Vorsicht Wohnungsübergabeprotokoll!
Von Rechtsanwältin Corinna Poth 5.5.2009 | Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht | 7971 Aufrufe Mehr zum Thema:Renovierungsklausel
Der BGH hat in einem neueren Urteil (14.01.2009 - VIII ZR 71/08) für nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit gesorgt.
Nachdem nun zwischenzeitlich die Fragen zur Unwirksamkeit starrer Renovierungsklauseln (vgl. hierzu meine Ratschläge unter www.corinnapoth.de ) weitgehend beantwortet scheinen, droht das Urteil die neuen Grundsätze erneut aufzuweichen. Wird bei der Wohnungsübergabe im Protokoll individuell vereinbart, dass der Mieter bei seinem Auszug die Endrenovierung durchzuführen hat, kann die kurze Zeit zuvor mietvertraglich getroffene Vereinbarung hierdurch verändert werden.
Corinna Poth
Aachen
Arbeitsrecht, Mietrecht, Familienrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht Pers. Direktanfrage
Eine Vertragsänderung wurde bislang wegen des rein deklaratorischen Charakters durch Übergabeprotokolle regelmäßig verneint.
Relevant wird die Verunsicherung insbesondere in solchen Fällen, bei denen vor Änderung der Rechtsprechung zu den Schönheitsreparaturen unwirksame Vertragsklauseln vereinbart wurden. Hier stellt sich für den Vermieter nun die Frage, ob er ein gesondertes Wohnungsübergabeprotokoll vorlegen kann, dass eine abweichende Regelung enthält.



