Vorladung vom Finanzamt

7. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
aka12
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)
Vorladung vom Finanzamt

Hallo Foris,
ich brauche euren Rat, gestern habe ich vom Finanzamt (Steuerfahndung) eine Einschreiben bekommen, das ich verdächtigt werde Steuern gekürzt zu haben, eine Vorladung würde ich erhalten.
Nun als Hintergrundinfo, ich hatte ein Gewerbe und hab die Kleinunternehmerregelung genutzt, ich hatte in den Steuererklärungen der letzten 2 Jahre vergessen bzw. ledier versäumt eine Gewinn bz. Überschussaufstellung mit abzugeben, ich hab überhaupt kein Gewinn gemacht, sondern nur Verlust. Jetzt ist es so, da ich letzte Woche für die letzten beiden Jahre den Steuerbescheid erhalten habe, d.h. ich kann hier noch ein Einspruch machen.
Könnnte ich ein Einspruch machen mit der Begründung das ich diese Aufstellung vergessen habe und diese hiermit nachreiche? wie und wass kann mir da passieren, als Info, ich hab einen Umsatz von max. 10-15.000euro und Gewinn ist null, da nur Kosten gehabt, auch das jahr darauf hatte ich vielleicht 20.000euro umsatz und ebenfalls null gewinn.
danke vorab für euren Rat.

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13 Antworten
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#1
 Von 
Lisa_Lisa
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 18x hilfreich)

Du kannst den Einspruch nur dann schreiben, wenn du etwas in diesem Steuerbescheid zu beanstanden hast. Deine Erklärung dem Finanzamt gegenüber, dass du die Gewinne aus den anderen Quellen vergessen hast mitanzugeben, interessiert eigentlich keinen Beamten. Und ehrlich gesagt glaubt dir das auch keiner hier. Besonders dann nicht, wenn du auf die anderen Quellen - wie vorliegend - angewiesen bist ;-). Irrelevant.

Auf die restlichen Fragen gehe ich nicht ein, weil ich mich unsicher fühle und dir keine falschen Infos weitergeben will.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
aka12
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

nein nein, ich hab diese gewerbe nur als nebengewerbe geführt und eine gewinnüberschussaufstellung immer beigefügt. in den letzten beiden jahren war ich angestellt und danach habe ich alg1 erhalten, sodaß das gewerbe zwischenezeitlich geruht hat.
wenn die ein verdacht haben, heißt das das die auch beweise vorliegen haben?? kann ein anwalt akteneinsicht erlangen? oder reicht ein steuerberater?
leider hab ich es wieder deiner ansicht vergessen diese aufstellen beizufügen. ich bin ein ehrlicher mensch und kein betrüger oder lügner.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12302.03.2011 15:57:58
Status:
Schüler
(370 Beiträge, 235x hilfreich)

Hallo

Du solltest dir gar keine Sorgen oder Gedanken machen. Der Fiskus interessiert sich immer nur an das, was du in deiner Tasche hast.

der Steuerverkürzung steht auch der Steuerhintertiehung gemeäß § 370 AO gleich.

§ 370 Abs.4 AO :

"Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden"

Damit die Steuer festgesetzt werden kann, muß eine Steuererklärung vorliegen, anhand derer die Besteuerungsgrundlagen sowie die Bemessungsgrundlage ergeben. Liegt keine Steuererklärung vor, dann kann auch keine Steuer festgesetzt werden.

Für die verspätete Abgabe ohne wichtigen Gründen KANN ein Verspätungszuschlag verhängt werden. § 152 AO .

Ich vermute aber, daß du Einnahmen aus deiner unselbstständige Tätigkeit beziehst und dafür auch Steuern bezahlst. aus deiner nebengewerbe gibt es viele Ausgaben, die du mit der positiven Einnahmen aus der unselbstständige Tätigkeit verrechnen kannst und somit zahlst du weniger oder sogar gar keine Steuer. Hier ( vermute ich) wird das Finanzamt ermittel, ob eine Liebhaberei vorliegt. stellt es später fest, daß so eine vorliegt, dann deine Ausgaben werden gar nicht anerkannt mit der Folge, daß du deine gesamten Einnahmen versteuer musst.

Eine Vorladung ist kein Verwaltungsakt. nur gegenüber Verwaltungsakte kann man Einsprüche einlegen.

