Die Speicherung der Telekommunikationsdaten aller Bürger auf Vorrat ist in ihrer jetzigen Form verfassungswidrig. Alle bislang gespeicherten Daten müssen deshalb umgehend gelöscht werden, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Grundsätzlich ist die Vorratsdatenspeicherung danach allerdings unter strengen Vorgaben zulässig.
Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei der Speicherung aller Telefon- und Internetverbindungsdaten für sechs Monate um einen "besonders schweren Eingriff in das Fernmeldegeheimnis", weil die Verbindungsdaten inhaltliche Rückschlüsse "bis in die Intimsphäre" ermöglichten und damit aussagekräftige Persönlichkeits- oder Bewegungsprofile gewonnen werden könnten. Da zudem Missbrauch möglich ist und die Datenverwendung von den Bürgern nicht bemerkt werde, sei die Vorratsdatenspeicherung in ihrer bisherigen Form geeignet, "ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen".
Die Verfassungshüter forderten daher vom Gesetzgeber, "anspruchsvolle" und "klare Regelungen" zur Datensicherheit, Datenverwendung, Transparenz und zum Rechtsschutz der Betroffenen zu festzulegen. Grundsätzlich sind Telekommunikationsdaten laut Urteil indes "für eine effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr von besonderer Bedeutung". Sie dürfen deshalb unter den genannten Voraussetzungen weiterhin zur Verfolgung und Verhinderung von "schweren Straftaten" gespeichert und verwertet werden.
Ein grundsätzliches Übermittlungsverbot gilt allerdings für Daten von Organisationen, die anonyme Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten. Kommunikationsdaten etwa von Ärzten, Rechtsanwälten oder Journalisten könnten dagegen künftig grundsätzlich erfasst werden. Den Nachrichtendiensten bleibt der Zugriff auf Telefonverbindungsdaten aber weitgehend verwehrt.
Das Gericht befasste sich in dem Urteil erstmals ausführlich mit Fragen der Datensicherheit. Es forderte den Gesetzgeber auf, einen strengen Maßstab für Sicherheitsstandards zu entwickeln, die von den Telekommunikationsanbietern umgesetzt werden müssen. Zudem bedürfe es einer "transparenten Kontrolle unter Einbeziehung des Datenschutzbeauftragten". Die Kosten für diese Datensicherheit haben laut Urteil die Unternehmen zu tragen, da sie auch von der Telekommunikation profitieren. Betroffene müssen in der Regel über die Auswertung ihrer Daten informiert werden.
Einzig bei den Daten zu Internet und E-Mail-Verbindungen, den sogenannten IP-Adressen, legte das Gericht den Maßstab nicht so streng an. Diese bei jeder Internetverbindung neu vergebenen IP-Daten dürfen unabhängig von einem begrenzenden Straftatenkatalog auch für die Verfolgung von erheblichen Ordnungswidrigkeiten oder von Nachrichtendiensten ausgewertet werden.
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) wies Forderungen aus der Union und der Polizei zurück, das Gesetz nun schnell neu zu regeln. Die Ministerin, die sich vor Amtsantritt den Klagen gegen die Datenspeicherung angeschlossen hatte, erwartet auch Auswirkungen durch das Urteil auf andere Vorhaben wie die Speicherung von Fluggast-Daten in der EU.
Der Präsident des Bundeskriminalamts (BKA), Jörg Ziercke, appellierte an die Bundesregierung, schnell ein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zu verabschieden. Andernfalls könnten "ganz bestimmte Dinge einfach nicht mehr aufgeklärt werden", sagte Ziercke mit Blick auf die Strafverfolgung dem Sender hr-Info. Dies gelte vor allem dort, "wo sich die Tatabläufe im virtuellen Raum bewegen", etwa bei Datensabotage oder der Ausspähung von Daten.
Der Bundesdatenschutzbeaufragte Peter Schaar sprach von einem "wegweisenden Urteil" und forderte die Berücksichtigung der Karlsruher Vorgaben auch bei der Verwendung von persönlichen Daten etwa durch private Unternehmen.
2. März 2010 - 15.28 Uhr
© AFP Agence France-Presse GmbH 2010
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