Vorsicht beim Gebrauchtwagenkauf

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Täglich werden in Deutschland mehrere tausend gebrauchte Pkw verkauft, eine Vielzahl der Geschäfte läuft an den Händlern vorbei, also „von privat“. Unter den vielen seriösen Angeboten finden sich jedoch immer wieder Inserate von Betrügern mit vermeintlich günstigen Fahrzeugen, häufig nicht älter als ein Jahr, wobei als Kontakt lediglich eine Handy-Nummer angegeben ist.

Selbst diejenigen Käufer, die sich durch den günstigen Preis nicht haben blenden lassen und Fahrgestell-Nummer von Fahrzeug und Kfz-Brief verglichen haben, die darauf achten, dass eine korrekte Abmeldebescheinigung vorliegt sowie alle Original-Autoschlüssel vorhanden sind, können sich nicht sicher sein, dass nicht einige Tage später die Polizei vor der Tür steht und das eben „erworbene“ Kfz wieder mitnimmt.

An Diebesgut kann kein Eigentum erworben werden

In einem solchen Fall ist der gutgläubige Autokäufer einem Betrüger aufgesessen, der ein gestohlenes Kfz mit gefälschten Papieren verkauft hat. Häufig wird sogar die gesamte Schließanlage von den Betrügern zuvor ausgewechselt, damit sämtliche Original-Schlüssel dem Käufer vorgezeigt werden können.

Selbst bei der Kfz-Zulassungsstelle der Stadt oder des Kreises kann ein solches Auto zunächst angemeldet werden, ohne dass der Betrug auffällt: Ein automatischer Abgleich mit den Fahndungslisten der Kriminalpolizei erfolgt hier nicht!

Erst nach Weitergabe der Daten zum Kraftfahrtbundesamt, häufig mehrere Wochen später, werden die Daten verglichen und bei „Treffern“ die örtliche Polizei informiert.

Der vermeintliche Käufer hat in solchen Fällen zwar den Kaufpreis in bar an den „Verkäufer“ bezahlt, Eigentum am Pkw hat er jedoch nicht erworben. Der Wert von gestohlenen Fahrzeugen wird den ursprünglichen Eigentümern von den Kaskoversicherungen nach dem Diebstahl ersetzt, die Versicherung wird dann Eigentümer des Fahrzeugs und bleibt es, auch wenn der Dieb es „verkauft“. Ein „gutgläubiger“ Eigentumserwerb durch einen nichts ahnenden Käufer ist nicht möglich.

Der Käufer erhält für sein Geld, dass natürlich in bar übergeben wurde und somit „weg“ ist, NICHTS !  Die Versicherung als Eigentümer kann sich das Fahrzeug jederzeit holen, in der Regel wird hierzu die Polizei vorbeigeschickt.

Wenn der geprellte Fahrzeugkäufer keinen überprüften Namen und Anschrift seines „Verkäufers“ in der Hand hat, wird es ihm schwer fallen, Schadenersatz zu erhalten. Die Handy-Nummer aus der Anzeige im Internet oder der Zeitung ist in solchen Fällen meist wertlos.

Geld weg - Auto weg

Sicherer ist es, gebrauchte Fahrzeuge über einen örtlichen Händler zu erwerben. Selbst wenn sich später herausstellen sollte, dass es sich bei dem gekauften Fahrzeug um Diebesgut handelt, muss der Wagen zwar ebenfalls herausgegeben werden, der geprellte Kunde kann jedoch von dem Händler vor Ort Schadenersatz in Höhe des Fahrzeugwerts verlangen.

Fahrzeuge nicht bringen lassen

Dennoch braucht sich niemand davon abschrecken zu lassen, gebrauchte Fahrzeuge von Privatpersonen zu erwerben. Es gilt aber, einige Regeln zu beachten:

Lassen Sie sich den Personalausweis des Verkäufers vorlegen und notieren Sie sich die Daten. Natürlich ist auch die Fahrgestell-Nummer in den Papieren mit den Ziffern am Fahrzeug zu vergleichen. Holen Sie das Fahrzeug ab, Betrüger wollen häufig nicht mit einer bestimmten Adresse in Zusammenhang gebracht werden und möchten das Fahrzeug dann „unbedingt“ beim Käufer vorbeibringen.

Wer ganz sicher gehen will, dass das Fahrzeug nicht als gestohlen gemeldet wurde, dem bleibt nur, vor Bezahlung des Wagens bei der Kriminalpolizei anzurufen und die Fahrgestell-Nummer mit der Fahndungsliste vergleichen zu lassen. Wenn der Verkäufer nichts zu verbergen hat, wird er sich auf solche Vorsichtsmaßnahmen einlassen.