Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Internetrecht, Computerrecht » 

Vorsicht bei der Gestaltung von Online-AGB

Von Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Lapp
5.4.2004 | Ratgeber - Internetrecht | 12626 Aufrufe
Mehr zum Thema:

AGB, Allgemeine, Geschäftsbedingungen, Internet

Bei der Gestaltung von AGB ist besondere Vorsicht geboten. Das LG München hatsich in einer Entscheidung (14.8.2003 - Az 12 O 2393/93, ITRB 2004, 75) ausführlichmit den AGB eines Serviceproviders befasst und etliche Klauseln für unwirksamgehalten.

Das Gericht geht bei der Prüfung davon aus, dass eine Klausel nur dann wirksam ist,wenn sie auch bei der kundenfeindlichsten Auslegung noch mit dem AGB-Rechtvereinbar ist. Die Klauseln müssen daher immer so formuliert werden, dass sie injeder denkbaren Auslegung noch in Ordnung sind.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Thomas Lapp
Frankfurt

EDV-Vertragsrecht, Multimediarecht, Mediation, IT-Recht, Internet und Computerrecht

Eine Reduktion der Klausel auf den zulässigen Inhalt kommt nicht in Betracht.Vielmehr ist die Klausel insgesamt unwirksam, wenn sie in ihrer kundenfeindlichstenAuslegung unwirksam ist. Bei zusammenhängenden Regelungen kann es so weitgehen, dass der gesamte Regelungsbereich unwirksam wird.

Unter anderem wurde eine Klausel, nach der der Kunde auch bei rechtzeitigemWiderruf zur Zahlung der vereinbarten Entgelte verpflichtet sein sollte, für unwirksamgehalten. Diese Klausel könnte so verstanden werden, dass stets die monatlicheGrundgebühr zu zahlen sei.

Unwirksam war auch die Klausel, die den Anbieter berechtigte, bei Verstoß desKunden gegen bestimmte Verbote dessen Seiten nebst Verweisen sofort zu löschenund den Vertrag fristlos zu kündigen. In kundenfeindlichster Auslegung konntendiese Rechte auch ohne Verschulden des Kunden und ohne Abmahnung ausgeübtwerden.

Der Anbieter hatte auch eine Klausel, wonach der Kunde Schadensersatz zu leistenhätte, wenn die dem Kunden unentgeltlich gewährten Leistungen (z.B. freemail)durch Dritte in Anspruch genommen werden. Hier war schon nicht klar, welcherSchaden entsteht, wenn ein allgemein frei angebotener Dienst durch Dritte inAnspruch genommen wird, die sich ja selbst anmelden könnten und dann dieLeistung ebenfalls kostenlos erhielten. Vor allem fehlte aber auch hier dieBegrenzung auf Fälle, in denen der Kunde schuldhaft handelt.

Es zeigt sich, dass die Gerichte AGB sehr streng prüfen und auf die Formulierungdeshalb genau zu achten ist.

Dr. Thomas Lapp
Rechtsanwalt und Mediator
http://www.dr-lapp.de

123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97936
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Andere Websites zum Thema

Homepage von RA Lapp
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?