Vorladung wegen Betäubungsmittel

3. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
purpleangel
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 7x hilfreich)
Vorladung wegen Betäubungsmittel

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:

Mein Sohn und ein paar Freunde wurden auf dem nächtlichen Nachhauseweg zu Fuß per Zufall von der Zivilpolizei kontrolliert. Bei meinem Sohn wurden weniger als 0,5g Marihuana gefunden und sichergestellt. Es war das erste Mal dass er und seine Freunde sich was beorgt hatten und er war der Dumme der es in der Tasche hatte. Die Kontrolle erfolgte nicht während des Konsums. Die Daten von ihm und seinen Freunden wurden aufgenommen, aber nun hat aber nur er eine Vorladung zur Polizei erhalten zwecks Vernehmung zum Sachverhalt.

Soll er die Vorladung erfüllen und aussagen? Mit was für Folgen hat er zu rechnen? Was passiert wenn er nicht hingeht und die Aussage verweigert? Es kann ja nicht nachgewiesen werden, dass er das Marihuana geraucht oder gekauft hat.

Er ist nicht vorbestraft und 17 Jahre alt.

Zweites Thema: er macht gerade den Führerschein für begleitendes Fahren. Hat das hierauf Auswirkungen und falls ja welche (z.B. Verlängerung der Probezeit)?

Sollte ich einen Anwalt zumindest für eine Erstberatung aufsuchen?

Vielen Dank im Vorraus

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



41 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

Zitat (von purpleangel):
Es war das erste Mal
;)

Grundsätzlich ist der Konsum nicht strafbar, der Besitz schon.
Ich würde weder zu einer Vernehmung gehen noch mich schriftlich äußern.
Abwarten ob ein Strafbefehl kommt und dann entscheiden ob ich zum Anwalt gehe.

Bezüglich des Führerschein sollte sich der Junge zumindest auf die Aufforderung der Führerscheinstelle (FsSt.) ein ärztliches Gutachten (äG) vorzulegen einstellen.
Von daher wäre es positiv den Konsum von illegalen Drogen einzustellen, um das positve äG vorlegen zu können.

3113



-- Editiert von 3113 am 03.08.2017 14:48

Signatur:

3113

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von purpleangel):
Soll er die Vorladung erfüllen und aussagen?

Das würde ich nicht empfehlen. Zum einen würde ich realistischerweise davon ausgehen dass folgendes
Zitat (von purpleangel):
Es war das erste Mal dass er und seine Freunde sich was beorgt hatten
möglicherweise nicht ganz der Realität entspricht. Bei der Polizei würde er auf eine seiner Persönlichkeit stark angepasste Atmosphäre treffen und im lockeren Gespräch (oder unter Druck) so einiges mehr erzählen als in seinem Sinne förderlich wäre.

Im übrigen seid ihr als Erziehungsberechtigte zur Vernehmung hinzuzuziehen und habt bestimmte Rechte. Aber dennoch würde ich darauf verzichten. Wenn ihr im Vorfeld wissen wollt was der Stand der Dinge ist, dann sagt ihr die Vernehmung freundlich ab und teilt der Polizei mit dass ihr euch nach anwaltlicher Akteneinsicht gegebenenfalls schriftlich äußern werdet. Ihr könnt euch via Internet einen Anwalt suchen der euch für kleines Geld (unter 100 Euro) einen Scan der Akte per Email zusendet, und dann anhand der Aktenlage selbst entscheiden ob ihr was unternehmt. An der Täterschaft ist eh nicht zu rütteln da man die BTM in Sohnemanns Tasche gefunden hat. Eine Erstberatung beim Anwalt ist m.E. verschwendetes Geld, da außer allgemeiner Info nicht viel zu erwarten ist.

Der Konsum ist nicht strafbar, allerdings werden sich jegliche Konsumangaben aus der Vernehmung später auch in der Führerscheinakte wiederfinden und ggf. ein kostenpflichtiges ÄG auslösen. Ansonsten ist Sohnemann jetzt polizeilich auffällig im BTM-Sektor, d.h. bei etwaigen Verkehrs- oder Personenkontrollen wird man in Zukunft deutlich genauer hinschauen.

Zitat (von 3113):
Abwarten ob ein Strafbefehl kommt und dann entscheiden ob ich zum Anwalt gehe.

