Vorladung zur Polizei

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Die kleinen Unterschiede zwischen der Vorladung als Zeuge und der Vorladung als Beschuldigter

Die Vorladung zur Polizei kann ganz harmlose Gründe haben - vielleicht benötigen die Beamten lediglich eine Zeugenaussage. Eine Vorladung wird normalerweise schriftlich erfolgen; dann ist angegeben, ob man als Zeuge oder als Beschuldigter vorgeladen ist. Falls ausnahmsweise eine mündliche Ladung ausgesprochen wird, sollte man nachfragen, ob man Beschuldigter oder Zeuge ist.

Es besteht keine Pflicht, der Vorladung bei der Polizei Folge zu leisten

Der Unterschied zwischen einer Vorladung als Zeuge oder einer solchen als Beschuldigter ist zunächst nicht sehr bedeutsam, denn niemand ist verpflichtet, einer Ladung zur polizeilichen Vernehmung nachzukommen. Allerdings ist es in vielen Fällen sinnvoll, zumindest bei einer Ladung als Zeuge den Termin wahrzunehmen, weil die Polizei im konkreten Fall ohne Hilfe von Zeugen oft nicht weiter kommt, was die Aufklärung von Straftaten nicht fördert.

Staatsanwaltschaft kann Erscheinen des Zeugen anschließend anordnen

Außerdem besteht die Möglichkeit, dass die Vernehmung wichtig ist und daher im Falle des einmaligen Nichterscheinens des Zeugen von der Staatsanwaltschaft angeordnet wird - in diesem Fall ist man nämlich zur Aussage verpflichtet und kann zum Erscheinen sogar gezwungen werden. Sollte sich im Rahmen der Vernehmung eine neue Situation ergeben - nämlich, dass man nun als Beschuldigter (= möglicher Täter) angesehen wird, muss der Vernehmungsbeamte darauf hinweisen und eine entsprechende Belehrung erteilen.

Zeugen und Beschuldigte sind über Zeugnisverweigerungsrechte zu informieren

Eine Belehrung des Zeugen ist vorgeschrieben und erstreckt sich auf das Recht, sich selbst oder nahe Angehörige nicht belasten zu müssen. Auch Angehörige bestimmter Berufe (zum Beispiel Geistliche, Ärzte, Rechtsanwälte) haben ein Zeugnisverweigerungsrecht im Hinblick auf Dinge, die sie im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung erfahren haben. Der Beschuldigte hat weitergehende Rechte, nämlich ein umfassendes Schweigerecht und das Recht, nur in Gegenwart eines Verteidigers befragt zu werden. Soll man als Beschuldigter angehört werden, empfiehlt es sich, vorab einen Anwalt zu konsultieren oder nur in dessen Beisein auszusagen. Oft ist es auch sinnvoll, zunächst keine Angaben zu machen und diese mit Hilfe eines Anwalts nachzuholen, nachdem der Anwalt sich - z.B. durch Einsicht in die Akten - einen Eindruck von den erhobenen Vorwürfen und dem vorliegenden Beweismaterial verschafft hat.

Aus dem Schweigen eines Beschuldigten dürfen grundsätzlich keine Rückschlüsse gezogen werden.