Vorsätzliche Unterlassung der Informationspflicht.

17. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12324.11.2017 23:24:41
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)
Vorsätzliche Unterlassung der Informationspflicht.

Hallo, im Team !
habe zunächst ein Problem mit dieser Auslegung. Habe einen Vertrag auf 18 Jahre laufen. Nach Drei Jahren war die Anlage
pleite, und der Berater mit dem Geld verschwunden.
Nun streiten sich die Gelehrten über die Verjährung bei vorsätzlicher Unterlassung der Informationspflicht.
Die Verjährungsfrist nach neuesten Recht besteht durchaus auf 30 Jahre bei Verletzung eines höchstpersönlichen
Rechtsgutes und bei Anspruch von Schadensersatzansprüchen. Ferner wurde mir die Prozesskostenhilfe mit der Begründung
gestrichen. Nicht ausreichend dargelegt, und keine Aussicht auf Erfolg,
Kann mir das einer im Forum dieses erklären.
XX2001

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Da geht's weiter: http://www.123recht.net/Mein-Zweiter-Versuch-Urteil-Insolvenzverfahren-in-erster-Instanz-vor-dem-Landgericht-__f523635.html
Das ständige Neu-Posten deines Problems in unverständlichen Worten und mit bruchstückhaften Infos hilft dir hier nicht weiter und wird nicht zu besseren Ergebnissen führen, als die viele Male davor.

Wenn keine Aussicht auf Erfolg besteht, dann besteht keine Aussicht auf Erfolg. Wenn du deinen Antrag auf PKH so unverständlich begründet hast wie du hier im Forum schreibst, hat das Gericht einfach nicht kapiert, was du willst.

Dass im BGB irgendwo stehen würde, dass bei arglistig verschwiegenen Mängeln einer Anlage 30 Jahre Verjährung gelten, hast du meinem Wissen nach frei erfunden.


-- Editiert von mepeisen am 17.10.2017 08:20

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