Falsch. Sohnemann ist minderjährig, d.h. es kommt kein Strafbefehl. Bei weniger als 0.5 Gramm und erstmaligem Kontakt mit der Justiz wird das Verfahren vermutlich sowieso eingestellt, eventuell gibt es als Auflage ein paar Sozialstunden.


-- Editiert von Osmos am 03.08.2017 15:12

Signatur:

Meine persönliche Meinung

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
purpleangel
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo 3113,

danke für die Rückmeldung. Ich habe im Internet noch folgende Info gefunden:

"Besitzt jemand nur eine geringe Menge von Cannabis, darf dies nicht zur Strafbarkeit führen. Denn nur der Besitz einer großen Menge kann zu einer Gefährdung der Allgemeinheit führen und daher den Eingriff in die Freiheit einer Person (Art. 2 Abs. 2 GG ) rechtfertigen"

Somit sollte doch eigentlich nichts größeres passieren, bzw. ein Strafbefehl erfolgen oder? Er ist bis jetzt noch nie aufgefallen bzw. hatte noch nie Kontakt zur Polizei. Was würde denn bei einem Strafbefehl passieren?

Natürlich hat er seit dem Zwischenfall nichts mehr konsumiert und somit wäre ein äG kein Problem.

LG,

Purpleangel

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
purpleangel
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo Osmos,

auch Dir vielen dank für die Rückmeldung. Kannst Du denn einen Anwalt im Internet empfehlen oder wie kann ich hier sicher sein eine gute und seriöse Wahl getroffen zu haben? Es werden ja wenn ich richtig verstehe Anwälte hier bei 123.recht.net angeboten, oder?

LG,

Purpleangel

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von purpleangel):
einen Anwalt im Internet empfehlen oder wie kann ich hier sicher sein eine gute und seriöse Wahl getroffen zu haben

Naja der Auftrag des Anwalts besteht darin dass eine Kanzleiangestellte die Akte kommen lässt, durch den Scanner schiebt und per Email an Dich sendet. Die Kompetenz und Seriosität des Anwalts an sich sind dabei zweitrangig. :grins:

Wenn ich recht irre gibt es hier eine Sektion wo Anwälte genau diesen Dienst anbieten, ich habe den Link aber nicht parat.

Zitat (von purpleangel):
Was würde denn bei einem Strafbefehl passieren?

Verfahren nach Jugendstrafrecht, welches bei Minderjährigen zwingend anzuwenden ist, kennen keinen Strafbefehl. Im Falle einer beabsichtigten Bestrafung gibt es immer eine Verhandlung. Ansonsten siehe oben, 0.5 Gramm sind im Rahmen dessen was gerne eingestellt wird. In welchem Bundesland war der Vorfall?


Zitat (von purpleangel):
Natürlich hat er seit dem Zwischenfall nichts mehr konsumiert

Das ist zu hoffen! :)

-- Editiert von Osmos am 03.08.2017 15:30

Signatur:

Meine persönliche Meinung

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

"Besitzt jemand nur eine geringe Menge von Cannabis, darf dies nicht zur Strafbarkeit führen. Denn nur der Besitz einer großen Menge kann zu einer Gefährdung der Allgemeinheit führen und daher den Eingriff in die Freiheit einer Person (Art. 2 Abs. 2 GG ) rechtfertigen" Keine Ahnung, wo Sie das herhaben - jedenfalls führt genau das in der Praxis immer wieder zu Bestrafungen. Bei Ihrem Sohn wird man evtl. davon absehen, aber das liegt dann daran, daß es das erstemal war - wird er wieder mal mit einer geringen Menge ergriffen, kann das schon anders aussehen.
Was würde denn bei einem Strafbefehl passieren? Strafbefehle gegen Minderjährige gibt es nicht. STRAFE wäre ggf. Sozialstunden.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
purpleangel
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 7x hilfreich)

muemmel: danke für die Rückmeldung

Osmos: NRW

Noch eine Frage an alle: was passiert denn wenn ich gar nicht aktiv werde. Also mir weder einen scan der Akte schicken lasse noch zur Anhörung erscheine?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Die Akte landet (so oder so) bei der Staatsanwaltschaft, die dann entscheidet ob sie das Verfahren einstellt oder Anklage erhebt.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Na, dann wird ohne Statement von Ihrem Sohn und Ihnen entschieden. Das ist kein Nachteil - weiter oben wurde völlig zu Recht empfohlen, Polizeivorladungen fernzubleiben. Gerade im Btm-Sachen kann man sich da so richtig in die Schei.e reiten...

