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Vorsatz und Fahrlässigkeit

31.10.2000 | Ratgeber - Strafrecht Allgemeiner Teil | 91779 Aufrufe
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Vorsatz, Fahrlässigkeit

Damit Handlungen strafrechtlich relevant werden können, müssen sie von einem beherrschten Verhalten ausgelöst worden sein: Anknüpfungspunkt können nur vom Menschen beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhaltensweisen sein. Im Schlaf begangene Handlungen z.B. können daher nicht strafrechtlich verfolgt werden: erdrückt die Mutter das Kind, während sie schläft, so trifft sie für das Herumwälzen keine Verantwortung, denn für Bewegungen im Schlaf kann man nichts. Die strafrechtliche Relevanz muss dann vielmehr an das vorangegangene Verhalten der Mutter anknüpfen: das Mit-ins-Bett-Nehmen des Babies könnte daher fahrlässig gewesen sein.

Für das Strafrecht relevant sind zwei Arten von beherrschbaren Verhaltens: Vorsatz und Fahrlässigkeit. Leider hat der Gesetzgeber beide Formen nicht genauer definiert, weshalb die genaue Bedeutung dieser Begriffe ein klassischer Streit in der Rechtswissenschaft ist. Immerhin ist die Definition von Vorsatz und Fahrlässigkeit für jedes einzelne Delikt relevant, und oft gibt es Grenzfälle, in denen ein Richter sich entscheiden muss: handelte der Täter vorsätzlich, oder ist ihm nur Fahrlässigkeit zur Last zu legen?

Der Streit soll hier nur anhand des Ergebnisses kurz angerissen werden. Doch zunächst allgemeine Grundsätze:

  • Wenn ein Straftatbestand über die innere Willensbetätigung des Täters nichts hergibt, so ist Voraussetzung für die Strafbarkeit, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat.
  • Soll auch die Fahrlässigkeit strafbar sein, so muss dies im Gesetz extra festgelegt werden.
    Strafbar ist nur vorsätzlicheas Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
  • Für die Fahrlässigkeitsdelikte gibt es dann meist eigene Paragraphen: § 212 StGB z.B. gilt für die vorsätzliche Tat:
    Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger nicht unter fünf Jahren bestraft.
    In § 222 StGB heißt es:
    Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


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