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Vorsicht vor Datenerfassung der HWI

Von Rechtsanwalt Alexander Otterbach
26.6.2012 | Ratgeber - Vertragsrecht | 2174 Aufrufe
Mehr zum Thema:

HWI, Datenerfassung, Handelsregistereintrag, Anfechtung, Betrug

Amtliches Schreiben für Handelsregistereintrag Veröffentlichung 2012?

Selbst vor Rechtsanwälten macht die HWI nicht halt. Unserer Kanzlei liegt ein Formular vor, in dem die HWI Datenerfassung eine Erfassungsgebühr in Höhe von € 671,12 verlangt; eingepackt in ein behördlich anmutendes Formular, mit Kassenzeichen, dem Handelsregistertext und einem vorgedruckten Überweisungsformular. Angeblich soll eine Handelsregistereintragung bekannt gemacht werden. Wer sich hier schon vorab informiert weiß, dass das Registergericht hier jedenfalls keine derartigen Schreiben verschickt, geschweige denn solche Beträge kassiert.

Alles erinnert irgendwie an die GWE Gewerbeauskunft-Zentrale, und nach kurzer Durchsicht ist es auch so: Irgendwo im Kleingedruckten versteckt sich der Satz „Wir unterbreiten Ihnen hiermit ein Angebot“. Aus unserer Sicht kommt hier zumindest ein versuchter Betrug in Betracht. Jedenfalls dürfte eine unvorsichtige Überweisung einen – konkludenten - Vertragsschluss nach sich ziehen.

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Alexander Otterbach
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Das Geld ist erst mal weg, was die HWI hier besser macht als die GWE. Diese verschickt nämlich Rechnungen. Wer auf die HWI reingefallen ist, muss aber seinem Geld hinterher rennen. In Betracht kommt natürlich eine Anfechtung wegen Irrtums und wegen arglistiger Täuschung. Aber die HWI wird wohl kaum auf derartige Schreiben reagieren, sondern jegliche rechtlichen Argumente ignorieren.

Hier sollten man sich in der Tat – nach vorheriger umfassender juristischer Überprüfung – überlegen, sein Geld auf dem Gerichtsweg heraus zu klagen; nur mit gewonnenen Urteilen lässt sich ein solcher Abzock-Wahnsinn verhindern.

Alexander Otterbach
Rechtsanwalt

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