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Vorratsdatenspeicherung
Seite 1 - vom 10.01.2008

Vorratsdatenspeicherung

Der Autor
Florian Müller, Würzburg
hat Interessensschwerpunkte: Miet und Pachtrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht.
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Der Deutsche Bundestag hat am 9.11.2007 mit der Regierungsmehrheit die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) in deutsches Recht beschlossen. Die Reglung soll – Ausnahme siehe unten – zum 1.1.2008 in Kraft treten.

Aufgrund dieser Umsetzung müssen Telekommunikationsverkehrsdaten sechs Monate gespeichert werden.
Gespeichert werden hierbei nur die Verkehrsdaten an sich, nicht die Telekommunikationsinhalte selbst.

Telekommunikationsverkehrsdaten sind Daten aus denen sich ergibt, von welchem Anschluss wann, wie lange und mit wem telekommuniziert wurde. Hierunter fallen somit also die genutzten Rufnummern und Kennungen der Beteiligten, die Uhrzeit und das Datum der Verbindungen.

Für Abrechnungszwecke ist eine Speicherung dieser Daten durch die Telekommunikationsunternehmen gem. § 97 III 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) bereits über eine Dauer von sechs Monaten möglich. Jedoch mussten die Daten bisher, wenn eine Abrechnung schon vor Ablauf dieser 6 Monaten erfolgte, unverzüglich gelöscht werden. Dieses bisherige, auch durch die Rechtsprechung untermauerte Vorgehen, wird nun durch die Umsetzung konterkariert.

Bei Verbindung von einem Mobiltelefon wird nicht nur die Nummer des Anrufers, des Angerufenen, Verbindungszeit und -dauer gespeichert, sondern auch die internationale Anschlusskennung (IMSI) und die IMEI-Nummer des Mobiltelefons. Schließlich wird auch die genutzte Funkzelle bei Beginn des Gesprächs gespeichert. Diese Daten werden auch bei der Versendung von Kurzmitteilungen (SMS) gespeichert.

Eine Änderung besteht insbesondere für Flatrate-Nutzer. Auch hier müssen künftig die Nutzungsdaten gespeichert werden. Dies war bisher nicht der Fall.

Eine weitere Änderung betrifft die Internetnutzung. Zu den Telekommunikationsverkehrsdaten zählen auch bestimmte Daten, die bei einer Kommunikation über das Internet anfallen. Die EU-Richtlinie sieht hier ebenfalls eine Speicherung von sechs Monaten vor. Der deutsche Gesetzgeber hat hier insofern von seinem Recht der Umsetzung einer Richtlinie Gebrauch gemacht, dass die Umsetzungsfrist ausgenutzt wird und eine Speicherung erst ab dem 1.1.2009 erfolgen muss.

Bei der Internetnutzung sieht die Speicherung folgendermaßen aus:

  1. Internetzugangsanbieter müssen die zugewiesene IP-Adresse, Beginn und Ende der Internetnutzung und die Anschlusskennung (Rufnummer oder DSL-Kennung) speichern. Eine Speicherung der Internetseiten, welche besucht worden sind, ist nicht erlaubt.
  2. Die Anbieter von E-Mail-Diensten müssen die E-Mail-Adressen (Kennungen der elektronischen Postfächer) und die IP-Adressen von Absender und Empfänger mit den Zeitangaben des Absendens speichern.
  3. Internettelefonieanbieter(VoIP) müssen die Rufnummern, die Zeitpunkte der Kommunikation und die IP-Adressen speichern.

Die Speicherung selbst wird von den Telekommunikationsunternehmen, nicht vom Staat, durchgeführt.

Zugriff auf die gespeicherten Daten haben die Polizei oder die Staatsanwaltschaft nur dann, wenn dies in einem Ermittlungsverfahren zur Aufklärung einer erheblichen Straftat oder einer Straftat mittels Telekommunikation, wenn durch einen richterlichen Beschluss der Zugriff erlaubt wurde. Der richterliche Beschluss nennt genau die Daten, welche das Telekommunikationsunternehmen den Strafverfolgungsbehörden übermitteln muss.


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