-- Editiert von muemmel am 03.08.2017 15:56

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

Sorry, die 17 Jahre habe ich überlesen.

-- Editiert von 3113 am 03.08.2017 16:57

Signatur:

3113

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
purpleangel
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 7x hilfreich)

Osmos: Die Akte landet (so oder so) bei der Staatsanwaltschaft, die dann entscheidet ob sie das Verfahren einstellt oder Anklage erhebt.

Ich hatte noch nie was mit der Justiz zu tun, daher die für euch evtl. banale Frage: was passiert wenn eine Anklage erhoben wird? Müssen dann mein Sohn und ich vor Gericht aussagen? Wäre dann definitiv auch ein Anwalt notwendig?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

was passiert wenn eine Anklage erhoben wird? Dann folgt eine Verhandlung.
Müssen dann mein Sohn und ich vor Gericht aussagen? Nö. Der Sohn muß da erscheinen, aber aussagen muß er nichts außer seinen Personalien.
Wäre dann definitiv auch ein Anwalt notwendig? Nö.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Bei einer Erstauffälligkeit mit 0.5g gibt es im absoluten Regelfall keine Anklage. Das Verfahren wird nach § 45 JGG eingestellt werden. Wahrscheinlich mit einer Auflage verbunden, z. B. 1-2 Gespräche bei der Drogenberatung.

Waren die anderen auch im selben Alter, oder waren auch wesentlich jüngere dabei (unter 14)?

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
purpleangel
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 7x hilfreich)

Streetworker: Es waren alle etwa im selben Alter

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

O.K., dann bleibt es bei dem, was ich im letzten Beitrag geschrieben habe...

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von "muemmel"):
Keine Ahnung, wo Sie das herhaben


Bedenklicherweise von einer "Rechtsprechungsveröffentlichungs-Seite" die zu einer Firma gehört, die Internetdienstleistungen für Anwälte erbringt und deren Geschäftsführer selbst RA ist. Dieser gefährliche Unsinn über "erlaubte Freimengen" usw. erhält durch solch einen Humbug immer neue Nahrung und wird nie auszurotten sein.

Zitat:
Es kann ja nicht nachgewiesen werden, dass er das Marihuana geraucht oder gekauft hat.


Das ist völlig schnuppe. Der Besitz(!) ist strafbar. § 29, Abs. 1, Nr. 3 BtmG. Und zwar grds. der Besitz jeder noch so kleinen Menge. Dass die Staatsanwaltschaft (oder das Gericht) unter bestimmten Voraussetzungen von der Verfolgung oder Bestrafung absehen kann, ändert daran nichts.

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
purpleangel
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 7x hilfreich)

streetworker: würdest Du auch empfehlen in diesem Fall der Vorladung nicht zu folgen und einen Anwalt mit der Anforderung der Akte zu beauftragen? Sollte ich die Vorladung dann wie von muemmel empfohlen freundlich absagen oder mich gar nicht melden?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Wie schon mehrfach geschrieben ist die Einstellung der wahrscheinlichste Fall. Hierfür brauchst Du keinen Anwalt und auch keine Akteneinsicht. Grundsätzlich muss man Vorladungen nicht absagen, aber man darf durchaus auch gegenüber der Polizei höflich sein, da dort auch nur Menschen arbeiten.

Für den unwahrscheinlichen Fall der Anklage wird euch eine Anklageschrift ins Haus flattern und später eine Ladung zur Verhandlung. Außerdem würde die Jugendgerichtshilfe Kontakt mit euch aufnehmen und das Gespräch suchen. Aber wie gesagt, das ist bei fehlender Vorbelastung und 0.5 Gramm extrem unwahrscheinlich. Die überlastete Justiz in NRW hat wichtigeres zu tun.

