maximal einen Bruttomonatslohn betragen darf. Ist sie höher angesetzt, ist die Klausel grundsätzlich unwirksam. Natürlich darf der Arbeitnehmer aber ohne Fristeinhaltung kündigen, wenn es einen Grund zur fristlosen Kündigung gibt (beispielsweise, wenn der Arbeitgeber die Lohnzahlung verweigert). In diesem Fall ist er von der Zahlung der Vertragsstrafe befreit. Steht dem Mitarbeiter aber ein solcher Grund nicht zur Seite und hält er trotzdem die Kündigungsfristen nicht ein, kann dies zu einer empfindlichen finanziellen Einbuße führen.

Unser Tipp!

Da sich die meisten Arbeitnehmer der Fallen im Arbeitsvertrag nicht bewusst sind, lohnt es sich diesen durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Hierbei wird dann auch geprüft, ob die jeweiligen Klauseln rechtlich wirksam sind. Ferner sei darauf hingewiesen, dass es noch viele andere Fallstricke in den Verträgen geben kann.

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