Vorsicht bei der Kfz-Reparatur!

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Wer nach einem Unfall sein Fahrzeug einer Reparaturwerkstatt übergibt und einen Auftrag mit Inhalt "Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben" erteilt, läuft Gefahr, dass die Werkstatt das Auto ohne weitere Nachfrage repariert, wenn kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.

Das Amtsgericht München (Urteil vom 06.05.2009 - 241 C 23787/07) hatte nun über eine solchen Fall zu entscheiden:

Andreas Schwartmann
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Das nach einem Unfall nicht mehr fahrbereite Fahrzeug der Klägerin wurde in die Werkstatt des Beklagten verbracht. Dort unterschrieb die Klägerin ein Schriftstück, dass mit "Auftrag" überschrieben war und folgenden Inhalt hatte: "Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben".

Die Werkstatt beauftragte daher zunächst einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe. Ein wirtschaftlicher Totalschaden wurde nicht festgestellt. Ein solcher ist nur gegeben, wenn die Reparaturkosten (und nur auf diese kommt es an) unter dem Wiederbeschaffungswert liegen. Das war vorliegend nicht der Fall.

Der beklagte Werkstatt-Inhaber bestellte daraufhin die für die Reparatur notwendigen Ersatzteile. Die Klägerin wollte, nachdem sie das Gutachten erhalten hatte, die Reparatur jedoch nicht durchführen lassen und verkaufte ihr Fahrzeug stattdessen an ein Autohaus. Die Bezahlung der bestellten Ersatzteile verweigerte sie zunächst und zahlte sie unter Vorbehalt, da die Werkstatt ihr bis zur Bezahlung das Fahrzeug nicht herausgab.

In der Folge konnte der Werkstatt-Inhaber einige Ersatzteile zurückgeben und erstattete der Klägerin die darauf entfallenden Erstattungsbeträge. Die Klägerin begehrte aber weiterhin die vollständige Rückerstattung der von ihr für die Ersatzteile geleisteten Zahlung. Sie vertrat die Auffassung, keinen Reparaturauftrag erteilt zu haben. Die Werkstatt hätte zudem warten müssen, bis ihr das Ergebnis der Begutachtung vorlag.

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München sah dies jedoch anders: Die Klagepartei habe nämlich sehr wohl einen Reparaturauftrag erteilt.

Unstreitig sei das von der Klägerin unterschriebene Schriftstück mit „Auftrag" bezeichnet. Der Inhalt des Vertrages sei „Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben". Damit sei der Vertrag so zu verstehen, dass das Fahrzeug zu reparieren sei, falls das Gutachten zu dem Ergebnis komme, dass kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege.

Nachdem die Klägerin den Werkvertrag gekündigt hatte, durfte der Beklagte, so das Gericht, seine vereinbarte Vergütung, seine Arbeitszeit und seine Auslagen abrechnen. Er musste sich lediglich anrechnen lassen, was er sich infolge der Kündigung des Vertrages erspart hat.

Fazit:

Wer sich die Reparatur seines Fahrzeuges nach Einholung eines Sachverständigengutachtens noch überlegen möchte, sollte aufpassen, welchen Auftrag er der Werkstatt erteilt. Ein Hinweis "Reparaturauftrag bleibt vorbehalten" oder "Reparatur erst nach Rücksprache nach Vorliegen des Gutachtens" ist ratsam.

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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