Daher solltet ihr erstmal abwarten was - und ob überhaupt noch etwas - passiert. Rechne mit einer langen Zeit (Monate) bis eine Mitteilung über die Einstellung kommt. Das ist hierzulande normal. Wobei ich wie Streetworker auch mit einer Einstellung gegen eine Auflage wie Drogenberatung oder ein paar Sozialstunden rechnen würde. Diese Auflage sollte Sohnemann definitiv ordnungsgemäß und zeitgerecht erfüllen, sonst war es das mit der Einstellung. Und es kann auch passieren dass ihr nie wieder etwas von dem Verfahren hört und ihr keine Mitteilung über die Einstellung erhaltet.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ich würde erst mal abwarten. Wenn eingestellt wird, braucht man keinen Anwalt und auch keine Akteneinsicht. Termin zur Aussage sollte man absagen (man will keine Angaben zur Sache machen)

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
purpleangel
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo, muss jetzt doch noch mal was fragen. Habe versucht mich zwischenzeitlich noch etwas im Internet zu informieren und dabei mehrfach gelesen dass von der Polizei wohl "brutto" gewogen wird, also inkl, der Alufolie. In dem fall wären es ja dann denke ich mind.1g. Macht das in diesem fall einenUnterschied? Wird in der Akte vermerkt ob das Gewicht brutto oder netto ist?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Nein, das macht keinen Unterschied. In NRW ist alles bis 10g eine "geringe Menge". Auf ein halbes Gramm mehr oder weniger (oder auch 2 oder 3) kommt es nicht an, solange man den Bereich "bis zu 10g" nicht verlässt.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
purpleangel
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo,
hatte damals den Termin bei der Polizei abgesagt. Gestern kam nun ein Einschreiben vom zuständigen Amtsgericht mit der Übersendung der Anklageschrift und dem Hinweis, dass das Gericht zunächst über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden hat. Auch Hinweis auf Möglichkeit binnen einer Woche Einwand zu erheben oder Beweise/Zeugen zu benennen. Ist das Prozedere so normal oder deutet das eher auf mögliche Probleme hin? Ich denke mal ich sollte da weiterhin nicht aktiv werden und einfach abwarten, oder? Falls es zur Anklage käme, wie ginge es dann weiter?
P.S.: es wird nun auch offen informiert, dass es sich in diesem Fall um 0,48g Marihuana handelt.
Danke und Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Es ist schon zur Anklage gekommen, und die wird auch zugelassen werden - das ist nämlich im Falle einer Anklage praktisch immer der Fall. Und der nächste Akt ist dann die Hauptverhandlung.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Ist das Prozedere so normal oder deutet das eher auf mögliche Probleme hin?


Wie man's nimmt. Die StA hat sich in diesem Fall gegen eine Einstellung und für eine Anklageerhebung entschieden. Dafür ist das Procedere völlig normal. Es wird demnächst ein Eröffnungsbeschluss zugestellt werden und dann ein Termin zur gerichtlichen Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
purpleangel
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 7x hilfreich)

Und was erwartet uns in der Hauptverhandlung? Ist es ratsam einen Anwalt einzubeziehen? Wie könnte das ganze vom best case bis worst case für Junior ausgehen?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Wie könnte das ganze vom best case bis worst case für Junior ausgehen? Und da haben wird sie wieder, die sinnloseste aller Fragen - anscheinend hat keiner Interesse an einer realistischen Prognose. Na schön: Im besten Fall die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit, im schlechtesten Fall 5 Jahre Jugendstrafe.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
purpleangel
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 7x hilfreich)

.

-- Editiert von purpleangel am 09.09.2017 18:45

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
purpleangel
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo muemmel, na dann lass doch mal deine realistische Prognose hören...

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Es besteht auch in der Hauptverhandlung noch die Möglichkeit der Einstellung (ggf. gg. Auflagen, wie Sozialstunden, Drogenberatung). Ansonsten ist eine Verurteilung zu Erziehungsmaßregeln zu erwarten, was wiederum Sozialstunden usw. sein können. Macht keinen großen Unterschied, da beides ins Erziehungsregister eingetragen wird.

Allerschlimmstenfalls wäre -praktisch gesehen- ein Wochenendarrest denkbar, aber das wird realistischerweise eher nicht passieren.

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Hallo muemmel, na dann lass doch mal deine realistische Prognose hören... Habe ich schon - können Sie bei Interesse in Antwort Nr. 6 nachlesen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.993 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12