Vorsicht bei der Gestaltung von Online-AGB

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Bei der Gestaltung von AGB ist besondere Vorsicht geboten. Das LG München hat sich in einer Entscheidung (14.8.2003 - Az 12 O 2393/93, ITRB 2004, 75) ausführlich mit den AGB eines Serviceproviders befasst und etliche Klauseln für unwirksam gehalten.

Das Gericht geht bei der Prüfung davon aus, dass eine Klausel nur dann wirksam ist,wenn sie auch bei der kundenfeindlichsten Auslegung noch mit dem AGB-Recht vereinbar ist. Die Klauseln müssen daher immer so formuliert werden, dass sie in jeder denkbaren Auslegung noch in Ordnung sind.

Thomas Lapp
Rechtsanwalt
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Eine Reduktion der Klausel auf den zulässigen Inhalt kommt nicht in Betracht.Vielmehr ist die Klausel insgesamt unwirksam, wenn sie in ihrer kundenfeindlichstenAuslegung unwirksam ist. Bei zusammenhängenden Regelungen kann es so weit gehen, dass der gesamte Regelungsbereich unwirksam wird.

Unter anderem wurde eine Klausel, nach der der Kunde auch bei rechtzeitigemWiderruf zur Zahlung der vereinbarten Entgelte verpflichtet sein sollte, für unwirksam gehalten. Diese Klausel könnte so verstanden werden, dass stets die monatlicheGrundgebühr zu zahlen sei.

Unwirksam war auch die Klausel, die den Anbieter berechtigte, bei Verstoß desKunden gegen bestimmte Verbote dessen Seiten nebst Verweisen sofort zu löschen und den Vertrag fristlos zu kündigen. In kundenfeindlichster Auslegung konnten diese Rechte auch ohne Verschulden des Kunden und ohne Abmahnung ausgeübt werden.

Der Anbieter hatte auch eine Klausel, wonach der Kunde Schadensersatz zu leisten hätte, wenn die dem Kunden unentgeltlich gewährten Leistungen (z.B. freemail) durch Dritte in Anspruch genommen werden. Hier war schon nicht klar, welcherSchaden entsteht, wenn ein allgemein frei angebotener Dienst durch Dritte inAnspruch genommen wird, die sich ja selbst anmelden könnten und dann dieLeistung ebenfalls kostenlos erhielten. Vor allem fehlte aber auch hier dieBegrenzung auf Fälle, in denen der Kunde schuldhaft handelt.

Es zeigt sich, dass die Gerichte AGB sehr streng prüfen und auf die Formulierung deshalb genau zu achten ist.

Dr. Thomas Lapp
Rechtsanwalt und Mediator
http://www.dr-lapp.de