Vorsicht beim E-Postbrief!
Von Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger 16.8.2011 | Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht | 744 Aufrufe Mehr zum Thema:E-Postbrief, Schriftformerfordernis, Unterschrift, Kündigung
Mit einem E-Postbrief kann die Schriftform des BGB nicht eingehalten werden.
Der E-Postbrief ist nicht das Gleiche wie ein Brief!
Das LG Bonn hat mit Urteil vom 30.06.2011 (Az.: 14 O 17/11) der Deutschen Post AG untersagt, den E-Postbrief mit den Aussagen zu bewerben, er sei “so sicher und verbindlich wie der Brief” und er übertrage “die Vorteile des klassischen Briefes ins Internet”; Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband vom 15.08.2011.
Michael Kohberger
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Nach Auffassung des Gerichts erwecke die Werbung der Post den Eindruck, dass auch rechtlich relevante Erklärungen verbindlich mit dem E-Postbrief versendet werden können. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. So ist in einigen Fällen für eine rechtsverbindliche Erklärung nämlich zwingend Schriftform im Sinne des § 126 BGB vorgeschrieben. Dies gilt z. B. bei der Kündigung eines Wohnungsmietvertrages (§ 568 BGB) oder Arbeitsvertrages (§ 623 BGB) .
Fehlt die Unterschrift, gilt die Erklärung als nicht abgegeben. Zwar kann das Schriftformerfordernis bei elektronischer Kommunikation auch durch eine sogen. qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden. Diese Möglichkeit besteht beim E-Postbrief jedoch nicht. Verbraucher könnten nach zutreffender Ansicht der Bonner Richter durch die falsche Annahme, elektronische Post sei so verbindlich wie ein Brief, Fristen versäumen und so erhebliche Nachteile erleiden!
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