Vorsicht: Kündigung des Arbeitnehmers kann den Anspruch auf Bonuszahlungen vernichten!
Von Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger 17.8.2011 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 1147 Aufrufe Mehr zum Thema:Gratifikationen, Prämien, Bonuszahlungen, Kündigung, Rückzahlungspflicht
Mit Jahressonderzahlungen - Gratifikationen, Prämien, Bonusleistungen o. ä. - kann der Arbeitgeber verschiedene Zwecke verfolgen.
Die Sonderzahlung kann ausschließlich im Bezugszeitraum erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich honorieren. Hat sie nur diesen Zweck, entsteht der Anspruch auf sie bereits im Laufe des Bezugszeitraumes entsprechend der zurückgelegten Zeitdauer und Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis während des Bezugszeitraumes einen Anspruch auf die anteilige Sonderzahlung entsprechend des Wertes der von ihm erbrachten Teilleistung und einen Anspruch auf Sonderzahlung in voller Höhe, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf des Bezugszeitraumes endet.
Die Sonderleistung kann aber auch vergangenheits- und zukunftsbezogene Elemente mit einander verknüpfen und sowohl die Belohnung bisheriger Dienste und erwiesener Betriebstreue bezwecken, als auch als Anreiz für künftige Betriebstreue dienen. Bei solchen Sondervergütungen wird die Belohnung künftiger Betriebstreue in der Regel dadurch sichergestellt, dass der Anspruch auf die Sonderzahlung den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über einen Stichtag hinaus bis zum Ende eines dem Arbeitnehmer noch zumutbaren Bindungszeitraumes voraussetzt und der Arbeitnehmer die Sondervergütung zurückzuzahlen hat, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer endet.
Michael Kohberger
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In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass bei Sonderzahlungen die Zahlung davon abhängig gemacht werden darf, dass das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag überhaupt noch oder noch ungekündigt besteht.
Dabei steht es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Arbeitsvertragsparteien frei, die zukunftsbezogenen Anspruchsvoraussetzungen einer Sonderzahlung so zu gestalten, dass nicht jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Bindungsfrist den Anspruch auf die Sonderzahlung hindert. Vereinbaren sie zum Beispiel, dass nur Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Anspruch auf die Sonderzahlung ausschließen oder eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers auslösen, die im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers liegen, und dieser die Sonderzahlung nur dann nicht beanspruchen kann, wenn er selbst gekündigt oder eine Kündigung des Arbeitgebers veranlasst hat, steht eine betriebsbedingte Kündigung oder der Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags dem Anspruch auf die Sonderzahlung nicht entgegen (BAG 28.03.2007, 10 AZR 261/06).
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