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Vorsicht bei Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Abmahnung von Getty Images!

Von Rechtsanwalt Jörg Halbe
7.7.2008 | Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht | 5898 Aufrufe
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Getty, Images, Abmahnung, Auskunftsanspruch

Getty Images International, nach eigener Auskunft weltweit führender Anbieter von Bild- und Filmmaterial, lässt zahllose Homepagebetreiber wegen illegaler Veröffentlichung geschützter Bildwerke abmahnen. Die Abmahnung erfolgt durch die Münchener Anwaltskanzlei Waldorf Rechtsanwälte. Die Homepagebetreiber werden darin zur Unterlassung und Auskunftserteilung aufgefordert. Hierzu fügt Getty Images der Abmahnung neben einer vorformulierten Unterlassungserklärung, ein von den Münchener Anwälten gleichfalls vorformuliertes Formblatt zur Auskunftserteilung bei.

Schon die beigefügte Unterlassungserklärung sollten Sie nicht wie von der Gegenseite vorformuliert, sondern vielmehr deutlich modifiziert abgegeben. Mehr zur modifizierten Unterlassungserklärung lesen Sie unter www.wagnerhalbe.de/resources/Getty+Abmahnung+Rechtsanwalt+K$C3$B6ln.pdf

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Rechtsanwalt
Jörg Halbe
Köln

Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Existenzgründungsberatung, Vertragsrecht

Auch das von den Münchner Anwälten vorbereitete Formblatt zur Auskunftserteilung geht weit über das hinaus, was zur Erfüllung des im Einzelfall durchaus berechtigten Auskunftsanspruchs erforderlich ist und beinhaltet insoweit Klauseln und Formulierungen, die in der Auskunftserteilung nichts zu suchen haben.

So unternimmt Getty Images mit einem ansonsten völlig sinn- und zweckfreien Einleitungssatz erneut den Versuch, dem Abgemahnten mit der von ihm zu erteilenden Auskunft zugleich die Erklärung unterzuschieben, er – der Abgemahnte - sei Betreiber einer bestimmten Internetseite und habe Bildmaterial ohne gültige Lizenz verwendet. Dies erkennt der Abgemahnte – soweit er zur Auskunftserteilung tatsächlich auf das vorbereitete Formblatt zurückgreift – mit dessen Unterzeichnung an. Dies selbst dann, wenn ihm die eigentliche Auskunft – aus welchem Grund auch immer - nicht möglich sein sollte und das Formblatt im übrigen unausgefüllt bleibt.

Der Abgemahnte sollte daher zur Erfüllung des im Einzelfall durchaus berechtigten Auskunftsanspruchs unter keinen Umständen auf das von der Gegenseite hierzu vorbereitete Formblatt zurückgreifen. Dies insbesondere dann nicht, wenn unklar ist, wer überhaupt Betreiber der betreffenden Homepage ist oder aber dieser ausschließen kann, dass das nunmehr beanstandete Bildmaterial jemals auf seiner Internetseite eingebunden war bzw. wenn die hierzu erforderliche Lizenz sehr wohl vom Rechteinhaber erteilt wurde.

Um sich nicht von vornherein sämtliche Einwendungen abzuschneiden, die etwa einem etwaigen Kostenerstattungsanspruch entgegen gehalten werden könnten, sollten Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung modifiziert sowie ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die Kostenlast, jedoch gleichwohl rechtsverbindlich abgeben. Diese Einschränkung ist auch bei Auskunftserteilung durch eine entsprechend gewählte Formulierung beizuhalten. Hierzu sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.


Der Autor ist Rechtsanwalt in Köln und geschäftsführender Gesellschafter der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Halbe berät und vertritt private wie gewerbliche Abmahnopfer in allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts. Kontaktdaten und weitere Informationen finden Sie unter www.wagnerhalbe.de

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