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Vorsicht! Wer seinen Pkw verkehrswidrig parkt, hat im Falle der Kollision mit dem geparkten Auto keine Ansprüche!

Von Rechtsanwalt Dipl.-jur. Naser Mansour
7.5.2010 | Ratgeber - Verkehrsrecht | 1603 Aufrufe
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Fahrtrichtung, Parken

Kollidiert ein neunjähriger Fahrradfahrer mit einem Pkw, der (verkehrswidrig) in Fahrtrichtung am linken Fahrbahnrand geparkt ist, so stellt sich die Frage, ob der Fahrradfahrer für die von ihm verursachte Kollision haftet.

Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass das verkehrswidrige Parken am linken Fahrbahnrand dazu führt, dass auch im ruhenden Verkehr eine Überforderungssituation angenommen werden kann. Durch das in § 12 IV StVO normierte Rechtsparkgebot soll gerade der Gegenverkehr vor den Gefahren bewahrt werden, die ansonsten das Linksparken mit dem Überqueren der Fahrbahn durch ein- und ausparkende Fahrzeuge in Richtung des Gegenverkehrs mit sich bringen würde.

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Rechtsanwalt
Naser Mansour
Berlin
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Wird nun trotzdem links geparkt, erfordert dies grundsätzlich eine erhöhte Aufmerksamkeit, um sich auf die damit verbundenen Gefahren hinreichend einzustellen. Dies gilt erst recht für ein Kind unter zehn Jahren und stellt dann eine Überforderung des Kindes dar. Es kann grundsätzlich nicht zur Verantwortung gezogen werden (LG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2009 – 13 S. 133/09).

Mithin scheiden Ansprüche des Eigentümers des Pkws aus.

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