Ich würde dir empfehlen, einen Steuerberater zu beauftragen . Er wird dich wie einen Anwalt gegenüber Finanzamt vertreten und dort Akteneinsicht beantragen.

und so einfach kommt es nicht zu einer Strafe. Das Finanzamt kann keine Strafe bestimmen. Nur durch ein Gericht kann eine Strafe bestimmt werden.

Wenn du sagst, in den letzten 2 Jahren keine Steuererklärung abgegeben hast, dann betrifft den Vorwurf auch die beiden Jahren, in denen du keine Steuererklärung abgegeben hast. in Bestimmten Fällenist man verpflichtet, eine Steuererklärung immer bis zum 31.05 des Folgejahres abzugeben. Wenn aber ein Stuerberater beauftragt wird, verlängert sich diese Frist bis zum 31. 12 des Folgejahres.


da das Finanzamt keine Unterlagen zur Steuerfestzsetzung vorliegt, gehe ich davon aus, daß diese geschätzt wurden. gegen diesen Steuerbescheid kannst du einspruch einlegen und solltest du auch.

Lass aber lieber alles durch einen Steuerberater regeln, damit du später in keine schwierige Situation gerätest.


Leon



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"Du hast das Recht zu wissen, ob du recht hast"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

So einfach, wie leonardou200 das darstellt, ist es auch wieder nicht.

Du hast einen Steuerbescheid erhalten ohne Abgabe einer Steuererklärung. Dann kann die besteuerungsgrundlage darin vom Finanzamt nur geschätzt worden sein. Einspruch kannst Du noch dagegen einlegen. Begründen kannst Du diesen Einspruch jedoch nur durch Abgabe einer Steuererklärung.

Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung kann nur dann vorliegen, wenn Du Steuern hättest zahlen müssen. Wenn das nicht der Fall ist, z.B. weil Du Verluste gemacht hast, dann erfolgt auch keine Strafe.

Wenn Du nicht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen hast oder nehmen durftest, dann ist die Umsatzsteuer natürlich auch bei Verlusten fällig.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
aka12
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

also ich hab ja die steuererklärung für 2008 und 2009 bereits abgeben und habe auch ein steuerbescheid bekommen im november erhalten, in dem ich eine nachzahlung hatte, den ich dann aber widersprochen hatte da einige werbungskosten nicht mit übernommen wurden, letzte woche habe ich nun einen neuen steuerbescheid und eine erstattung erhalten, die bearbeiterin war seinerzeit sehr unfreundlich und sauer, kann das sein das die dann etwas rumgstochert hat? ich habe ja als nebengewerbe internethandel angegeben aber so gut wie nichts verkauft und kosten gehabt, deshalb habe ich es halt versäumt diese aufstellung mit zu schicken.
komischerweise steht in der vorladung des FA/steuerfahndung das das verfahren am 23.12 eingeleitet wurde. aber wie gesagt habe ich keine gewinne erzielt und die einspruchsfrist der neuene steuerbescheide läuft ja erst zu ende januar aus.


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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
aka12
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

ps. ich habe die kleinunternehmer regelung in anspruch genommen anfang 2009 habe ich mein gewerbe abgemeldet da arbeitslos und nach ende von alg1 im januar2010 habe ich nochmal mit einem gründerdarhlehen ein neues gewerbe angemeldet aber IMMER als kleinunternehmer und sonst nichts anderes.
evtl. haben die meinen namen gegoogelt und alte daten von mir und meinem webshop gefunden, wie gesagt habe ich kein gewinn gehabt. erwähnen möchte ich auch das ich bei meinem mini umsatz auch schön brav die einfuhrumsatzsteuer entrichtet habe. aber ein verdacht ist ja auch kein beweis

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12302.03.2011 15:57:58
Status:
Schüler
(370 Beiträge, 235x hilfreich)

quote:
ich habe die kleinunternehmer regelung in anspruch genommen anfang 2009


Das heißt für 2008 hast du die normale regelung gehabt?? Du solltest doch wissen, daß wenn du auf die kleine Unternehmensreglung verzichtet, daran für 5 Jahre gebunden bist. Einfach die kleine Unternehmensreglung im 2009 in Anspruch nehmen ist doch nicht.

Wenn das wirklich so wäre, dann vermute ich, daß sie mit der Steuerverkürzung die UMsatzsteuer meinen, die für deine Umsätze fällig sind.

