Vorsicht bei der Angebotserstellung auf der Plattform eBay mittels Kopieren von Bildern oder Texten

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3,2,1 eBay-Angebot ganz einfach erstellen bzw. zusammen kopieren kann teuer werden.

3,2,1 eBay-Angebote mal eben zusammen kopieren. Davon träumen viele und nicht wenige setzen dies auch um. Hier wird einfach der Text und/oder das Foto einer aus Sicht der potenziellen Verkäufer gelungenen Artikelbeschreibung bei eBay kopiert und in das eigene Angebot eingefügt.

Der andere Verkäufer hat doch mit seiner Beschreibung genau und kurz und griffig die Vorteile der Ware beschrieben und die Ware selbst sieht nun mal genau so aus, wie auf dessen Foto.

Die Sache hat einen gewaltigen Haken, denn diese wenig arbeitsintensive Strategie kann sehr teuer werden!

Denn Angebotstexte bei ebay können urheberrechtlich geschützt sein. Das ist dann der Fall, wenn sie die erforderliche Gestaltungshöhe erreichen. Dies wird nach der Rechtsprechung der „kleinen Münze“ beurteilt. Dazu muss die Produktbeschreibung ein gewisses Maß an Individualität aufweisen, d.h. der Text muss sich von den sonst üblichen Texten für dieses Produkt abheben. Ohne Bedeutung ist dagegen die Frage, wie ausführlich der Text ist oder die Frage welche Zeit der Autor aufwenden musste, um diesen zu formulieren. Auch ist es unbedeutend, ob dieser zu Verkaufszwecken oder zum Beispiel als Testbericht verfasst wurde.

Noch gefährlicher ist die Übernahme von Fotos. Ein Foto ist immer als Lichtbild nach § 72 I UrhG geschützt. Do das LG München I, 10.01.2007, 21 O 20028/05.

Bei Fotografien kommt es damit gerade nicht darauf an, ob sie die erforderliche Werkhöhe aufweisen. Liegt diese dennoch vor genießen sie den Schutz des § 2 I Nr. UrhG als Bildwerk. Und damit sind auch die Folgen genauso klar, wie teuer: Wird ein Foto von einem Dritten, der kein Nutzungsrecht besitzt, im Internet öffentlich zugänglich gemacht, liegt eine Verletzungshandlung gem. § 19 a UrhG vor.

Liegt eine Urheberrechtsverletzung durch Verwendung eines fremden Bildes oder einer fremden Produktbeschreibung vor, so steht dem Urheber in erster Linie ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zu. Er darf also verlangen, dass der Verkäufer, der Bild oder Text übernommen hat, per strafbewehrter Unterlassungserklärung verspricht, dies nicht zu widerholen. Weiterhin hat er einen Auskunftsanspruch dahingehend, dass der Verkäufer aufschlüsseln muss, wann, wo und wie lange er das urheberrechtlich geschützte Material genutzt hat. Danach berechnet sich dann die Höhe des Schadensersatzanspruchs, der dem Urheber ebenfalls zusteht, wenn der Verkäufer die Urheberrechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat.

Im Ergebnis lohnt sich das Kopieren von Text und/oder Foto nicht, denn Urheber, insbesondere gewerbliche Verkäufer, durchforsten in der Regel die Angebote bei eBay nach ihren Texten und Fotos, und sollten dies auch tun, um die Kopierer zu finden und sie entsprechend abzumahnen oder abmahnen zu lassen.

Bei 60,00 € pro Bild und Woche nach MFM-Tabelle, und ohne Nennung des Urhebers verdoppelt sich diese Summe, ein durchaus lohnendes Unterfangen für Urheber. Zusätzlichen kommen noch ca. 600,00 € Rechtsanwaltsgebühren auf den gewerblich handelnden Urheberrechtsverletzer hinzu, bei dem privaten eBay-Nutzer werden die Anwaltsgebühren für einen einfachen Verstoss auf 100,00 € gemäß § 97 II UrhG begrenzt, so dass es im Zweifel eine sehr treuere Angelegenheit sein kann gemäß der eBay-Devise zu handeln 3,2,1 meins.