Gruß

Leon

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"Du hast das Recht zu wissen, ob du recht hast"

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#8
 Von 
aka12
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

ich habe die Kleinunternehmerregelung IMMER in Anspruch genommen weil ich ja nie wusste ob ich über die Grenze komme und darüber bin ich nie gekommen, außerdem steht in dem Schreiben das ich "Gewinne" nicht versteuert habe, die ich ja so nicht gehabt habe, als GEHEN DIE DAVON AUS das ich gewinne habe die zu versteuern sind obwohl das ja quatsch ist, da immer minus.
also denke ich mir das die irgendwo gestochert oder gegoogelt haben und ein verdacht habe, da ich ja die jahre davor diese überschussrechnung mitgeschickt hatte.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

Der Fall ist insgesamt nicht nachvollziehbar.
Wenn der Erklärung notwendige Anlagen nicht beigefügt sind, werden diese angefordert.
Da wird nicht einfach drauf los veranlagt und die Steuerfahndung eingeschaltet.
Abgesehen davon, daß ein Fall dieser "Größenordnung" ohnehin nicht durch die Steuerfahndung bearbeitet wird.



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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
aka12
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

also in dem Schreiben steht das gegen mich das Strafverfahren eröffnet wurde, weil ich den Finanzbehördern über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht haben soll. das in den Jahren 2008 + 2009 einen handel betrieben hab und die erzeilten Gewinne nicht im Rahmen der eingereichten Einkommensteuererkl. 2008/2009 dem FA erklärt hab.
also 1.) habe ich einen minimalen Umsatz in beiden Jahren gemacht (gesamt zwischen 10-20Keuro) und 2.) kein Gewinn erzielt. In beiden Steuererklärungen die ich abgegeben habe steht unter "selbständige Arbeit" nichts drin.
da ich nur minus hatte und ich es nicht für nötig angesehen hab dies mit anzugeben.

ich verstehe nicht das man dann bei Versäumnis Post von der Steuerfahndung bekommt, ich hatte das mal in 2006 übersehen und wurde angeschrieben die Aufstellung denen zu zuschicken, aber jetzt?? die haben ein Verdacht, aber wie gesagt bin ich kein Betrüger oder Steuerhinterzieher


soll ich mir jetzt ein Anwalt oder Steuerberater nehmen?
eine guv aufstellung machen und denen mit zur vernehmung mitbringen?

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

quote:
in dem Schreiben steht das gegen mich das Strafverfahren eröffnet wurde

Strafrechtlicher Hinweis.
So, wie Kojak immer sagte: "Crocker, lies ihm seine Rechte vor".
quote:
eine guv aufstellung machen

und mit erläuterndem Begleitschreiben direkt an das Finanzamt schicken.



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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12302.03.2011 15:57:58
Status:
Schüler
(370 Beiträge, 235x hilfreich)

quote:
da ich nur minus hatte und ich es nicht für nötig angesehen hab dies mit anzugeben.


So einfach ist das nicht. Alle Einnahmen müssen eingegeben werden, auch wenn die nur 1 € betragen. solange du eine gewerbe angemeldet hast, dann bist du automatisch auch verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, um festzustellen, ob gewerbesteuer zu zahlen ist oder nicht.

Du kannst nicht einfach so beurteilen, daß du nur verlust hast und somit keine Notwendigkeit zur Abgabe einer Steuererklärung notwendig ist. Es gibt viele Ausgaben, die aber zur Gänze oder zum Teil nicht abzugsfähig sind.

Geschenke sind bis zu einer Grenze von 35 € abzugsfähig. übersteigen die diese Grenze, dann dürfen die nicht abgezogen werden. Wenn du einen Umsatz von 10.000 € hast und ein geschänk an einem geschäftsfreund in Höhe von 12.000 € zugewendet hast, dann hast du hier Verlust von 2000 €? Nein. diese Ausgabe darf nicht abgezogen werden. bewirtungen sind z.B. nur bis zu 70% abzugsfähig. und und.

Ich sehe eigentlich hier keine Notwendigkeit, einen Anwalt oder Steuerberater zu einzuschalten. Du kannst die Sache auch dort so erklären wie du es hier geschildert hast.

Aber ein Steuerberater kann für dich die ganze Sache prüfen und er die Steuererklärungen erledigen. damit hast du deine Ruhe. Aber ich denke das wird dich um ca. 1000 € vielleicht kosten.

gruß

leon

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"Du hast das Recht zu wissen, ob du recht hast"

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13698 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo aka12,

quote:
gesamt zwischen 10-20Keuro
Das die Kleinunternehmerregelung aber nur bis 17.500 Euro gilt, ist dir schon klar(?).

MfG Stefan

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